RS Vfgh 2020/6/23 V88/2019

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
RaumOG Stmk 2010 §18, §40
Flächenwidmungsplan 4.0 der Landeshauptstadt Graz
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz wegen Bestehens eines anderen zumutbaren Wegs in Form eines Antrags auf Bauplatzerklärung

Rechtssatz

Der VfGH verkennt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Hinblick auf §40 Abs8 Stmk BauG angesichts des Verhaltens der Behörde nicht, sieht sich jedoch nicht veranlasst, aus diesem Grund von seiner Judikatur abzugehen. Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg, seine Bedenken an den VfGH heranzutragen, nämlich insoweit offen, als er eine Bauplatzerklärung gemäß §18 Stmk BauG beantragen und die allfällige Verweigerung derselben vor dem Verwaltungsgericht bekämpfen kann. In diesem Verfahren wäre der hier angefochtene Flächenwidmungsplan präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • V88/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2020 V88/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Raumordnung, Bauplatzgenehmigung, Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V88.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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