Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz wegen Bestehens eines anderen zumutbaren Wegs in Form eines Antrags auf BauplatzerklärungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
Der Verfassungsgerichtshof verkennt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Hinblick auf §40 Abs8 Stmk BauG angesichts des Verhaltens der Behörde nicht, sieht sich jedoch nicht veranlasst, aus diesem Grund von seiner oben angeführten Judikatur abzugehen. Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg, seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nämlich insoweit offen, als er eine Bauplatzerklärung gemäß §18 Stmk BauG beantragen und die allfällige Verweigerung derselben vor dem Verwaltungsgericht bekämpfen kann. In diesem Verfahren wäre der hier angefochtene Flächenwidmungsplan präjudiziell.
Der Antrag ist sohin zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Raumordnung, Bauplatzgenehmigung, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V88.2019Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020