TE Vwgh Beschluss 2020/6/24 Ra 2018/13/0046

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §253
BAO §307 Abs1
BAO §93a
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des S in K, vertreten durch die Ludwig & Partner WP & StB GmbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2/4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Dezember 2016, Zl. RV/7104807/2014, betreffend Einkommensteuer 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 4. August 2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Revisionswerbers für das Streitjahr 2009 mit 2.605.122,52 € fest.

2        Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers wies der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 20. März 2012 ab.

3        Mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2014, 2012/13/0053, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 20. März 2012, soweit er die Einkommensteuer 2009 betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den Einkommensteuerbescheid vom 4. August 2011 dahingehend ab, dass es die Einkommensteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2009 mit 2.952.508,87 € festsetzte. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5        Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. März 2018, E 340/2017-20, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers ab. Mit weiterem Beschluss vom 5. April 2018 trat der Verfassungsgerichtshof aufgrund des nachträglichen Antrags des Revisionswerbers dessen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        Die in weiterer Folge gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobene Revision legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof vor. Dieser leitete über die Revision das Vorverfahren (§ 36 VwGG) ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. Der Revisionswerber brachte einen ergänzenden Schriftsatz ein und erstattete eine Replik zur Revisionsbeantwortung.

7        Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 setzte das Bundesfinanzgericht den Verwaltungsgerichtshof davon in Kenntnis, dass das Finanzamt aufgrund einer Selbstanzeige des Revisionswerbers am 16. Dezember 2019 nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009 erlassen habe, und legte diesen dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

9        Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2009 und die Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheids vom 16. Dezember 2019 hat das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis seine Geltung verloren (vgl. § 307 Abs. 1 iVm § 93a BAO). Ein neuer Abgabenbescheid ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Beschwerdeentscheidung ihre Rechtswirkung (so bereits zur Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142, 20.3.2014, 2012/15/0080, und 26.7.2007, 2005/15/0054).

10       Das Ausscheiden des Anfechtungsobjekts aus dem Rechtsbestand führt zur Gegenstandslosigkeit der Revision, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. nochmals VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).

11       Eine mit § 253 BAO vergleichbare Regelung besteht für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht.

12       Für die Klaglosstellung ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. nochmals VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).

13       Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 24. Juni 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130046.L00

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten