TE Bvwg Beschluss 2020/5/7 G304 2182517-1

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

G304 2182515-1/10E

G304 2182517-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, und der XXXX, geb. XXXX, jeweils StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2017,Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 16.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 27.09.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den BF den Status des Asyl-, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.01.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind irakische Staatsangehörige. Der BF1 ist Ehegatte der BF2.

1.2. Der BF1 nahm in seinem Fluchtvorbringen vor dem BFA auf eine Bedrohung in Zusammenhang mit der Bedrohung seiner Schwester Bezug. Diese habe bei der Polizei gearbeitet, sei an verschiedenen Checkpoints stationiert gewesen, habe Frauen durchsucht, dabei auch sehr viele Terroristinnen aufdecken können, wie sie versucht hätten, Waffen einzuschmuggeln, und sei deswegen bedroht worden und, nachdem ihre Kollegin getötet worden sei, zusammen mit ihrer Mutter und ihren Kindern aus dem Irak geflohen.

Der BF1 brachte vor, am 10.08.2015 von zwei Personen geschlagen worden zu sein. Zwei oder drei Tage später sei sein Haus in Brand gesteckt worden. Danach seien sie woandershin zu Freunden geflohen, wo sie 13 Tage lang wohnhaft gewesen seien. Der BF1 gab an, auch das Haus der besagten Schwester des BF1 sei abgebrannt worden. Diese halte sich nunmehr in Österreich auf. Der BF1 gab des Weiteren an, im Irak noch vier Schwestern und zwei Brüder zu haben, und zu vermuten, man habe deswegen ihn und nicht jemanden anderen seiner Geschwister bedroht, weil er am nächsten bei seiner Schwester wohne. Der BF1 gab an, er "habe Angst vor denen. Die sind überall. Ich habe Angst vor Entführung. Ich habe Angst vor Folter und getötet zu werden."

Der BF1 gab an, dass seine Schwester mit ihren Kindern und ihrer Mutter aus dem Irak geflohen ist. Er selbst sei nach einem Aufenthalt bei Freunden mit seiner Ehegattin, der BF2, aus dem Irak ausgereist.

Die BF2, die Ehegattin des BF1, stützte sich auf das Fluchtvorbringen ihres Ehegatten - eigene Fluchtgründe konnte sie nicht angeben.

1.3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde den BF weder der Status der Asyl-, noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist.

Die belangte Behörde hat sich nicht näher mit der Schwester des BF1, die sich laut Angaben des BF1 vor dem BFA am 24.01.2017 in Österreich aufhalte, und deren IFA - Verfahrenszahl er vor dem BFA anführte, auseinandergesetzt, und keine Nachprüfung zu einem Asylverfahrensausgang betreffend die Schwester des BF1 angestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des BVwG (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BvwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2. Zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde den BF, mit denen ein Familienverfahren geführt wurde, weder der Status der Asyl-, noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist.

Die belangte Behörde hielt das Fluchtvorbringen des BF1, worauf sich auch die BF2 stützte, nicht für glaubhaft und begründete dies wie folgt:

"Ihr Vorbringen, dass Sie im Irak vom Islamischen Staat bedroht wurden, ist aufgrund Ihrer oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft."

Die Behörde konnte jedoch keinen einzigen Widerspruch im Fluchtvorbringen des BF1 anführen und hielt es etwa für nicht nachvollziehbar, wie der BF1 zwei Männern, die mit Schlagstöcken bewaffnet waren, und einem weiteren mit einer Pistole bewaffneten Mann entkommen können hätte, habe der BF1 doch dafür lediglich angeführt, der BF1 habe sich mit aller Kraft dagegen gewehrt, jedoch keinen plausiblen und logisch nachvollziehbaren Grund dafür angeben können, sondern nur angeführt die Männer hätten dann Angst bekommen und wären weggefahren, als sich ein Auto genähert habe. Dass dies tatsächlich so stattgefunden hat, kann ohne weiteren Ermittlungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Bezüglich der vorgelegten Fotos von einem abgebrannen Haus hielt es die belangte Behörde nicht für glaubhaft, dass dies auf eine persönliche Bedrohung des BF1 seitens des IS zurückzuführen sei. Die Behörde gab an, nachdem der Versuch des IS gescheitert war, den BF1 festzunehmen, hätten die Männer des IS davon ausgehen müssen, dass er fliehen werde. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, warum der IS mehrere Tage danach sein Haus abbrennen sollte. Dabei hat die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA nicht nur angegeben hat, sein Haus sei in Brand gesteckt worden, sondern auch erwähnt hat, das Haus seiner Schwester sei ebenso angezündet worden. Die Schwester des BF1 sei laut seinen Angaben vor dem BFA wegen ihrer Tätigkeit an Checkpoints, Frauen (nach Waffen) zu durchsuchen, wobei sehr viele Terroristinnen aufgedeckt worden seien, bedroht worden und nach Tötung einer Kollegin zusammen mit ihren Kindern und ihrer Mutter geflohen.

Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht näher mit der Schwester des BF1, die laut Angaben des BF1 vor dem BFA am 24.01.2017 in Österreich aufhältig sei und deren IFA - Verfahrenszahl der BF1 vor dem BFA anführte, auseinandergesetzt, und nicht das Asylverfahren der Schwester des BF1 bzw. deren Verfahrensausgang berücksichtigt. Dies wäre jedoch wegen unmittelbaren Zusammenhangs der vom BF1 angeführten Fluchtgründe, worauf sich auch die BF2 stützt, mit der behaupteten Bedrohung der Schwester des BF1 jedoch unbedingt nötig gewesen.

Wegen fehlender entscheidungsrelevanter Ermittlungen waren die angefochtenen Bescheide somit zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Spruchpunkte des im Spruch angeführten Bescheides aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2182517.1.00

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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