Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.303.001.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020