Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2019, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Handelsgewerbes“ am Standort ***, ***, GISA-Zahl: *** entzogen. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass folgende rechtskräftige Straferkenntnisse gegen den Beschwerdeführer vorliegen:
„Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.01.2016, ***, wurde über Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von € 2000, --, Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden, verhängt, weil er es zu verantworten hatte, dass die C GmbH Gesellschaft am 02.09.2014 um 14.13 Uhr in ***, ***, mit zwei Glücksspielautomaten, „KAJOT, Seriennr. ***, FA Kennung 1“ und „KAJOT, Seriennr. ***, FA Kennung 2“, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten waren, verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes unternehmerisch zugänglich gemacht hat, da die C GmbH Inhaberin des Geschäftslokals und auch Inhaberin der Geräte war.
Die Geräte waren seit 1.8.2014 im Lokal aufgestellt.
An dem Gerät „KAJOT, Seriennr. ***, FA Kennung 1“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „RING OF FIRE“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180, -- und bei einem Maximaleinsatz von € 5, -- ein Höchstgewinn von € 9.000, -- in Aussicht gestellt wurde. An dem Gerät „KAJOT, Seriennr. ***, FA Kennung 2“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „JOKER 81“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 12, -- und bei einem Maximaleinsatz von € 5, -- ein Höchstgewinn von € 600, -- in Aussicht gestellt wurde.
Virtuelle Walzenspiele: Bei den durchgeführten Testspielen konnte festgestellt werden, dass für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf' zum Stillstand.
Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.
Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten.
Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Die Spiele waren als Glücksspiele zu qualifizieren, da die Spieler keinen Einfluss auf den Ausgang des Spieles nehmen konnten. Sie konnten lediglich einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Der Spielverlauf der Testspiele wurde fotografisch dokumentiert.
Herr A hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 Glücksspielgesetz begangen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.01.2017, ***, wurde über Herrn A als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 2.000, --, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden, verhängt, weil er es zu verantworten hatte, dass die C GmbH am 20.10.2015, 11.40 Uhr, in ***, ***, die Glücksspielautomaten „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 1, Versiegelungsplaketten Nr. *** und „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 2, Versiegelungsplaketten Nr. ***, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche Eigentum der D GmbH waren, in den Räumen des Gastronomielokales aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten waren, unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wobei die D GmbH im Sinne des
§ 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz als Veranstalter aufgetreten ist.
Die Geräte waren jedenfalls seit 01.08.2015 in diesem Lokal aufgestellt.
Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.
Es wurde deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die Geräte nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
An dem Gerät „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 1“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180, -- und bei einem Maximaleinsatz von € 10, -- ein Höchstgewinn von € 18.000, -- in Aussicht gestellt wurde. An dem Gerät „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 2“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180, -- und bei einem Maximaleinsatz von € 10, -- ein Höchstgewinn von € 18.000, -- in Aussicht gestellt wurde. An beiden Geräten wurden folgende Spielabläufe festgestellt:
Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war.
Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages wurden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst.
Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.
Die Spiele waren als Glücksspiele zu qualifizieren, da die Spieler keinen Einfluss auf den Ausgang des Spieles nehmen konnten. Sie konnten lediglich einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen.
Der Spielverlauf der Testspiele wurde fotografisch dokumentiert.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.01.2017, ***, wurde über Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 6.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 750 Stunden, verhängt, weil er es zu verantworten hatte, dass am oben angeführten Standort mit drei Glücksspielautomaten, KAJOT – Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 1“, KAJOT – Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 2“ und „KAJOT – Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 3“, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten waren, verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 des Glücksspielgesetzes unternehmerisch zugänglich gemacht waren, weil die C GmbH Inhaber des Geschäftslokals und auch Inhaber der Geräte war. Als Veranstalter fungierte die D AG.
Die Geräte waren seit 30.6.2014 im Lokal aufgestellt. An dem Gerät „KAJOT – Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 1“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180, -- und bei einem Maximaleinsatz von € 5, -- ein Höchstgewinn von € 9.000, -- in Aussicht gestellt wurde.
An dem Gerät „KAJOT – Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 2“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180, -- und bei einem Maximaleinsatz von € 5, -- ein Höchstgewinn von € 9.000, -- in Aussicht gestellt wurde.
An dem Gerät „KAJOT – Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 3“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180, -- und bei einem Maximaleinsatz von € 5, -- ein Höchstgewinn von € 9.000, -- in Aussicht gestellt wurde. Virtuelle Walzenspiele: Bei den durchgeführten Testspielen konnte festgestellt werden, dass für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.
Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf' zum Stillstand.
Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun den Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten.
Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.
Die Spiele waren als Glücksspiele zu qualifizieren, da die Spieler keinen Einfluss auf den Ausgang des Spieles nehmen konnten.
Sie konnten lediglich einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen.
Der Spielverlauf der Testspiele wurde fotografisch dokumentiert.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.03.2018, LVwG-S-385/001-2017, wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.1.2017, ***, dahingehend abgeändert, dass die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.07.2017, ***, wurde über Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,--, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 415 Stunden, verhängt, weil er es zu verantworten hatte, dass am 27.04.2017 um 15:23 Uhr in ***, ***, mit dem Glücksspielautomaten Afric2Go, ohne Gerätebezeichnung, Serien Nr. ***/FA-Nr. 1, Versiegelungsetiketten mit den fortlaufenden ***, „FA – Kontrollnummer 1“, welcher dem Glücksspielmonopol unterliegt und welcher aufgestellt und zumindest am 27.04.2017 funktionstüchtig und in weiterer Folge betriebsbereit gehalten war, verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 des Glücksspielgesetzes unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.
Bei dem Gerät mit der FA-Nr. 1 handelt es sich um eine Art elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor mit der Bezeichnung „Afric2Go“.
Bei dem Gerät steckte ein USB-Stick in der dafür angebrachten Öffnung.
Das Gerät stand in einem kleinen Nebenraum hinter der Schank (7,12 m²).
Zuerst wurde vom Testspieler die Geldwechselfunktion getestet, in dem ein 10 Euro-Schein eingebracht wurde und nach drücken der gelben Taste („Wechseln Münzen Scheine“) fielen zehn 1 Euro-Münzen in den Auswurf.
Danach wurde ein Testspiel durchgeführt.
Dabei wurden von den Kontrollbeamten zehn 1 Euro-Münzen eingeworfen.
Daraufhin begann das Gerät zu leuchten (es leuchtete das Display oberhalb des eingesteckten USB-Sticks und am Gerät selbst leuchteten Zahlen und die rechts am Gerät angebrachten Tasten leuchteten auch).
Es war kein Musikstück zu hören. Daraufhin wurde von den Kontrollbeamten mittels der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) der Vervielfachungsfaktor ausgewählt.
Mögliche Vervielfachungsfaktoren waren 1, 2 und 4, beim Testspiel wurde der Faktor 4 gewählt. Dann wurde die rote Taste (Musik kopieren/hören) gedrückt und einige Zahlen im Lichtkranz mit den Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 (oberer Halbkreis) – 5, 10, 15, 20 und 50 (unterer Halbkreis) und ein rotes, rundes Symbol in der Mitte begannen zu blinken.
Dieser „Beleuchtungsumlauf“ konnte durch Drücken der am Gerät angebrachten Tasten nicht gestoppt werden. Nach einiger Zeit blieb der Umlauf von selbst stehen und das rote, runde Symbol in der Mitte blieb beleuchtet -> Verlust € 4,00.
Neuerlicher Start eines Testspieles mit Vervielfachungsfaktor 1, durch Drücken der roten Taste (Musik kopieren/hören) und nach Ablauf des Beleuchtungsumlaufes blieb die Zahl 2 beleuchtet -> Gewinn € 1,00.
Die Musik war durchgängig leise (kaum) hörbar.
Ein etwaiges Guthaben könnte durch Drücken der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) zur Auszahlung gebracht werden.
Aufgrund der vorgefundenen Aufstellungsart (USB-Stick war von Vornherein angesteckt) trat die „Musikboxfunktion“ gänzlich in den Hintergrund.
Somit war erkennbar, dass die Abspielung der Musik bzw. das Herunterladen der Musik umgangen werden konnte und ein Glücksspielgerät mit Glücksradfunktion letztendlich übrigblieb. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wurde, ein Musikstück abgespielt wurde oder nicht, war für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bot, ohne Belang.
Da bei Aufleuchten einer Zahl ein Gewinn in der Höhe zwischen € 2,00 und € 200,00 zu realisieren war, lag ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte: das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Zahl) wurde vom Gerät selbsttätig herbeigeführt.
Der Spieler konnte somit zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bot, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen (vgl. VwGH-Erkenntnis, Zahl: 2011/17/0068, vom 28.06.2011).
Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab (besonders verwiesen wird im Hinblick auf dieses Gerät auf das VwGH-Erkenntnis Zahl: Ro 2015/17/0020-5 vom 20.04.2016).
Es wurde deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die Geräte nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.10.2018, LVwGS-2012/001-2017, wurde die Verwaltungsstrafe auf € 3.000, -- (Ersatzfreiheitsstraße 3 Tage) herabgesetzt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20.07.2017, ***, wurde über Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 6.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1.000 Stunden, verhängt, weil er es zu verantworten hatte, dass am 19.07.2016 in ***, ***, die Glücksspielautomaten "Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 1" und "Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 2", welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche im Eigentum der D GmbH stehen, welche in den Räumen des Lokals aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten waren, unternehmerisch zugänglich gemacht wurden, wobei die D GmbH im Sinne des § 2 Abs. 4 als Veranstalter aufgetreten ist.
Die Geräte waren seit 17.02.2016 in diesem Lokal aufgestellt.
Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.
Es wurde deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die Geräte nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. An dem Gerät "Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 1" wurde von den Kontrollorganen als Testspiel "Ring of fire XL (Walzenspiel)" durchgeführt, wobei bei einem festgestellten Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180,00 und bei einem Höchsteinsatz von € 15,00 ein Höchstgewinn von € 27.000,00 in Aussicht gestellt wurde.
An dem Gerät „Double Tronic, Seriennummer ***, FA Kennung 2“ wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire XL“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180,00 und bei einem Höchsteinsatz von € 15,00 ein Höchstgewinn von € 27.000,00 in Aussicht gestellt wurde. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages wurden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand.
Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die Spiele waren als Glücksspiele zu qualifizieren, da die Spieler keinen Einfluss auf den Ausgang des Spieles nehmen konnten. Sie konnten lediglich einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen.
Gegen das Straferkenntnis vom 20.07.2017 wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 10. August 2018,
Zl. LVwG-S-2019/001-2017, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf zweimal 3 Tage herabgesetzt wurde.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 20.07.2017, ***, wurde über Herrn A als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 500 Stunden, verhängt, weil am 19.07.2016 in ***, ***, Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten wurden und er den Organen der öffentlichen Aufsicht die geforderten Auskünfte nicht erteilt und somit gegen die ihm zukommende Mitwirkungspflicht gem. § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen hat.
Die Kontrolle begann am 19.07.2016 um 11.05 Uhr und wurde Herrn A von den Organen der öffentlichen Aufsicht über die gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG informiert und auf die Folgen der Nichteinhaltung gem. § 52 Abs. 1 Zi. 5 GSpG hingewiesen.
Herr A teilte den Organen der öffentlichen Aufsicht mit, dass er die Aussage verweigern und keine Fragen beantworten werde und verließ das Lokal am 19.07.2016 um 11.10 Uhr. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 14. August 2018, Zl. LVwG-S2044/001-2017, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.10.2017, ***, wurde über Herrn A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 18.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 600 Stunden, verhängt, weil er es in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C GmbH, mit Firmensitz in ***, ***, zu verantworten hatte, dass diese Gesellschaft am Standort ***, ***, mit den Glücksspielautomaten „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 1, „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 2, und „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 3, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche von der D GmbH aufgestellt und betrieben wurden, im Lokal aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten waren, verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne § 2 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes durchgeführt wurden.
Die C GmbH hatte als Inhaberin des Gastgewerbelokals und auch als Inhaberin der Geräte diese im Sinne des § 2 Abs. 4 GspG unternehmerisch zugänglich gemacht, wobei die D GmbH als Veranstalterin aufgetreten ist. Die Geräte waren zumindest seit 01.05.2016 am Tatort aufgestellt.
Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbstständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GspG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.
Es wurde deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die Geräte nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
An dem Gerät „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 1, wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire XL“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180,00 und bei einem Maximaleinsatz von € 10, -- ein Höchstgewinn von €18.000,00 in Aussicht gestellt wurde. An dem Gerät „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 2, wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „David vs. Goliath“ (Walzenspiel mit vorgeschaltetem Würfelspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180,00 und bei einem Maximaleinsatz von € 15,-- ein Höchstgewinn von € 27.000,00 in Aussicht gestellt wurde.
An dem Gerät „Kajot“, Seriennummer ***, FA Kennung 3 wurde von den Kontrollorganen als Testspiel „Ring of Fire XL“ (Walzenspiel) durchgeführt, wobei bei einem Mindesteinsatz von € 0,10 ein Höchstgewinn von € 180,00 und bei einem Maximaleinsatz von € 15, -- ein Höchstgewinn von € 27.000,00 in Aussicht gestellt wurde.
Festgestellter Spielablauf zu den virtuellen Walzenspielen:
Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages wurden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht.
Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.
Dieser Vorgang war jedenfalls ohne Beachtung der im Bereich der Betragsspaltenzeile unterhalb des Bildschirmes angeordneten drei Miniaturwalzen möglich gewesen.
Mit jeder nach Beendigung des Walzenumlaufes – erneut ohne Beachtung der Miniaturwalzenbelegung - durchgeführten Betätigung der Starttaste wurde vom Spielprogramm eine solche Miniaturwalzenkombination herbeigeführt, welche an einer Position das in einen Kreis eingeschriebene „A“ aufwies, wodurch die erneute Durchführung des virtuellen Walzenspieles mit der Bezeichnung "Ring of Fire XL" ermöglicht wurde.
Das für die Durchführung des virtuellen Walzenspieles notwendige „A“ auf einer der Miniaturwalzen war also automatisch, keinesfalls jedoch durch die Geschicklichkeit des Testspielers, herbeigeführt worden.
Die Spiele waren als Glücksspiele zu qualifizieren, da die Spieler keinen Einfluss auf den Ausgang des Spieles nehmen konnten. Sie konnten lediglich einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Der Spielverlauf der Testspiele wurde fotografisch dokumentiert.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, Zl. LVwG-S-2772/001-2017, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf insgesamt € 6000, --, Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 120 Stunden, herabgesetzt wurde. Der Spruch des Straferkenntnisses wurde insoweit abgeändert, als die Strafsanktionsnorm anstelle von „§ 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG“ nun „§ 52 Abs. 2 GSpG“ zu lauten hat.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.02.2019, ***, wurde über Herrn A eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Stunden, verhängt, weil er am 29.10.2018 um 16:01 Uhr in ***, ***, Glücksspieleinrichtungen bereithielt und gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) verstoßen hat, indem er im Zuge einer glücksspielrechtlichen Kontrolle durch Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Tulln) gemeinsam mit den Organen der Abgabenbehörde (Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt ***) den Zutritt zu der Betriebsstätte und den Betriebsräumen nicht ermöglicht hat. Dadurch war es diesen Organen nicht möglich, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchzuführen bzw. für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Glücksspielgesetz zu sorgen.
Seitens der Polizeiinspektion *** war nämlich am 13.08.2018 mitgeteilt worden, dass sich im gegenständlichen Lokal zwei betriebsbereite Glücksspielautomaten im Nebenraum hinter der Schank befinden.
Im gegenständlichen Lokal sind schon mehrmals illegale Glücksspielautomaten aufgefunden worden (z. B. 27.04.2017, 14.12.2017, 19.02.2018).
Da Herr A aus vorangegangenen Kontrollen des Lokales nach dem Glücksspielgesetz als faktischer Machthaber bekannt war, wurden er vor Ort, in der benachbarten A1-Tankstelle angetroffen und aufgefordert, das gegenständliche Lokal zu öffnen. Herr A hatte die Kontrollorgane diesbezüglich an eine Kellnerin verwiesen. Jedoch war keine Kellnerin vor Ort anwesend, die das Lokal öffnen hätte können.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 13. August 2019, Zl. LVwG-S-888/001-2019, wurde der Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe einer Spruchabänderung bestätigt.“
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Berufsstandes die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2019 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, dass die Gewerbeberechtigung für das „Handelsgewerbe“ entzogen werde. Gleichzeitig sei Gelegenheit gegeben worden eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme sei bis dato nicht eingelangt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass die Gewerbeordnung in der „Zuverlässigkeit“ eine Voraussetzung sehe, die für die Ausübung jedes Gewerbes notwendig sei. Der Entziehungstatbestand im § 87 Abs. 1 Z 3 GewO biete der Gewerbebehörde die Möglichkeit „schwarzen Schafen“ die Gewerbeausübung generell zu untersagen. Die Einschränkung auf „schwerwiegende Verstöße“ solle verhindern, dass auch bereits geringfügige Verstöße eine Entziehung auslösen. Die Behörde müsse auch volkswirtschaftliche Grenzen beachten. Die Gewerbeordnung normiere welche Schutzinteressen bei der Ausübung eines Gewerbes besonders zu beachten seien. Es seien dies Schutzinteressen, die sensible gesellschaftliche Bereiche tangieren. Hierzu zählen u.a. die illegale Beschäftigung, Kinderpornografie, Suchtgiftkonsum, Suchtgiftverkehr, illegale Prostitution, Diskriminierung von Personen allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung. All dies sei hier nicht der Fall.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe nachfolgende Beispiele vor:
Bei einer Vielzahl geringfügiger Verwaltungsübertretungen geht die Zuverlässigkeit verloren (z.B. bei zehn rechtskräftigen Verwaltungsstrafen in den letzten drei Jahren, oder bei zwölf rechtskräftigen Verwaltungsstrafen in den letzten fünf Jahren).
Aufgrund der angeführten Übertretungen stehe fest, dass die Behörde offensichtlich dem Bescheid nur auf die Urteilsveröffentlichung stütze, da die anderen „Vergehen“ mehr als drei Jahre zurückliegen würden und daher offensichtlich geduldet würden. Die Urteilsveröffentlichung alleine könne jedoch einen Entzug der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertigen. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze.
Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer kein Verschulden anzulasten. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm.
Trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung ist bei Aufruf der Sache weder der Beschwerdeführer, noch sein Vertreter erschienen, weswegen die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Vertreters stattfand.
Im Rahmen dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zl.*** sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-111/001-2020.
Weiters durch Verlesung eines aktuellen Firmenbuchauszuges zur Zl. ***, sowie eines Auszuges aus dem Branchenverzeichnis der WKO betreffend das Handelsgewerbe zur eingetragenen GISA-Zahl ***. Seitens der belangten Behörde wurde ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 11.05.2020 zur Zl. *** vorgelegt.
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der am *** geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist in ***. ***, wohnhaft.
Die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ mit Standort ***, *** wurde mit 01.07.2016 von der E Warenhandelsgesellschaft m.b.H. - deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer bis 30.06.2016 war - auf den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Gesellschaft übertragen. Er handelt mit Eisen, Stahl, NE-Metallen und Halbfertigprodukten, wobei keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass Probleme mit den Behörden, betreffend die Ausübung dieses Gewerbes, bestehen würden. Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist das verfahrensgegenständliche Gewerbe „Handelsgewerbe“ mit Entstehungszeitpunkt 01.02.2009 zur Zl. *** eingetragen.
Die C GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ***, ***, und im Firmenbuch zur Zl. FN *** eingetragen. Der Beschwerdeführer war bis 17.10.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft. Die C GmbH war von 05.03.2010 bis 16.09.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Betriebsart: Kaffeehaus“, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte. Weiters war die Gesellschaft von 05.03.2010 bis 27.03.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 (nicht mehr als acht Verabreichungsplätze, Würstelstand)“. Auch hinsichtlich dieses Gewerbes war der Beschwerdeführer von 05.03.2010 bis 27.03.2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Das Fehlen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gewerbes „Handelsgewerbe“ wurde im angefochtenen Bescheid mit folgenden Verwaltungsstrafen begründet, welche über den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Tulln im Zeitraum von 27.01.2016 bis 26.02.2019 verhängt wurden:
1. Straferkenntnis, ZI.***, vom 27.01.2016, wegen § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG, Rechtskraft: 22.02.2017;
2. Straferkenntnis, ZI.***, vom 10.01.2017, wegen § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG, Rechtskraft: 10.08.2017
3. Straferkenntnis, ZI.***, vom 18.01.2017, wegen § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG, Rechtskraft: 20.03.2018
4. Straferkenntnis, ZI.***, vom 13.07.2017, wegen § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG, Rechtskraft: 31.10.2018
5. Straferkenntnis, ZI.***, vom 20.07.2017, wegen § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG, Rechtskraft: 13.08.2018
6. Straferkenntnis, ZI.***, vom 20.07.2017, wegen § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs.4 GSpG, Rechtskraft: 14.08.2018
7. Straferkenntnis, ZI.***, vom 18.10.2017, wegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, Rechtskraft: 10.09.2018
8. Straferkenntnis, ZI.***, vom 26.02.2019, wegen § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG, Rechtskraft: 20.08.2019
Zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen ist wie folgt festzustellen:
Zu 1.) Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH verantwortet, dass die Gesellschaft am Standort ***, ***, ***, mit zwei Glücksspielautomaten, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten waren, verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes unternehmerisch zugänglich gemacht hat, da die C GmbH Inhaber des Geschäftslokals und auch Inhaber der Geräte war. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftigem Erkenntnis bestätigt.
Zu 2.) Der Beschwerdeführer hat es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH verantwortet, dass die Gesellschaft am Standort ***, ***, im Lokal „F“, zwei Glücksspielautomaten, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche im Eigentum der D GmbH standen, aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten und unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wobei die D GmbH im Sinne des § 2 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes als Veranstalter aufgetreten ist.
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000, -- jeweils pro Glücksspielautomat, sohin insgesamt in Höhe von € 2.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftigem Erkenntnis bestätigt.
Zu 3.) Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH verantwortet, dass die Gesellschaft am Standort ***, *** im Lokal „F“ mit drei Glücksspielautomaten, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten waren, verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht hat, da die C GmbH Inhaber des Geschäftslokals und auch Inhaber der Geräte war. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000, -- jeweils pro Glücksspielautomat, sohin insgesamt in Höhe von € 9.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe auf € 6.000, -- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 360 Stunden herabgesetzt wurde.
Zu 4.) Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH verantwortet, dass die Gesellschaft am Standort ***, ***, ***, mit einem Glücksspielautomaten welcher dem Glücksspielmonopol unterliegt und welcher aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten war, verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe auf € 3.000, -- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wurde.
Zu 5.) Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH verantwortet, dass die Gesellschaft am Standort ***, **, zwei Glücksspielautomaten, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche im Eigentum der D GmbH standen, in den Räumen des Lokals aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten und unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wobei die D GmbH im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz als Veranstalter aufgetreten ist. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000, -- jeweils pro Glücksspielautomat, sohin insgesamt in Höhe von € 6.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend abgeändert, als dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf zweimal drei Tage herabgesetzt wurde.
Zu 6.) Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH - welche Lokalbetreiberin war und Glücksspieleinrichtungen bereithielt - den Organen der öffentlichen Aufsicht im Rahmen einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz geforderte Auskünfte nicht erteilt und somit gegen seine Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend abgeändert als dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wurde.
Zu 7.) Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH verantwortet, dass die Gesellschaft am Standort ***, ***, ***, an dem sich eine Tankstelle befindet und deren Inhaberin die C GmbH ist, drei Glücksspielautomaten, welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und welche von der D GmbH aufgestellt und betrieben wurden, im Lokal aufgestellt und eingeschaltet betriebsbereit gehalten hat, und damit verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes unternehmerisch zugänglich gemacht hat, da die C GmbH Inhaber des Geschäftslokals und auch Inhaber der Geräte war. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000, -- jeweils pro Glücksspielautomat, sohin insgesamt in Höhe von € 18.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe auf € 6.000, -- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wurde und die Strafsanktionsnorm anstelle von „§ 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG“ „§ 52 Abs. 2 GSpG“ zu lauten hat.
Zu 8.) Der Beschwerdeführer hat es verantwortet, dass er gegen seine Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen hat, indem er den Organen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sowie den Organen der Abgabenbehörde im Rahmen einer glücksspielrechtlichen Kontrolle den Zutritt zu der Betriebsstätte nicht ermöglicht hat und dadurch die Durchführung einer Kontrolle verhindert hat. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000, -- verhängt.
Dieser vom Beschwerdeführer beeinspruchte Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftigem Erkenntnis bestätigt.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Vorstrafenregister der BH Tulln noch zwei weitere Vorstrafen nach der Straßenverkehrsordnung, sowie eine nach dem Glücksspielgesetz.
Sämtliche angeführten Bestrafungen waren sowohl zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde als auch zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch nicht getilgt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2019, Zl. ***, zugestellt durch Hinterlegung am 22.11.2019, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe“ gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO beabsichtigt sei. Auf die Möglichkeit der Stellungnahme wurde hingewiesen.
In weiterer Folge erlies die belangte Behörde mangels Vorliegens der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit, den nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheid vom 13.12.2019, Zl. ***.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Gewerbeberechtigung bzw. in welcher Form die Gewerbeberechtigung durch den Beschwerdeführer konkret ausgeübt wird, ergeben sich aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystem Austria zur Zahl ***, dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2016, Zl. ***, sowie dem Auszug aus dem Branchenverzeichnis der WKO zur GISA-Zahl ***.
Die Feststellungen hinsichtlich der C GmbH betreffend die einzelnen Gewerbeberechtigungen sowie die Zeiträume der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ergeben sich aus dem GISA-Auszug zur Zl. ***, sowie dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer ***, Stichtag 11.02.2020.
Zu den Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsicht in den unbedenklichen bezughabenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 24.09.2019, sowie einer eingeholten aktuellen Verwaltungsstrafregisterauskunft der BH Tulln vom 14.05.2020. In Ergänzung wurde in die darin angeführten Strafverfügungen der BH Tulln bzw. Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Einsicht genommen
Im gegenständlichen Fall finden folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung:
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1.
auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2.
einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3.
der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4.
der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a.
im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b.
im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c.
im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d.
im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder
5.
im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oder
6.
die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:
a)
die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder
b)
die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder
c)
die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.
(2) Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.
(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.
(7) Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des § 85 Z 2 vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.
(8) Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Abs. 1 Z 1 bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.
Erwägungen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.
Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (zitiert etwa bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 87 Rz 13) ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen. Außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (vgl. § 69 Abs. 2 GewO 1994) gehören (vgl. VwGH 18.06.2012, 2012/04/0026).
Die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 handelt, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.02.2014, 2014/04/0013; 09.04.2013, 2012/04/0151; 14.03.2012, 2011/04/0209; 18.06.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.02.2014, 2014/04/0013; 24.02.2010, 2009/04/ etc.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist nicht nur eine Verletzung der in § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 genannten Schutzinteressen relevant, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut eindeutig, dass die aufgezählten Schutzinteressen, lediglich beispielsweise genannt sind (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0303 mit Verweis auf 12.11.1996, 96/04/0201).
Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbet