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EStGNorm
BAO §240 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der G-Siedlungs AG in K, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, Koloman-Wallisch-Platz 23, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 13. Jänner 1988, Zl. B 94-4/87, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer, die von Zinserträgen der Beschwerdeführerin des Jahres 1986 von der jeweiligen Kreditunternehmung einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt worden war, abgewiesen. Aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin als ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnbauunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sei, folge noch keine Befreiung von der Zinsertragsteuer.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Rückerstattung der eingehobenen Zinsertragsteuer verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 1988, G 7-36/88-14, G 66, 67/88-12, den Abschnitt XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, BGBl. 587/1983, den Abschnitt X („Zinsertragsteuer“) des Bundesgesetzes BGBl. 531/1984 sowie den Abschnitt I („Zinsertragsteuer“) des Bundesgesetzes BGBl. 327/1986 als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch wurden die betreffenden Vorschriften verfassungsrechtlich unangreifbar. Sie sind gemäß § 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausgesprochen hat. Der Beschwerdefall ist kein Anlaßfall.
Die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Körperschaftsteuer befreite sie nicht von der Zinsertragsteuer, mag es sich bei dieser auch um eine Sonderform der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) handeln.
Gemäß Abschnitt XIV § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Zinsertragsteuer haben die in Bundesgesetzen vorgesehenen Abgabenbefreiungen für die Steuerpflicht nach diesem Bundesgesetz keine Wirkung. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Gesetzgeber des Zinsertragsteuergesetzes beabsichtigte, auch Zinserträge dieser Besteuerung zu unterwerfen, die nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz steuerfrei sind. Der Hinweis der Beschwerde auf „Intentionen des Gesetzgebers“ geht an diesem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers vorbei.
Den Ausführungen von Quantschnigg in ÖStZ 8/1986, Seite 87 („Bei beschränkt Steuerpflichtigen könnte sich ergeben, daß ZESt nicht mehr einbehalten werden darf, weil die den Steuergegenstand der ZESt darstellenden Zinsen in aller Regel nicht unter § 98 Z. 5 EStG fallen, sodaß innerstaatlich gegenüber einem beschränkt Steuerpflichtigen kein Besteuerungsrecht besteht.“), ist entgegenzuhalten, daß bei der Zinsertragsteuer nicht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden wird, sodaß auch die Bestimmung des § 3 Z. 2 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. nicht zum Tragen kommen kann.
Ein Eingehen auf die Behauptung, die Besteuerung einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft „über den Umweg der Zinsertragsteuer“ sei unbillig und sachlich nicht gerechtfertigt, erübrigt sich in Hinblick auf Art. 140 Abs. 7 B-VG.
Eine für die Entscheidung wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften zeigt die Beschwerde nicht auf.
Da die belangte Behörde durch die Ablehnung der Rückzahlung Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. 243.
Wien, am 13. September 1988
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140051.X00Im RIS seit
13.08.2020Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020