Index
L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;Norm
ÄrzteG 1984 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des DDr. G in G, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. August 1996, Zl. UVS 30.15-141+142/95-32, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beschäftigung von A und M betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Steiermärkischen Krankenanstalten-Gesellschaft mbH (KAGES) schuldig erkannt, im Jänner und Februar 1994 zu genau bezeichneten Zeiten im Landeskrankenhaus M die Arbeitnehmer A, M, K und D entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz - AZG in Verbindung mit dem Bescheid des Arbeitsinspektorates Graz vom 7. Jänner 1994, Zl. 2080/720-11/1993, länger als 13 Stunden täglich beschäftigt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, 97/11/0039, 0040, die Beschwerde eines anderen Geschäftsführers der in Rede stehenden Gesellschaft mbH gegen seine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung von OP-Gehilfen abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was die Bestrafung wegen der rechtswidrigen Beschäftigung der OP-Gehilfen K und D (verehelichte S) betrifft, in Ansehung des Sachverhaltes, der Rechtslage und der Beschwerdegründe im wesentlichen den dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall, sodaß es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Beschäftigung der diplomierten Krankenpflegepersonen A und M wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1996, 95/11/0322 bis 0326, 0387, und vom 1. Oktober 1996, 96/11/0158, verwiesen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110260.X00Im RIS seit
11.07.2001