TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 W235 2223864-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2223864-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. 1242512404-190844138, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .06.2017 in Italien, am XXXX .11.2017 in Deutschland und am XXXX .03.2019 in Frankreich jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 57).

1.2. Am 19.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Somalia im Jahr 2016 verlassen und sei über Libyen nach Italien gereist. Dort habe sie bei der Polizei ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, habe jedoch keinen Asylantrag stellen wollen. Die Italiener hätten ihr immer ein "negativ" im Verfahren gegeben. Acht Monate lang bis November 2017 sei sie in Italien gewesen und danach selbstständig nach Deutschland gereist. Von November 2017 bis März 2019 sei sie in Deutschland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Danach sei die Beschwerdeführerin nach Frankreich gefahren, sei dort ca. drei Monate geblieben und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Die Polizei in Frankreich habe ihr gesagt, sie solle zurück nach Italien reisen, damit ihr Asylverfahren dort positiv werde, was sie im Juni 2019 getan habe. Am XXXX .08.2019 sei sie dann von Italien über die Schweiz bis Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin habe immer schon nach Österreich gewollt, habe aber damals in Italien ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. In Österreich lebe ihr Freund, sie wisse allerdings nicht wo und kenne auch sein Geburtsdatum nicht. In den durchgereisten Ländern habe sie nur Probleme gehabt und wolle daher nicht nach Italien, Deutschland oder Frankreich. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 19.08.2019 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien, Deutschland und Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 37).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 03.09.2019 stimmte Italien der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 81).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 06.09.2019 übergeben (vgl. AS 113).

1.4. Am 11.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente benötige. In Österreich lebe ihr Freund, den sie bald heiraten wolle. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen. Ihren Freund kenne sie seit drei Jahren. Aus welchen Gründen er aus Somalia geflohen sei, wisse sie nicht, da sie ihn in Europa kennengelernt habe. Sie habe ihn über Facebook kennengelernt, als sie in Italien und er in Österreich gewesen sei. Im gemeinsamen Haushalt habe sie mit ihrem Freund nie gelebt. Auf die Frage, ob sie wisse, wo er in Österreich lebe, gab sie wörtlich an: "Es steht auf dem Papier." Wie alt ihr Freund sei, wisse sie nicht, aber sie habe geplant, ihn zu heiraten. In Italien habe sie keinen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, die Antragstellung in Italien sei bewiesen und sie habe dies auch selbst bei der Polizei angegeben, brachte die Beschwerdeführerin vor, das stimme nicht; das habe sie bei der Polizei nicht gesagt.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, gegen sie die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien auszusprechen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Italien ein sehr schwieriges Leben gehabt habe. Sie sei dort ca. vier Monate aufhältig und obdachlos gewesen. Sie habe mit anderen Frauen auf der Straße geschlafen und seien immer betrunkene Männer gekommen, die sie berührt hätten. Sie hätten dann davonlaufen müssen. Als Frau sei das Leben schwierig, wenn man immer vor Vergewaltigungen davonlaufe. Das habe sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da ihr die Polizei mitgeteilt habe, dass sie noch eine andere Einvernahme bekomme. Der Polizist habe sie nur gefragt, welche Länder sie durchreist habe und habe ihr keine Fragen zu den Problemen dort gestellt. Auf Vorhalt, sie sei explizit zu den Aufenthalten in den durchgereisten Ländern gefragt worden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie der Polizist nur gefragt habe, wie sie nach Österreich gereist sei. Er habe nur einmal gefragt, welche Probleme sie in den Ländern gehabt habe und sie habe gesagt, dass sie dort viele Probleme gehabt habe. Mehr habe er nicht gefragt. Von den deutschen und französischen Behörden sei sie nicht nach Italien überstellt worden, aber man habe ihr mitgeteilt, dass geplant sei, sie nach Italien zurückzuschicken. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien brachte sie vor, diese nicht gelesen zu haben.

Auf Nachfrage der Rechtsberaterin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Italien niemals in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen und von den italienischen Behörden niemals einvernommen worden sei. Sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Als sie mit dem Schiff in Italien angekommen sei, habe sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen und sei ihr danach gesagt worden, dass sie weggehen solle. Auch die Polizei habe sie weggeschickt. Sie habe in Italien keine Aufforderung erhalten, sich bei einer Behörde zu melden und ihr sei auch niemals eine Entscheidung zugestellt worden. Auf die Frage, wie sie in Italien ohne Unterkunft und Unterstützung durch die Behörden mehrere Monate lang habe überleben können, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei einer Kirche etwas zu essen bekommen. Vier Monate lang habe sie dort Mittagessen bekommen.

Ferner ist der Niederschrift der Einvernahme zu entnehmen, dass es sich beim Freund der Beschwerdeführerin um Herrn XXXX (auch und in der Folge: XXXX ), geb. XXXX , handelt, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist (vgl. AS 129). Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister, einen Auszug aus dem Fremdenpass und einen Verdienstnachweis vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten oder Verletzungen leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass sie bereits in Italien einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Danach habe sie in Deutschland, Frankreich und letztlich auch in Österreich Asylanträge gestellt. Am 03.09.2019 hätten die italienischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt, den in Österreich gestellten Antrag zu behandeln. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Sie sei lediglich mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person bekannt, es bestehe aber keine besondere Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 24 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin weder behauptet habe, an Krankheiten, Verletzungen oder Beschwerden zu leiden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der expliziten Zustimmung Italiens stehe für das Bundesamt fest, dass Italien für den von der Beschwerdeführerin in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nie einen Asylantrag in Italien gestellt, widerspreche sowohl dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank als auch ihrem eigenen Vorbringen, sie habe in Italien "negativ" bekommen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass sie keine familiären Bindungen in Österreich habe. Zu ihrem behaupteten Freund habe sie angegeben, sie würden sich seit drei Jahren kennen und bald heiraten wollen. Sie wisse jedoch nicht, wo er in Österreich lebe und wie alt er sei. Vor der Einreise hätten sie nicht zusammengelebt, sondern nur über soziale Medien Kontakt gehalten. Dies sei der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien auch möglich. Eine besonders enge Bindung habe nicht festgestellt werden können. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie durch Heirat versuchen wolle, ihren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt werde ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin die Lage in Italien drastischer geschildert habe, als sie sie eigentlich erlebt habe, um so einer möglichen Überstellung entgegenzuwirken. Die Behörde gehe davon aus, dass sie sehr wohl in Italien in staatlicher Versorgung gewesen sei. Auch sei möglich, dass sie der Aufforderung der italienischen Behörden nach Abnahme der Fingerabdrücke nicht gefolgt sei. Jedenfalls sei belegt, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Verfahren geführt habe und dieses abgeschlossen sei. Die italienischen Behörden seien dazu verpflichtet, sie während der Verfahrensführung einzuquartieren und zu versorgen. Im Ergebnis seien somit keine Gründe hervorgekommen, die annehmen ließen, dass eine Überstellung nach Italien die Menschenrechte der Beschwerdeführerin gefährden würde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei weder aus der Aktenlage noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Die erwähnte Beziehung sei laut ihren eigenen Angaben internetbasierend und lasse sich daher auch bei einer Rückkehr nach Italien weiter aufrechterhalten. Ferner sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Mit Schreiben vom 19.09.2019 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde bekannt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin ausgesetzt wurde und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängert hat, da sie untergetaucht bzw. flüchtig ist (vgl. AS 205).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 26.09.2019 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau besonders vulnerabel sei. Sie sei in Italien obdachlos gewesen und Opfer von sexuellen Belästigungen durch betrunkene Männer geworden. Der EGMR habe in der Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien nicht zulässig sei, wenn keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden betreffend eine menschenwürdige Unterkunft eingeholt worden seien. Daher verletze die Überstellung nach Italien Art. 2 und Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig.

Ferner seien die Länderberichte unvollständig und einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 08.05.2019 werde darauf hingewiesen, dass verletzliche Asylsuchende nicht nach Italien überstellt werden sollten, da die Aufnahmebedingungen in Italien nicht den rechtlich vorgegebenen Mindeststandards entsprächen. In einem ARD-Bericht vom 23.05.2019 werde darauf hingewiesen, dass in Italien das Recht auf Unterbringung entzogen werde, wenn Asylwerber eine staatliche Unterkunft ohne Angabe von Gründen verlassen würden. Deshalb hätten viele Dublin-Rückkehrer ihren Anspruch auf eine Unterkunft verloren. Weiters würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylsuchende Rücksicht zu nehmen. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Zudem gehe aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten hervor, dass die Unterbringungssituation gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Aufgrund von mangelnden Informationen, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit dauere eine Wiederaufnahme in das italienische Unterbringungssystem tendenziell länger. NGOs würden den Zugang von Dublin-Rückkehrern zu Unterbringung in Italien als willkürlich bezeichnen. Sollte die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass sie keine ausreichende Versorgung erhalten werde.

5. Ohne weiteres Vorbringen langten am XXXX .10.2019 eine "Heiratsurkunde", abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX , geb. XXXX , ausgestellt vom Verband islamischer Kulturzentren in Österreich am XXXX .10.2019, sowie die erste Seite einer undatierten Mietvereinbarung von Herrn XXXX , ein Auszug aus dessen Fremdenpass und ein unleserlicher Verdienstnachweis, ein.

6. Ferner wurde am 08.11.2019 eine Disziplinierungsmaßnahme gegen die Beschwerdeführerin von Seiten der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer Schubverweigerung verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie hat Somalia im Jahr 2016 verlassen und reiste über Libyen nach Italien. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin über Italien, wo sie am XXXX .06.2017 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste. In der Folge fuhr sie nach Deutschland und stellte dort am XXXX .11.2017 einen weiteren Asylantrag. Nach einem nicht ganz eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland gelangte sie nach Frankreich, wo sie am XXXX .03.2019 neuerlich um Asyl ansuchte. Nachdem sie von den französischen Behörden aufgefordert wurde, sich nach Italien zu begeben, reiste sie im Juni 2019 zurück nach Italien. Am XXXX .08.2019 gelangte sie nunmehr nach Österreich, wo sie nach unrechtmäßiger Einreise am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches von der italienischen Dublinbehörde am 03.09.2019 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 19.09.2019 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX .10.2019 den somalischen Staatsangehörigen XXXX , der in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, traditionell nach islamischem Ritus "geheiratet". Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin und XXXX leben weder im gemeinsamen Haushalt noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich keinen persönlichen Kontakt zu Herrn XXXX , den sie über Facebook kennengelernt hat, hatte. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 07.11.2019 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. Letztlich wird festgestellt, dass am 08.11.2019 gegen die Beschwerdeführerin eine Disziplinierungsmaßnahme verfügt wurde.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 25 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; umgangssprachlich als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt), sind eine Reihe von Änderungen verbunden, die sich derzeit in Umsetzung befinden und zu denen nun mehr Informationen vorliegen:

Humanitärer Schutzstatus:

Vor der Einführung des neuen Dekrets standen in Italien drei Schutzformen zur Verfügung: internationaler Schutz, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Letzterer wurde für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn "besondere Gründe", insbesondere "humanitären Charakters" vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann:

1. für medizinische Behandlung ("cure mediche") (1 Jahr gültig; verlängerbar);

2. Spezialfälle ("casi speciali"):

a) für Opfer von Gewalt oder schwerer Ausbeutung;

b) für Opfer häuslicher Gewalt (1 Jahr gültig);

c) bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland (6 Monate gültig; verlängerbar);

d) in Fällen besonderer Ausbeutung eines ausländischen Arbeitnehmers, der eine Beschwerde eingereicht hat und an einem Strafverfahren gegen den Arbeitgeber mitwirkt;

e) bei Handlungen von besonderem zivilem Wert (zu genehmigen vom Innenminister auf Vorschlag des zuständigen Präfekten) (2 Jahre gültig; verlängerbar);

f) wenn zwar kein Schutz gewährt wurde, der Antragsteller aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden kann ("protezione speciale" = non refoulement).

Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessenspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte. Es kommt jedoch zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Diejenigen, die bereits einen (alten) Titel aus humanitären Gründen zuerkannt bekommen haben, können weiterhin alle damit verbundenen Ansprüche geltend machen. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtlage) (VB 25.2.2018). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019).

Versorgung:

Weitgehende Änderungen gibt es auch im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge, welche mittlerweile ca. 80% des italienischen Unterbringungssystems ausmachen) wird völlig neu organisiert. Künftig wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019).

Die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza") werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung) sowie ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer. Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministers wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor:

- Unterbringung, Verpflegung

- Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation

- notwendige Transporte

- medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst

- Hygieneprodukte

- Wäschedienst oder Waschprodukte

- Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte)

- Taschengeld (? 2,50/Tag/Person bis zu ? 7,50/Tag für eine Kernfamilie)

- Schulbedarf

- usw.

Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (VB 19.2.2019).

Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde) und stehen Personen mit internationalem Schutz und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung sowie Personen, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019).

Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019).

In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegten Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängel hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Durch die neuen Vergabekriterien wurde auch auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepassten Personalstand und Serviceleistungen kann seitens der Präfekturen im Rahmen der Vergabeverfahren auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden, wodurch sich die Kosten von ? 35/Person/Tag auf ? 19-26/Person/Tag senken sollen. Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, erscheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019).

Auch die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden ("residenza") nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim "Wohnsitz" zwischen "residenza" und "domicilio" (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des "domicilio" garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte ("tessera sanitaria") möglich, mit welcher sie Zugang zu den Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019).

[...]

Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vgl. INT 27.11.2018, SO 29.11.2018).

[...]

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 21.3.2018).

[...]

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 20.4.2018).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 21.3.2018). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 21.3.2018).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (AIDA 21.3.2018).

3. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 21.3.2018).

4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

5. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 21.3.2018).

6. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein Schubhaftlager gebracht werden (AIDA 21.3.2018).

7. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 21.3.2018).

c). Versorgung:

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Im SPRAR gibt es die Möglichkeit an Jobtrainingsprogrammen teilzunehmen und es werden auch standardisierte Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte angeboten. Dazu gehören auch Ausbildungen und Praktika. Diese Art von Integrationsmaßnahmen wird nur im SPRAR angeboten, allerdings auch hier mit regionalen Unterschieden. Berufliche Schulungen oder andere Integrationsprogramme können auch mit nationalen Mitteln (8xmille) oder mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) über das Innenministerium und NGOs bereitgestellt werden. Die im Rahmen von AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Dauer der Aktivität und die Anzahl der Projekte sehr begrenzt. Kommunen können auch Berufsausbildungen, Praktika und spezielle Beschäftigungsstipendien finanzieren (borse lavoro), die sowohl Italienern als auch Ausländern offenstehen, einschließlich Asylsuchenden. Die Möglichkeit, an Berufsausbildungen oder Praktika teilzunehmen, ist im Falle von Asylsuchenden, die in Regierungszentren untergebracht sind, erheblich begrenzt. In der Praxis haben Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 21.3.2018).

Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 20.4.2018).

d). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Asylwerber können überall in Italien untergebracht werden, je nach Verfügbarkeit von Plätzen und ohne Einspruchsmöglichkeit. Gemäß der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018).

Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzten Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018).

Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von mangelnder Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2016, denen auch für 2017 Gültigkeit bescheinigt wird, bezeichnen NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern, auch von Familien mit Kindern, zu Unterbringung in Italien, als willkürlich (AIDA 21.3.2018). Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und berichtet von einer Zunahme von Dublin-Rückkehrer, Antragstellern die das offizielle Unterbringungssystem verlassen müssen weil sie die maximale Unterbringungsdauer erreicht haben und Inhabern eines Schutztitels unter den von ihnen Betreuten (MSF 8.2.2018).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das "Salvini-Dekret" bzw. das "Salvini-Gesetz" und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Somalia, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zu ihrer Weiterreise nach Deutschland, zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts sowie zu ihrer Weiterreise nach Frankreich und zu ihrem Aufenthalt in Frankreich, zur Rückkehr nach Italien sowie zu ihrer nunmehrigen unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .06.2017 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Ihr Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt, sie habe keinen Asylantrag in Italien gestellt, ist nicht glaubhaft. Zum einen widerspricht es nicht nur dem - wie erwähnt - unbedenklichen Eurodac-Treffer, sondern auch der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom 03.09.2019, die sich auf Art. 18 Dublin III-VO stützt. Zum anderen widerspricht die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage auch ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung. In dieser brachte sie vor, sie habe in Italien ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, aber keinen Asylantrag stellen wollen. Die Italiener hätten ihr immer ein "negativ" im Verfahren gegeben. Auch gab sie an, dass ihr die Polizei in Frankreich gesagt habe, sie solle zurück nach Italien reisen, damit ihr Asylverfahren dort positiv werde (vgl. AS 27). Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin den Vorhalt in der Einvernahme, die Antragstellung in Italien sei bewiesen und sie habe diese in der Erstbefragung auch selbst angegeben, nicht entkräften, sondern brachte lediglich vor, das stimme nicht, das habe sie bei der Polizei nicht gesagt (vgl. AS 131). Die Feststellung, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Italien abgelehnt worden war, gründet darüber hinaus auf dem Umstand, dass sich Italien in seiner Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Ferner basieren die Feststellungen zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführerin in Deutschland und in Frankreich ebenso auf unbedenklichen Eurodac-Treffern und wurden darüber hinaus auch von der Beschwerdeführerin selbst angeführt. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sowohl im Zuge ihrer Erstbefragungen als auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.09.2019 angab, weder an Krankheiten zu leiden noch Medikamente zu benötigen (vgl. AS 25 bzw. AS 129). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang November 2019 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe brauchen.

Die Feststellung zur islamischen "Eheschließung" der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX am XXXX .10.2019 gründet auf der vorgelegten "Heiratsurkunde" des Verbandes islamischer Kulturzentren in Österreich vom XXXX .10.2019, jene zum Status des subsidiär Schutzberechtigen von Herrn XXXX auf dem im Verfahren vorgelegten Auszug aus seinem Fremdenpass. Mangels Vorlage einer standesamtlichen Heiratsurkunde war die Feststellung zu treffen, dass eine zivilrechtliche Ehe nicht vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem Untertauchen in Asylwerberunterkünften in Oberösterreich und in Salzburg (vgl. ZMR-Auszug vom 05.05.2020); hingegen lebt Herr XXXX in Vorarlberg (vgl. AS 139). Die darüber hinausgehenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin Herrn XXXX über Facebook kennengelernt und vor ihrer Einreise keinen persönlichen Kontakt zu ihm hatte, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin wusste weder aus welchen Gründen Herr XXXX aus Somalia geflohen ist noch kannte sie seine Adresse und/oder sein Alter, sodass im Gesamtzusammenhang nicht davon auszugehen ist, dass eine besonders enge Bindung der Beschwerdeführerin zu Herrn XXXX besteht. Ebenso wenig wurde ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur vorgebracht. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 07.11.2019 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.05.2020. Die Feststellung zur gegen die Beschwerdeführerin verfügte Disziplinierungsmaßnahme gründet auf der diesbezüglichen Information der Landespolizeidirektion Wien.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen und insbesondere auch die geänderte Rechtslage nach dem "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" berücksichtigen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie diese nicht gelesen habe. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführerin richtet. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, kann dies ebenso wenig nachvollzogen werden, zumal sich die Beschwerde selbst auf die Länderberichte des Bundesamtes - insbesondere betreffend die Unterbringungssituation - bezieht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, dass in Italien das Recht auf Unterbringung entzogen werde, wenn Asylwerber eine staatliche Unterkunft ohne Angabe von Gründen verlassen würden; dieses Vorbringen deckt sich jedoch nicht mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die - wenn auch nicht glaubhaft - angab, in Italien niemals untergebracht gewesen zu sein. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen, zu entkräften.

Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell (Gesamtaktualisierung am 26.02.2019), sie zeichnen allerdings - angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 - naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Asylwerbern in Italien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben bzw. keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande stehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potenziell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.

Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus jetziger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wieder aufgenommen werden können.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Italien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Italien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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