TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 W124 2229585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W124 2229585-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am XXXX via XXXX an. Im Zuge einer Überprüfung der Identität des BF am XXXX wies sich dieser den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber mit seinem Reisepass aus Sri Lanka aus und legte gleichzeitig eine italienische Aufenthaltskarte vor, die sich als eine Totalfälschung erwies. Der BF wurde in der Folge wegen der Fälschung der besonders geschützten Urkunde einvernommen und stellte im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung am XXXX gab der BF hinsichtlich des Verdachtes der Begehung des Straftatbestandes §§ 223 ff. StGB an, dass im XXXX in der Nähe seines Hauses ein Bombenanschlag auf Muslime stattgefunden habe. Da er selbst ein Muslim sein würde, habe dieser selbst in ein sicheres Land kommen wollen. Durch seine Verwandten sei er auf den Herrn XXXX gekommen, welcher ihm für 5.000.000 Sri Lanki Rupien (umgerechnet 25.400-, Euro) Dokumente für die Einreise nach Europa organisieren habe wollen. Er habe jedoch nie welche von diesem erhalten. Da Herr XXXX gute politische Verbindungen gehabt habe, habe dieser gemeint, dass der BF misshandelt werden würde, wenn er das Geld zurückverlangen würde. XXXX habe ihn in der Folge Herrn XXXX vermittelt, welcher ihm die Dokumente für eine Einreise besorgen könne. Für 500.000-, Srilankische Rupien (umgerechnet 2540,- Euro) habe er vier italienische Karten (eine ID Karte, eine Aufenthalts-, eine Versicherungskarte und eine Buskarte) erhalten. Er habe die Absicht seine Frau und sein Kind noch nach Österreich zu bringen.

3. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch die Organe des Stadtpolizeikommando Schwechat die Erstbefragung am selbigen Tag nach dem AsylG durchgeführt.

4. Nachdem die Einreise des BF nicht gestattet wurde, wurde dieser am XXXX im Rahmen eines Flughafenverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, einvernommen.

Im Zuge dessen führte dieser im Wesentlichen nachfolgendes an:

[...]

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Die Dolmetscherin wurde vom Leiter der AH als Dolmetscherin für Tamilisch bestellt und beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja ich verstehe sie gut. Nachgefragt spreche ich etwas Englisch, aber wenig und Hindi, auch sehr wenig.

Anmerkung: Die LA überzeugt sich von der einwandfreien Verständigung zwischen Dolmetscherin und Verfahrenspartei.

LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund?

VP: Ja.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten?

VP: Ja, es geht mir gut.

LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja, danke.

Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die/den RechtsberaterIn, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist.

LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?

VP: Ja, ich habe alles verstanden.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt.

Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ich konnte diese nicht lesen, und daher habe ich das nicht verstanden. Anm.: Infoblätter sind auf Englisch.

AW wird über die Inhalte der Infoblätter belehrt.

LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot).

Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang dieses Neuerungsverbotes werden von der LA erklärt.

LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden.

Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen.

Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können.

Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen).

Haben Sie diese Ausführungen verstanden?

VP: Ja, das habe ich verstanden.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der ORS hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen.

Wasser zu trinken wird bereitgestellt.

VP wird informiert, sollte sie eine Pause wollen, dies jederzeit zu sagen.

LA: Bitte schalten Sie auch Ihr Mobiltelefon aus.

LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie jetzt etwas ergänzen?

VP: Ja, ich habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht.

LA: Können Sie inzwischen irgendwelche Dokumente / Beweismittel vorlegen?

VP: Ich habe hier meinen Reisepass, der ist echt. Befragt ich war selbst bei der Behörde, in Colombo, und habe den Pass beantragt und noch am selben Tag erhalten.

LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise ausgegeben?

VP: Ich habe zweimal bezahlt. Einmal war ich bei Herrn XXXX , 500.000 Rupien, und das zweite Mal 50.000 an Herrn XXXX .

Nach mehrfachen Befragungen wird nun festgestellt:

Ich habe für den ersten Schlepper 50 Lakh bezahlt. Befragt das sind 500.000 Sri Lanka Rupien.

Der zweite Schlepper hat 5 Lakh bekommen.

LA: Was haben Sie dem ersten Schlepper gesagt, was er für Sie tun soll.

VP: Ich wollte nach Europa zum Arbeiten kommen, ich wollte von ihm eine Arbeitsbewilligung für Europa.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Ich habe mein Vermögen, das Gold von meiner Frau alles verkauft und habe ich Geld ausgeborgt.

LA: Wieviel haben Sie ausgeborgt und von wem?

VP: 20 Lakhs habe ich ausgeborgt. Als Darlehen, privat. Befragt von wem, das war privat. Befragt, von wem, sage ich, den Namen weiß ich nicht. Mein Schwager erledigte das.

LA: Das ist schwer zu glauben.

VP: Das ist der Mann der Schwester meiner Frau, der das organisiert hat.

LA. Und wenn es nicht zurückgezahlt wird, dann hat er wohl die Probleme? Wieso soll er das machen.

VP. Ich habe alles Vermögen verkauft und niemand würde mir Geld borgen.

LA Und das Wissen die Gläubiger, dass Sie kein Geld haben. Und wieso bekommt Ihr Schwager dann das Geld?

VP: Man muss Vermögen zeigen, um Geld zu borgen.

LA: Und Ihr Schwager hat Vermögen?

VP: Ja.

LA: Und wieso borgt dann der Ihnen nicht das Geld?

VP: Er hat kein Geld zum Ausborgen, aber er hat Geld und seien Arbeit.

LA: Was haben Sie in Sri Lanka gearbeitet?

VP: Ich hatte ein Geschäft.

LA: Was für ein Geschäft?

VP: Ich hatte ein Geschäft, wo ich alles Mögliche vom Großhandel gekauft, und für etwas mehr verkauft.

LA: Und wie ging das Geschäft?

VP: Nach dem Bombardement und den Problemen ist das Geschäft schlecht gelaufen.

LA: Wie war es vorher, was haben Sie da ca. verdient und wie war es danach?

VP: Ich habe ca. 3-4 Lakhs pro Monat verdient ( = 300.000-400.000 Rupien). Ich habe die Sachen immer von Buddhisten gekauft und nachdem Anschlag war es nicht mehr möglich.

LA: Und was haben Sie dann gemacht?

VP: Nachher ist das Geschäft kaum gelaufen.

Befragt ich habe ca. vier Jahren. Befragt, ob ich das genauer sagen kann, es war XXXX .

Befragt, ich habe eine Tochter, sie ist zweieinhalb Jahre alt.

Befragt, meine Frau arbeitet nicht. Sie hat auch vor der Ehe nicht gearbeitet. Es ist zwar normal, dass Frauen arbeiten, ihre Schwester ist Lehrerin, aber sie hat nicht gearbeitet.

Befragt aus welchem Grund, sie mag nicht. Und sie wird auch nicht gehen. Ich hatte Geld und davon haben wir gelebt. Mein Vater hat gearbeitet und hat mir Geld gegeben.

Ich habe drei Schwestern und einen Bruder. Zwei sind verheiratet und eine ist erst 15, sie geht zur Schule. Mein Bruder arbeitet zusammen mit meinem Cousin als Verkäufer.

LA: Haben Sie nicht versucht, irgendwo Arbeit zu finden, als Ihr Geschäft nicht mehr so funktioniert hat?

VP: Ich habe einmal, zweimal pro Woche auf der Straße etwas zu verkaufen, habe aber nur 2000 Rupien eingenommen.

Nochmals befragt, ich habe zwar Beschäftigung gesucht, ca. 10.000 Rupien pro Monat, dafür müsste ich bis spät in die Nacht arbeiten.

Befragt, drei oder vier Stellen gesucht, überall, war dasselbe.

LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?

VP: Ich bin Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehöre der Volksgruppe tamilischen Moslems an.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit früher Probleme?

VP: Erst nach dem Bombenanschlag hatte ich Probleme. Es war 2019, ich glaube am XXXX . danach haben die Probleme begonnen.

LA. Und früher, als Kind oder Teenager, in der Schule, etc. gab es keine Probleme.

VP: Nein. Ich ging auf die tamilische Schule. Befragt es sind ca. 15 % Muslime, und ca. 35 %Christen, der Rest sind Buddhisten.

LA: Ihr Reisepass wurde XXXX ausgestellt, warum haben Sie sich den Pass ausstellen lassen?

VP: Ich wollte in arabische Länder zum Arbeiten.

LA: Sie waren 25 Jahre alt, was habe Sie damals beruflich gemacht?

VP: Ich habe bei einem Onkel in einem Kleidergeschäft gearbeitet.

Befragt das Gehalt war nicht ausreichend, zwischen 5000 und 10.000 Rupien.

LA: Was ist normal, ausreichend?

VP: Z.B. als Lehrerin verdient man 35.000 - 40.000. Meine Schwägerin arbeitet im Privatbereich und mein Schwager beim Staat, deshalb hat er nur 25.000 Rupien.

Befragt was mein Vater arbeitet, er ist Contractor für Bauwerke. Befragt er holt Leute die einen Bau machen. Er arbeitet selbst, wenn es notwendig ist, er ist Supervisor. Er ist nicht ausgebildet, aber er macht das seit 40 Jahren. Er hat seinen Vater mit 14 Jahren verloren und hat die Familie ernähren müssen. Und er hat in der Branche gearbeitet und hat sich die Kenntnisse angeeignet. Als ich dort gearbeitet habe, habe ich auch als Supervisor gearbeitet.

Mein Geschäft habe ich ca. ein Jahr gehabt.

LA. Als Sie den ersten Schlepper suchten, wieso haben Sie jemanden ausgesucht, der so viel verlangt hat?

VP: Ein Arbeitsvisum kostet normalerweise 70 Lakhs, und er hat weniger verlangt.

LA: Was heißt, es kostet 70 Lakhs? Woher wussten Sie da

VP: Ich habe nach 3-4 Monaten erfahren, dass er mich betrogen hat .

LA: Ich wiederhole meine Frage: woher haben Sie die Kenntnisse, dass es 70 Lakhs kostet.

VP. Es wurde in meinem Dorf so geredet.

LA: Haben Sie schon früher einmal im Ausland gearbeitet?

VP. Ja, in XXXX . Ich habe damals das Visum vom Mann meiner Cousins organisieren lassen. Ich habe dafür 1 Lakh bezahlt.

LA: Und wieso wollten Sie dann für 50 Lakhs ein Visumkaufen?

VP: Katar ist anders, und Europa ist anders. Es sind in XXXX die Regeln sehr streng, auch wenn man nicht selbst schuld ist, können auch die anderen einen beschuldigen und die Arbeitszeiten sind auch lang.

LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte?

VP: Nein.

LA. Wieso sind Sie ausgerechnet hierhergekommen?

VP: Mein Bruder hat im Google gesucht und gesehen und es ist ein gutes Land.

LA: Sie hatten ja einen gefälschten italienischen Aufenthaltstitel bei sich, wollten Sie nicht dorthin?

VP: Ich konnte nur hierher wegen des Visums. Ich bin aus Taiwan hierhergekommen mit China Airlines.

Sie haben den Pass und die Karte angeschaut.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?

VP: Meine Eltern, meine Geschwister, meine Frau und meine Tochter.

LA: Was machen Ihre Frau und Ihr Kind jetzt? Wovon leben sie?

VP: Sie sind derzeit in einem anderen Haus. Nochmals befragt, wo, XXXX . Sie leben bei einer Cousine meiner Frau. Die Leute von dem XXXX werden nach mir fragen, und deshalb leben sie nicht bei meiner Familie.

LA: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise Kontakt mit Ihrer Familie?

VP: Ja, habe ich, mit meiner Frau über WhatsApp. Ich rufe zweimal täglich an.

Nochmals befragt wovon sie jetzt leben, sage ich, die Cousine bezahlt für sie.

Befragt ich habe auch Kontakt zu meinem Bruder, der gibt auch manchmal das Telefon meinen Eltern.

Befragt, was die jetzt so erzählen, sage ich, man sagte mir, ich solle nicht nach Sri Lanka kommen.

LA: Weshalb?

VP: Weil die nach mir suchen. Weil ich habe das Geld zurückverlangt und wenn ich lebe, werde ich weiter nach dem Geld fragen.

LA. Und nur weil er Angst hat, dass Sie weiter fragen, will er Sie töten? Was würde passieren, wenn Sie klagen? Und er sagt, dass er Sie nicht kennt?

VP: Die Behörden und die Regierung würden das nicht glauben?

LA: Was würden sie nicht glauben? Dass Sie das Geld gegeben haben oder?

VP: Es würde mir keiner glauben.

LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft/ verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft?

VP: Alles nein.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden / Institutionen Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

Befragt, weder mein Vater, mein Bruder, noch mein Cousin waren jemals politisch in irgendeiner Weise tätig.

LA: Weshalb haben Sie Sri Lanka verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert die Gründe, aus denen Sie Ihr Heimatland verlassen haben, Sie haben hierzu ausreichend Zeit!

Beginnen Sie bitte damit, warum Sie ursprünglich, also bereits vor den Problemen mit XXXX das Land verlassen wollten?

VP: Nach dem Bombenanschlag war das Leben an meinem Wohnort sehr schwer geworden. Da ist keine Sicherheit. Mein Haus lag ca. drei Kilometer von dem Anschlag entfernt.

Befragt, was damals passiert ist, ich war damals in Sri Lanka. Ich weiß nicht, wer den Anschlag gemacht hat.

LA: Wieso erwähnen Sie das ausdrücklich, dass Sie damals dort waren?

VP: Ich war damals dort. Ich habe das nur gehört, aber nichts gesehen. Ich habe nicht verstanden, was das für ein Geräusch das war. Nach ca. 20 Minuten habe ich gehört, dass das ein Bombenanschlag war. Freunde haben mich angerufen und mir das gesagt.

LA. Erzählen Sie bitte weiter!?

VP: Ich bin mit meinen Freunden dorthin gegangen, was passiert ist. Ich bin ganz in die Nähe gegangen, aber das war von der Polizei gesperrt. Dann bin ich wieder nach Hause gegangen.

LA. Wissen Sie, welche Uhrzeit das war?

VP: Es war am Abend, zwischen 10.00 und 12:00 Uhr. Um 10: 00 Uhr.

LA. Wieso wissen Sie das so genau? Das sind Sie in der Nacht in die Stadt gegangen?

VP: Nein, es war doch in der Früh, es war in der Früh. (AW wiederholt es öfters).

LA: Wieso nun in der Früh?

VP. Ich habe das verwechselt.

LA: War Ihr Geschäft an diesem Tag geöffnet? (Frage wird wiederholt gestellt).

VP: Nein. Befragt, es waren an diesem Tag waren keine Geschäftsleute da.

AW erklärt nochmals, dass er nur Waren kauft und lagert. Es kämen nicht jeden Tag Geschäftsleute zu ihm.

LA. Und nach diesen Anschlägen ist dann niemand mehr zu Ihnen gekommen?

VP: Ca. für drei Wochen ging das Geschäft weiter, dann hatte ich keine Geschäftskontakt mehr.

Dann habe ich alles was ich hatte, verkauft, nicht für Profit.

LA Haben Sie dann erfahren, was konkret passiert ist?

VP: Ja, Freunde haben nach 15 Minuten angerufen und haben mir das gesagt.

LA: Und was konkret wurde Ihnen gesagt.

VP: Ich war drei bis vier Stunden mit meinen Freunden unterwegs.

LA: Und WAS haben Sie dann erfahren?

VP: Ich habe am nächsten Tag erfahren, dass Moslems verdächtigt sind, den Bombenanschlag durchgeführt zu haben.

LA: Was war für Sie der Grund, aus dem Sie sich ursprünglich, also bevor dem Problemmit dem Schlepper dazu entschlossen haben, das Land zu verlasse?

VP: Das Geschäft ist schlecht gelaufen, und der XXXX ...

LA. Vor dem XXXX ?

VP: Nach dem Bombenanschlag hat sich meine Wirtschaftslage geändert. Ich konnte mein Geschäft nicht weiter führen.

LA: Aber Sie haben ja ein Jahr vorher auch noch kein Geschäft gehabt?

VP: es gab keine Chancen für eine andere Arbeit. Jeder hat muslimische Leute beobachtet und sogar sind sie zu Moslems nach Hause gekommen und diese geschlagen. Da gibt es Videos, die wurden aufgenommen, aber es ist schon alles gelöscht. Die haben mir mein Bruder geschickt.

LA: was sind das für Videos.

VP: Sie wurden privat aufgenommen.

LA: Und was ist bei Ihnen konkret vorgefallen? Wie sind Leute die Sie gekannt haben, zu Ihnen gewesen?

VP: Es wurden alle beobachtet.

Die Frage wird wiederholt.

VP: Es kamen 400-500 Leute zu den Moslems....

LA. Wie waren denen Ihre Bekannten, Geschäftspartner zu IHNEN? Nicht zu anderen, zu Ihnen?

VP: Ich ging nicht mehr aus dem Haus.

LA: Was sieht man auf den Videos?

VP: Man sieht die Nachbarhäuser, dass man Leute geschlagen hat.

LA: und wer hat die Videos aufgenommen?

VP: Ein Freund von meinem Bruder. Befragt wo hat er darf aufgenommen?

LA: Vom Handy aus.

LA: Wo war der Freund des Bruders, während er das aufgenommen hat?

VP: Er hat das von meinem Nachbargebäude aufgenommen.

LA. Wann haben Sie den Entschluss gefasst, auszureisen?

VP: Sechs bis sieben Monate vor der Ausreise.

LA: Und wann haben Sie entdeckt. Dass der XXXX Ihnen keine Unterlagen besorgen wird?

VP: Ca. drei Monate nachdem ich das Geld übergeben habe.

LA: Wann war das?

VP: Letztes Jahr XXXX , den ersten Teil im August oder September. Den zweiten Teil am XXXX und den dritten Teil am XXXX .

LA: Warum haben Sie, nach August oder September und es ist nichts passiert, noch den zweiten und dritten Teil bezahlt?

VP: Ich habe nachgefragt und er sagte, er werde innerhalb von 10 Tagen alles erledigen und deshalb habe ein bezahlt.

LA. Und was haben Sie sich vorgestellt, was er machen sollte, wie er Ihnen das Arbeitsvisum besorgen sollte?

VP: Ich habe ihm sogar meinen Pass ausgefolgt, und er sollte sich um das Arbeitsvisum kümmern.

LA. Und warum haben Sie sich nicht selbst darum gekümmert?

VP. Das ist nicht möglich, er hat sich um alles gekümmert.

Ich kann nicht viel lesen und schreiben.

LA. Und Ihre Frau, die Schwägerin, die Lehrerin ist, könne auch nicht lesen und schreiben?

Vp: Die Schwägerin schon.

LA: Und Sie glaubten, dass der XXXX das legal bewerkstelligen kann?

VP. Der XXXX ist ein Agent (= Schlepper) mit politischen Involvierung.

LA: Was soll ich mir darunter vorstellen?

VP: Er ist Mitglied der Moslem Congresspartei.

LA. Und wieso fürchten Sie sich vor denen?

VP: Ich habe sogar den Beweis, dass ich das Geld auf sein Konto überwiesen habe.

LA. Das ist völlig unglaubwürdig! Der Schlepper hat Ihnen seine Kontonummer gegeben?

VP: Er hat auch ein Geschäft und ich habe es so überwiesen. Er hat ein ganz großes Geschäft. Befragt was für ein Geschäft, ein Textilgeschäft.

LA. Und Sie haben das Geld auf sein Geschäftskonto überwiesen.

AW zeigt auf seinem Handy die Überweisung über 10 Lakh, als Verwendungszweck ist ein Kredit eingetragen. Datum: XXXX .

LA: Wann haben Sie dann nachgefragt, als noch immer nichts geschah?

VP: Ca. am XXXX sollte ich nach Europa fliegen. Ich habe gewartet bis XXXX . und fragte, wo mein Visum ist und wieso ich noch da bin. Er sagte, wenn ich wieder frage, wird er mich umbringen.

LA: Schon bei diesem Telefonat?

VP: Ich habe am nächsten Tag wieder angerufen und er mich an diesem Tag bedroht. Er sagte, wenn er mich erledigte, dann würde ich nicht mehr fragen.

Nach zwei Tagen rief er mich an, und sagte, wenn ich mich beschweren sollte, würde er auch die Eltern bedrohen. Befragt ich habe dann mich versteckt. Ich habe auch die SIM-Karte weggeworfen.

Befragt ob ich nochmals angerufen habe, sage ich, am XXXX .habe ich das letzte Mal angerufen.

LA. Am XXXX ?

XXXX . hat der XXXX mich angerufen.

La. Also haben Sie ihn nur einmal angerufen? Oder wie soll ich das verstehen?

VP: Ich habe ihn am XXXX .dreimal angerufen.

Pause von 12:30 bis 13:00 Uhr

Um 13:00 Uhr kommt Herr XXXX und teilt mit, dass sich der AW selbst verletzt (sich oberflächlich mit einem Messer in den Arm geschnitten habe), der Arzt sei bereits vor Ort und der AW versorgt.

Nach Tel. mit CI XXXX werden Beamte angefordert und die Einvernahme in Beisein von Beamten fortzusetzen, da das weitere Verhalten in der EV nicht abzuschätzen ist.

Ab 13:15 Uhr nehmen XXXX an der EV teil.

LA: Also Sie haben der XXXX dreimal angerufen und er hat Sie am nächsten Tag angerufen und Sie bedroht, woraufhin Sie sich versteckt hätten. Ist das richtig?

VP: Ja.

LA: Und wo haben Sie sich versteckt?

VP: Das war bei der Cousine meiner Frau, wo sie jetzt auch ist. Das ist ca. 30 km von XXXX .

LA: Wo leben Ihr Vater, Bruder und Cousins?

VP: Sie wohnen in einem anderen Haus in XXXX . Das gehört meinem Vater.

LA: Haben diese kein Problem?

VP: Deshalb haben sie das Haus gewechselt. Das andere Haus gehört auch meinem Vater.

VP: Haben Sie sich nach der Bedrohung an die Polizei gewandt oder wegen dem Geld an ein Gericht?

VP: Nein, ich habe niemandem das bekannt gemacht. Und zwar deshalb, weil der XXXX hat mich bedroht.

LA: Ja, was will der XXXX denn nun von Ihnen? Was soll werden wollen? Sie haben nichts unternommen und außerdem gibt es keinen Beweis dafür, dass Sie ihm kein Darlehen zurückgezahlt haben.

Was würden Sie einem Gericht sagen, wenn Sie das Geld zurückfordern würden? Er ist in der besseren Position, das wäre er auch in jedem Rechtsstaat.

VP: Ich habe sonst keinen Beweis, außer dass meine Frau dabei war.

Befragt was der XXXX von mir will, sage ich, solange ich lebe, würde ich von ihm etwas fordern können.

LA: Der angebliche politische Einfluss ist lediglich eine Floskel von Ihnen. Was sollte das sein? Dass er Parteimitglied ist. Was soll das für ein politischer Einfluss sein Zudem von einer Moslempartei.

VP: Er ist ein mächtiger Mensch von der Congresspartei er ist "King".

Konkret befragt er hat einen Platz in der Politik.

Nochmals befragt, ob er gewählt ist, sage ich er hat eine höhere Position. Er hat einen Freund namens Rauf Akim.

Befragt ich habe den XXXX ihn ca. vor 7-8 Monaten kennen gelernt.

LA: Und seit wann wissen Sie von seiner Existenz?

VP. Seit ca. 8 Monaten.

LA: und wie hart er sich Ihnen vorgestellt? Dass er einflussreich ist und eine hohe Stellung in der Partei hat?

VP: Ich habe durch eine Angehörige meiner Frau von ihm erfahren.

LA: Haben Sie nach dem letzten Telefonat noch etwas von XXXX gehört?

VP: Ich habe keinen direkten Kontakt gehabt. Ich bin dann versteckt geblieben.

Nochmals befragt, es sind andere Leute zu meinem Haus gekommen.

LA: Hat Ihnen wer gesagt?

VP: Meine Eltern haben das gesagt? Befragt sie wussten nicht, wer das war.

LA: Woher wussten die Eltern das?

VP: Sie waren noch dort, als das war. Sie sind dann umgesiedelt.

LA: Wurden Sie sonst jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt?

VP: Nein.

LA: Haben Sie zu dem Themenbereich XXXX noch etwas zu sagen oder ins Treffen zu führen?

VP: Jemand ist gestern zu meiner Frau nach Hause gekommen, ich habe hier ein Video. Von einer Überwachungskamera.

Es ist darauf zu sehen, dass ein Motorrad vorbeifährt und eine Frau mit einem Kind auf der Straße geht. Weiters einige Pflanzen.

Befragt was ich damit sagen möchte, ist, dass meine Frau mich angerufen hat. Und gesagt hat

LA: Welche Rückkehrbefürchtungen haben Sie jetzt? Nur was den XXXX betrifft.

VP: Er wird mich umbringen. Sie haben sogar meine Frau gefunden.

LA: Das wissen Sie nicht, da niemand da war. Es fuhr jemand am Haus vorbei. Ob das das Haus war in dem Ihre Frau ist, wissen wir nicht einmal.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Bitte schicken Sie mich nicht zurück.

Ich werde getötet werden. Sie wissen, wie sie mich finden werden.

A: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?

VP: Ich habe alles verstanden und keine Fragen mehr.

Belehrung:

Laut den Länderfeststellungen, die sich mit dem von Ihnen genannten Anschlag auseinandersetzen, gab es nach diesen Unruhen, bei denen ein Moslem ums Leben kam. Der Vorsitzende der größten islamischen Partei Sri Lankas (SLMC) und Minister für Stadtplanung, zur Diskriminierung von Muslimen gab an, dass es Verhaftungen von 2000 Personen gegeben habe, dass die islamische Gemeinde diese hingenommen habe und auch mit der Regierung zusammenarbeiten.

Dass es zu Diskriminierungen gegen Muslimen kann, ist nachvollziehbar, auch Sie persönlich waren betroffen, durch Ihre Geschäftspartner, jedoch kann keiner Meldung entnommen werden, dass es Muslimen, die 10% der Bevölkerung Sri Lankas darstellen, nicht mehr möglich wäre, im Land zu bleiben. Es gibt keine Gruppenverfolgung und ist Ihnen und Ihrer Familie auch nichts passiert.

Sie habenbereist vor den Vorfällen im Ausland gearbeitet und geht aus Ihrer Darstellung hervor, das Sie nicht mehr in arabischen Ländern arbeiten wollen, und daher haben Sie versucht nach Europa zu gelangen.

Was die angebliche Bedrohung durch den Schlepper betrifft, so kann die Behörde keine Bedrohung erkennen. Sie haben nicht versucht, an Ihr Geld zu kommen und zudem hätten Sie aller Wahrscheinlichkeit keine Chance, und zwar in keinem Land, so wie Sie die Beweislage schildern. Zudem leben Ihre Verwandten weiterhin am Wohnort.

Es wird die Lage in Sri Lanka anhand der Länderfeststellungen erörtert:

Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt. Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter den Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, den Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Anti-Folter-Konvention (jedoch nicht das Zusatzprotokoll CAT-OP) und die Kinderrechtskonvention (AA 16.12.2017).

Es gibt eine Reihe von Ministerien und präsidentiell ernannte Gremien, die sich mit den sozialen und entwicklungspolitischen Bedürfnissen der tamilischen Minderheit befassen sollen. Die Regierung hat eine Reihe von vertrauensbildenden Maßnahmen ergriffen, um Beschwerden der tamilischen Gemeinschaft zu begegnen. Sie ersetzte auch die Militärgouverneure der nördlichen und östlichen Provinzen durch Zivilisten (USDOS 20.4.2018).

Das vom Präsidenten im Jahr 2016 eingerichtete Büro für nationale Einheit und Versöhnung koordinierte weiterhin die Versöhnungsbemühungen der Regierung. Das Büro konzentriert sich auf die Förderung der sozialen Integration zum Aufbau einer integrativen Gesellschaft, die Sicherung der Sprachrechte für alle Bürger, die Unterstützung eines Heilungsprozesses innerhalb der vom Krieg betroffenen Gemeinden durch die von der Regierung vorgeschlagene Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit, Versöhnung und Nichtwiederholung der Gewalt (USDOS 20.4.2018).

LA: Was sagen Sie dazu? Haben Sie wegen Ihrer Volksgruppe Probleme?

VP: Ja. Befragt warum dann meine Angehörigen in Sri Lanka leben können, nur ich hatte die Chance, ins Ausland zu gehen.

Niemand weiß über die richtigen Probleme. Wir bekommen nicht einmal ein Haus zum Mieten, weil Moslems diesen Anschlag gemacht haben.

LA: Sie haben laut Ihrem Pass das Land verlassen, von XXXX .

Befragt ich wollte ein Visum holen, diese Reise war schon lange gebucht.

Nochmals befragt was ich in Thailand gemacht habe, sage ich, ich war dort für Transit da ich nicht direkt nach Österreich fahren konnte.

LA: Das war vor einem Jahr? Ich verstehe den Zusammenhang nicht.

VP: Ich war in Thailand um Sachen für jemanden zu holen, ich war mit meinem Bruder dort.

Befragt es gab keine Probleme bei der Ein-oder Ausreise.

AW schaut ständig in seinem Handy auf den Kalender und gibt an, dass es nach seiner Rückreise war, als der Anschlag war.

Nochmals befragt, es war nachher. Am XXXX .

LA: Nachher erst?

VP: Nein, ich denke, es war vorher.

Befragt ich war das letzte XXXX .

Ich war in China, im XXXX . Um Dinge zu bringen. Für meinen Bruder. Das habe ich gratis gemacht.

LA: Sie waren im Heimatland - wenn auch unter schwierigen Verhältnissen - berufstätig. Es ist nicht davon ausgehen, dass Sie dies in Zukunft nicht könnten. Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme angeben?

VP: Man wird mich töten, man hat auch schon meine Frau gefunden.

LA: Ihre wirtschaftlichen Interessen betreffend Ihrer Ausreise sind zwar glaubhaft, können aber hinsichtlich des Asylstatus nicht berücksichtig werden. Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gem. § 33. Abs.1 Z. 3. AsylG, Ihren Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen abzuweisen.

Eine individuelle Verfolgung vermochten Sie offensichtlich nicht glaubhaft ins Treffen zu führen bzw haben Sie keine asylrelevante Verfolgung iVm der GFK geltend gemacht.

Aus Sicht des Bundesamtes ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe drohen könnte. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich würde getötet von XXXX .

Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR - Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren - Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht - abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland - oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.

VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch ORS, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. - abermals in Kenntnis gesetzt.

LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie nun am Ende der Befragung noch weitere Angaben machen oder irgendwelche Ergänzungen anbringen oder etwas korrigieren?

VP: Nein.

LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

VP: Ja.

LA an Rechtsberater (RB): Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?

RB: Danke nein.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

VP: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Um 14:48 verlassen die Beamten die Einvernahme.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst oder die Art Ihrer Einvernahme, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwände, alles passt.

LA. Ich habe noch Fragen zum Reisepass:

Sie sagten, die italienischen Stempel darin seien gefälscht. Wer hat das gefälscht.?

VP: XXXX .

LA: Sie haben im Reisepass noch ein gültiges Visum für China? Was hat es damit auf sich?

VP: Ja, ich habe ein Visum. Das habe ich von der Botschaft geholt.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja, bitte.

Anmerkung: VP erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!

[...]

4. Am XXXX wurde das Büro des Hochkommisärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge UNHCR) gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.

5. Mit Schreiben des UNHCR vom XXXX wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt worden sei, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die vom BF behauptete Verfolgung durch einen Schlepper absolut unglaubwürdig sein würde. Der Fluchtgrund zur behaupteten Bedrohung würde erhebliche Widersprüche (Zahl, Art und Grund der Bedrohung) aufweisen und sei somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um ein bloßes Konstrukt handeln würde, da der eigentliche Fluchtgrund, nämlich der Wunsch nach besseren Lebens-, und Einkommensbedingungen für eine Asylgewährung nicht ausreichend gewesen wäre.

Zudem sei es im Laufe der Einvernahme auch zu weiteren, nicht die unmittelbare Bedrohung betreffende Widersprüche gekommen bzw. habe der BF die Aussagen je nach Lage bzw. Frage abgeändert. Somit sei die Schwelle zur offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit erreicht, und sei daher § 33 Abs 1 Z 2 AsylG erfüllt.

Der Vollständigkeit wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringen nicht zu einer Asylgewährung führen könne, da die Bedrohung durch eine Privatperson erfolgt sei. Somit sei die Voraussetzung einer vom Staat ausgehenden oder eine durch den Staat geduldete Verfolgung nicht gegeben, da der BF auch nicht versucht habe, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es habe keine Hinweise gegeben, dass ausgerechnet dem BF diese Hilfe versagt werden würde. Es würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass staatliche Einrichtungen nicht für Moslems, die ca. 10 % der Bevölkerung ausmachen würden, zur Verfügung stehen würden.

Auch habe ein von der GFK - abschließend - aufgezähltes Motiv der Verfolgung, da es lediglich um finanzielle Interessen gegangen sei, gefehlt. Die (ein- oder zweimalige) Bedrohung habe zudem keinesfalls die von der GFK geforderte Qualifizierung des Eingriffs als Verfolgung erreicht.

In eventu wäre hier § 33 Abs 1 Z 2 AsylG anwendbar.

Gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG habe der BF hinsichtlich seiner Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht. Er würde der Volksgruppe der Tamilen angehören. Es würde zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen eine in Sri Lanka immer wieder bestehende Diskriminierung der Tamilen vorliegen, jedoch erreiche diese kein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden müsse, dass jeder dort lebende Tamile mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Der BF selbst habe angegeben nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben.

Dasselbe würde für seine Religionszugehörigkeit gelten. Nach den Vorfällen vom Ostersonntag 2019 - Anschlag auf Kirchen und Hotels - habe es zwar Diskriminierungen und auch Übergriffe gegen Muslime gegeben, wobei eine Person auch ums Leben gekommen sei, jedoch hätten die Vorfälle kein solches Ausmaß erreicht, dass von einer generellen Verfolgung aller Muslime in Sri Lanka gesprochen werden könne bzw. dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hätten, sodass ein weiterer Verbleib Muslimen in Sri Lanka nicht mehr zumutbar wäre.

Dass der BF selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei, würde sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergeben, zumal der BF keine individuellen Vorfälle oder Vorbringen dahingehend behauptet habe.

Seine offensichtlich wirtschaftlichen Beweggründe für diese Asylantragstellung könnten mangels GFK-Relevanz nicht zu einer Asylgewährung führen.

Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde bzw. sein Überleben nicht mehr sichern könnte.

Auch aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Heimatland würden sich keine Hinweise für eine Verfolgungsgefahr ergeben.

Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, sei der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am XXXX von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt worden und habe am XXXX die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Am XXXX wurde vom BF im Wege des ihn vertretenen Vereins für Menschrechte eine Beschwerde eingebracht. Der BF habe bezüglich des Verlassens seines Heimatlandes folgende Gründe angeführt:

In der Nähe seines Wohnortes sei ein Bombenanschlag verübt worden, woraufhin den Muslimen zu Last gelegt worden sei diesen Anschlag durchgeführt zu haben. Daraufhin seien die Muslime in der Region von Personen mit anderer Religionszugehörigkeit schikaniert worden. Die dem Islam zugehörigen Personen seien verfolgt und geschlagen sowie deren Geschäft in Brand gesetzt worden. Da die zuständige Polizei den Muslimen keinen Schutz vor den gewalttätigen Angriffen gewährt hätten und ausschließlich auf eine Beobachtung der Situation anstatt eines Eingriffs gesetzt hätten, hätte der BF Angst um sein Leben gehabt.

Der BF habe im Heimatland eine Person mit der Beschaffung einer Arbeitsbewilligung eines Europäischen Landes beauftragt. Im Zuge dessen habe der BF dieser Person eine beträchtliche Summe bezahlt. Nachdem dieser Auftrag von dieser Person allerdings nie durchgeführt worden sei, habe der BF das Geld, welches er für diesen Auftrag bereits gezahlt habe, zurückverlangt. Daraufhin habe ihm die Person mit dem Tod gedroht. Auf Grund der Mächtigkeit und der Zugehörigkeit zu der Kongresspartei sowie des damit einhergehenden Einflusses dieser Person auf die Polizei, habe der BF keine Möglichkeit gehabt sich dagegen zu wehren.

Die belangte Behörde habe den Antrag des BF auf Grund des behaupteten Fehlens der Flüchlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die vom BF vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubhaft seien. Deswegen habe der BF die belangte Behörde nicht von einer konkreten Gefahr beziehungsweise Verfolgung, der er im Heimatland ausgesetzt gewesen sei, überzeugen können. Der BF sei srilankischer Staatsangehöriger und Moslem. Er habe seine Heimat aus wohlbegründter Furcht vor Verfolgung verlassen und in seinem Verfahren, soweit ihm dies möglich gewesen sei, mitgewirkt, indem er alle Fragen beantwortet habe. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, die Erstbehörde habe es jedoch verabsäumt den vorgebrachten Hinweise von Amts wegen wieter nachzugehen. Aus diesen Gründen würde der der BF seine Angaben weiterhin aufrecht halten.

8. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein.

9. Am XXXX teilte das BFA dem BVwG fernmündlich mit, dass die zum Rücktransport nach XXXX verpflichtete Airline (Air China) ihren Flugbetrieb einstellen würde.

Der BF würde zwar über einen gültigen Reisepass von Sri Lanka verfügen, jedoch gebe es weder Direktflüge aus Wien noch könne eine andere Airline zur Rückführung (da Zurückweisung) verpflichtet werden.

Dem BF würde daher aufgrund dieser Sachlage die Einreise gestattet und das BVwG informiert werden, dass die Weiterführung eines Flughafenverfahrens aus gegenwärtiger Sicht nicht mehr zielführend sein würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs-, und Gerichtsakt.

Der BF ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der Volksgruppe der Tamilen und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er reiste am XXXX , via XXXX aus XXXX kommend am Flughafen Schwechat an und wies sich mit einem Reisepass aus Sri Lanka sowie einer italienischen Aufenthaltskarte, die sich als Totalfälschung herausstellte, aus.

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selbigen Tage von Sicherheitsorganen des Stadtpolizeikommando Schwechat einvernommen. Am XXXX wurde der BF von der Erstaufnahmestelle XXXX , Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Beisein seines Rechtsberaters einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt.

UNHCR Wien erteilte am XXXX seine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005, da das Vorbringen des BF als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom XXXX gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zuerkannt.

Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Am XXXX langte die Beschwerdevorlage bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.

Am XXXX teilte das BFA dem BVwG mit, dass dem BF die Einreise gestattet wird. Als Grund dafür wurde angegeben, dass die zum Rücktransport nach XXXX verpflichtete Airline (Air China) ihren Flugbetrieb einstellt. Der BF verfügt zwar über einen gültigen Reisepass von Sri Lanka verfügen, jedoch gibt es weder Direktflüge aus Wien noch kann eine andere Airline zur Rückführung (da Zurückweisung) verpflichtet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.

§ 32 AsylG lautet:

" (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

----------

1.-bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;

2.-bis zum Ende der Beschwerdefrist oder

3.-für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden."

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Auf Grund der Mitteilung des BFA vom XXXX ergibt sich, dass dem BF die Einreise bereits gestattet wurde, er bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, erschienen und eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen für das Flughafen nach §§ 31ff AsylG 2005 nicht mehr vor und war der Bescheid entsprechend zu beheben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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