TE OGH 2020/5/20 6Ob12/20p

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vormals vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.950 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2019, GZ 6 R 1210/19m-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben und die Revision nicht zugelassen wurde, einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO, „in eventu ordentliche Revision“. Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 20. 11. 2019 zurück. Am 3. 12. 2019 verstarb der vormalige Klagevertreter. Mit Vorlagebericht vom 16. 1. 2020 legte das Erstgericht das Rechtsmittel als außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen, weil das Verfahren gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen ist.

Im vorliegenden Verfahren herrscht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwalts – hier: am 3. 12. 2019 – die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf (RS0036903 [T1]; vgl RS0036533). Ob für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs 3 RAO bestellt wurde, ändert daran nichts, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann (RS0036903 [T4]). Die Unterbrechung dauert so lange, bis die Klägerin einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (§ 160 Abs 1 ZPO) oder das Verfahren nach § 160 Abs 2 ZPO als aufgenommen anzusehen ist.

Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie gegebenenfalls nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich vorzulegen haben.

Textnummer

E128687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00012.20P.0520.000

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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