TE Bvwg Beschluss 2020/3/25 W131 2160569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W131 2160569-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über das mit 20.02.2020 datierte hg. Erkenntnis, Zahl XXXX , mit dem die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA: Afghanistan, in Asylsachen als unbegründet abgewiesen wurde:

A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das irrtümlich mit 20.02.2020 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl XXXX, dahingehend berichtigt, dass das Datum der Erledigung nunmehr richtig 14.02.2020 zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die im Spruch dieses Beschlusses zitierte Entscheidung trägt irrtümlich das Datum 20.02.2020, wurde der belangten Behörde aber am 14.02.2020 und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers jedoch bereits am 18.02.2020 zugestellt.

Das Erkenntnis wurde am 14.02.2020 abgefertigt und geht der Datumsschreibfehler darauf zurück, dass dem gefertigten Richter bei der Erkenntnisausfertigung im Zuge der Ergänzung eines Entscheidungsentwurfs dieses Datierungsversehen unterlaufen ist. Nach der beim BVwG verwendeten elektronischen Verfahrensadministration wurde das hier berichtigte Erkenntnis der belangten Behörde am 14.02.2020, 14.57 Uhr elektronisch zugestellt (Beweis: beim Akt abgespeichertes Protokoll, zusätzlich auch papiermäßig erfasst unter der OZ 16 des Gerichtsakts).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier durch einen Einzelrichter und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A)

3.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt zB auch VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (ua VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte der aufgezeigte evidente Datumsfehler berichtigt werden, zumal das irrige Datum 20.02.2020 nicht mit der Entscheidungszustellung am 14.02.2020 bzw 18.02.2020 vereinbar ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2160569.1.01

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten