TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/3 LVwG-S-1115/001-2019

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

AZG §17a
AZG §28 Abs3a
32014R0165 KontrollgeräteV Art34
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art10
VStG 1991 §9 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. März 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dies mit den Maßgaben,

-    dass in der Tatbeschreibung die Wortfolge „sowie als Verkehrsleiter nach § 5a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütBefG)“ entfällt,

-    dass es bei der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 1 anstelle von „EG-VO 165/2014“ jeweils zu heißen hat „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“,

-    dass es in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2 anstelle von „§ 17a“ „§17a AZG“ zu heißen hat,

-    dass es bei den verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1 anstelle von „§ 28 Abs. 5 Z.6 iVm § 28 Abs. 6 AZG iVm Art. 34 Abs. 3 EU-VO 165/2006“ zu heißen hat „§ 28 Abs. 5 Z. 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG iVm Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ zu heißen hat und

-    dass es bei den verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 2 anstelle von „§ 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 EGVO“ zu heißen hat „§ 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ zu heißen hat.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 74,40 Euro (60,-- Euro hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 14,40 Euro hinsichtlich Spruchpunkt 2) zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 486,40 Euro (Strafen: 300,-- Euro und 72,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren: 30,-- und 10,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren: 60,-- Euro und 14,40 Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises einzuzahlen.

 

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:

1.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 18.03.2019, Zl. *** wurden dem Beschwerdeführer, Herrn A, folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Kontrollzeitpunkt: 29.03.2018, 14:50 Uhr

Kontrollort:              Gemeindegebiet ***, Bundesstraße ***, StrKm ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:          ***            Lastkraftwagen

***            Anhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafverfahren 1991 (VStG 1991) zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie als Verkehrsleiter nach § 5a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers D, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennz.: *** und den Anhänger mit dem Kennz.: *** mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr (Güterkraftverkehr) lenkte, folgende Übertretung begangen hat:

1. Sie haben nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 dafür gesorgt, dass der Lenker seine Verpflichtungen gemäß der EG-VO 165/2014 einhält.

Es wurde festgestellt, dass der Fahrer, obwohl er sich als Fahrer am 02.03.2018 nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) gemäß Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 zu betätigen, unterlassen hat, die in Artikel 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

Fehlender Nachtrag:

02.03.2018, 14:35 Uhr - 05.03.2018, 05:55 Uhr

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher des Unternehmens in der Funktion als Arbeitgeber die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzt, wonach zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitgeber weiters dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36, nachkommt.

Der Fahrer hat das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss:

Folgende Eintragung wurde nicht durchgeführt:

am 21.03.2018 um 16:30 Uhr fehlte die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“.

Durch die ihm mit Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „§ 28 Abs. 5 Z.6 iVm § 28 Abs. 6 AZG iVm Art. 34 Abs. 3 EU-VO 165/2006“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf § 28 Abs. 6 Z.3 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt. Durch die ihm mit Spruchpunkt 2 angelastete Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „§ 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 EGVO 165/2014“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf § 28 Abs. 3a Z.1 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 72,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gem § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 40,-- Euro vorgeschrieben, woraus sich ein insgesamt zu bezahlender Betrag von 412,-- Euro ergibt.

1.1.2. Begründend wird im Straferkenntnis – auf das Wesentliche zusammengefasst – zunächst ausgeführt, aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.04.2018, die auf einer am 29.03.2018, 14:50 Uhr, durchgeführten Kontrolle beruhe, sowie aufgrund des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Der spruchgegenständliche Lenker, Herr D, der mit der im Spruch genannten Fahrzeugeinheit eine Güterbeförderung durchgeführt habe, sei am 29.03.2018 um 14:50 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** auf Höhe Strkm. ***, Fahrtrichtung *** von Beamten der Polizeiinspektion *** für eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden.

Im Zuge dieser Kontrolle seien mit dem DAKO Programm die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen festgestellt worden.

1.1.3. Der Beschwerdeführer habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht, er könne nicht für die in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung gezogen werden, da Frau E zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer mehrere Urkunden, aus denen diese Bestellung von Frau E zur verantwortlich Beauftragten hervorgehe, vorgelegt habe, nämlich ein „Bestellungsdekret vom 01.07.2012 hinsichtlich Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG, § 28 Abs. 4 AZG“, eine „Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG“, ein „Bestellungsdekret vom 01.07.2012 hinsichtlich sachlicher Zuständigkeitsbereich Einhaltung des Kraftfahrgesetzes 1967, der Straßenverkehrsordnung 1960, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Güterbeförderungsgesetzes“ und „ein Bestellungsdekret gemäß § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 9 Abs. 2 und 3 VStG 1991“.

Zu diesen vorgelegten Bestellungsurkunden wird in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ausgeführt, bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde sei ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers ankomme. Im gegenständlichen Fall ergebe die Auslegung der vorgelegten Bestellungsdekrete, dass die darin in Form der bezeichneten Gesetze genannten Zuständigkeitsbereiche in den Verantwortungsbereich der verantwortlichen Beauftragten übertragen werden sollten, nämlich die Einhaltung des KFG 1967, der StVO 1960, des GGBG und des Güterbeförderungsgesetzes und nach dem Inhalt der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG die Einhaltung des § 28 Abs. 4 AZG. Bei den dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Übertretungen handle es sich jedoch um solche gemäß § 28 Abs. 5 und 6 AZG. Übertretungen nach diesen Bestimmungen seien nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestellungsurkunde(n) nicht von der Übertragung umfasst. Daher sei die in den vorgelegten Bestellungsurkunden genannte E für die gegenständlichen Übertretungen nicht zur Verantwortung zu ziehen, wobei auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.01.2018, LVwG-S-892/001-2017, in der die Frage der Wirksamkeit der Bestellung von E zur verantwortlich Beauftragten verneint worden war, verwiesen wird.

1.1.4. Weiters sei der Beschwerdeführer – so die Begründung im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis weiter – auch in seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter iSd § 5a Abs. 1 GütBefG für die ihm gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung zu ziehen, wobei in diesem Zusammenhang auf die – auszugsweise wörtlich im Straferkenntnis wiedergegebene – Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.03.2019, LVwG-S-52/001-2019, verwiesen wird.

1.1.5. Der durch den Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber zunächst erlassene Strafverfügung erhobene Einspruch habe keinerlei konkrete Angaben oder Aussagen enthalten, die zur Entlastung des Beschwerdeführers beizutragen geeignet gewesen wären, oder die als Beweis für die nicht begangene und somit zu Unrecht angelastete Tat gewürdigt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Rechtfertigung nicht einmal konkret auf die ihm angelastete Tat eingegangen. Somit seien seine Rechtfertigungsangaben nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entkräften.

1.1.6. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge und eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe, gelte. Dieser Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Da zumindest Fahrlässigkeit vorliege, sei auch die subjektive Tatseite erfüllt.

1.1.7. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.400,-- Euro netto aus. Mildernd berücksichtigte die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend wurde nichts gewertet.

1.2. Beschwerdevorbringen:

1.2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15. April 2019 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, den Beschwerdeführer treffe für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften im Unternehmen der C GmbH (im Folgenden: das Unternehmen) keine Verantwortung und sei dieser für allfällige Verstöße, deren Vorliegen im Übrigen ausdrücklich bestritten werde, weder in seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter noch in seiner Funktion als das zur Vertretung nach außen berufende Organ zu bestrafen, da keine Rechtsvorschrift eine Strafbarkeit des Verkehrsleiters für Übertretungen des AZG vorsehe und für das Unternehmen wirksam eine verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

1.2.2. Zunächst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraft werden könne, da entgegen der Ansicht der belangten Behörde von einer wirksamen Bestellung von Frau E zur verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG auszugehen sei:

Der Beschwerdeführer sei zwar das zur Vertretung nach außen berufene Organ, unter anderem für den vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren betroffenen Zuständigkeitsbereich der Einhaltung des AZG sei jedoch per 01.07.2012 die Assistentin der Geschäftsleitung, Frau E, wirksam zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG bestellt worden, wobei diese Bestellung auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet worden sei. Die entsprechende Bestellungsurkunde sei der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 11.02.2019 vorgelegt worden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das AZG samt Bezug habender unionsrechtlicher Bestimmungen treffe daher nicht den Beschwerdeführer, sondern die für diesen Zuständigkeitsbereich bestellte verantwortliche Beauftragte.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Bestellung von E mit der – in der Beschwerde wiedergegebenen – Bestellungsurkunde vom 01.07.2012 sehr wohl wirksam erfolgt. In der Bestellungsurkunde sei die Stellung der für die Einhaltung der vom Arbeitsinspektorat kontrollierten Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen und ihr Tätigkeitsbereich mit „Assistent der Geschäftsleitung“ umschrieben. Ihre Tätigkeit erstrecke sich daher auf jene Bereiche, die in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen. Hierzu gehörten für den Bereich des Arbeitsrechts auch die Verantwortung für die Einhaltung aller einschlägiger Arbeitnehmerschutzbestimmungen wie etwa jene des AZG und sei in der Bestellungsurkunde auch ausdrücklich auf das AZG Bezug genommen worden. Daraus sei zwingend zu schließen, dass E die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher der Kontrolle des Arbeitsinspektorates unterliegender arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften des AZG übernehme. Der auf der Bestellungsurkunde enthaltene handschriftlichen Zusatz „§ 28 Abs. 4 AZG“ sei entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde nicht als Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs der verantwortlichen Beauftragten zu verstehen. Der – in der Beschwerde mit Hervorhebungen wiedergegebene – gesamte § 28 AZG enthalte Strafbestimmungen für sämtliche Übertretungen der im AZG normierten Arbeitszeitvorschriften und stehe § 28 Abs. 4 AZG nicht für sich alleine, sondern verweise dieser zunächst auf die Bestimmungen der „Grundregeln“ der Absätze 2 und 3 des § 28 AZG. § 28 Abs. 4 AZG lege einen von den in § 28 Abs. 2 und 3 AZG abweichenden, höheren Strafrahmen fest, der nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für die in den Absätzen 2 und 3 des § 28 AZG geregelten Gruppen von Verstößen zur Anwendung komme, wenn ein Wiederholungsfall vorliege und wenn der betreffende Verstoß zudem besonders qualifiziert sei.

Eine Beschränkung der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten ausschließlich auf Wiederholungsfälle bei gewissen schwerwiegenderen Formen von Verstößen gegen einzelne Bestimmungen des AZG erscheine im Hinblick auf den Zweck der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten geradezu sinnwidrig. Mit der Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG werde ja gerade eine vom vertretungsbefugtes Organ verschiedene Person als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften Verantwortliche bestellt, die dann im Fall von Verstößen auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei.

Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, wenn man berücksichtige, dass E zusätzlich auch wirksam und durch die belangte Behörde anerkannter Weise zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften des KFG, der StVO, des GGBG und des GütBefG bestellt worden sei und diese sohin auch die umfassende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für all diese Rechtsvorschriften auf sich genommen habe. Dass ausgerechnet im Bereich des AZG eine noch dazu so unpraktische und lebensfremde Beschränkung der Verantwortlichkeit auf ganz wenige Fälle erfolgen und der Großteil der Verantwortlichkeit in diesem Bereich beim Beschwerdeführer verbleiben hätte sollen, sei nicht nachvollziehbar und könne der Erklärung ein solcher Inhalt keinesfalls unterstellt werden.

Bei der Beurteilung des Inhalts einer Bestellungsurkunde sei grundsätzlich auf den objektiven Erklärungswert abzustellen, sohin auf jenen Sinn, den ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger der Bestellungsurkunde beimessen würde. Aus der Bestellungsurkunde sei zweifelsfrei ersichtlich, dass E (– mit dem naturgemäß auch arbeitsrechtliche Angelegenheiten umfassenden Tätigkeitsbereich „Assistent der Geschäftsleitung“ –) dem Arbeitsinspektorat, das die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften kontrolliere, als verantwortliche Beauftragte bekannt gegeben worden sei. Der Verweis auf „§ 28 Abs. 4 AZG“ könne auch von einem außenstehenden, redlichen und verständigen Erklärungsempfänger im Hinblick auf den Inhalt von § 28 AZG nicht anders verstanden werden, als dass damit die verantwortliche Beauftragte ihre Verantwortung für die Einhaltung aller Arbeitszeitvorschriften nach dem AZG erkläre und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für allfällige Verstöße gegen diese Vorschriften auf sich nehmen.

Zur scheinbaren Einschränkung dieser Verantwortung auf die wenigen Fälle des § 28 Abs. 4 AZG sei festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch E rechtliche Laien seien und dass diese die zitierte Strafbestimmung des § 28 Abs. 4 AZG offenbar in dem Glauben, diese enthalte eine umfassende Regelung der Strafbarkeit für Verstöße gegen das AZG, ohne nähere Überprüfung aus einem ihnen damals vorliegenden Dokument übernommen hätten. Angesichts der offenkundig unsinnigen Beschränkung der Verantwortlichkeit auf derart wenige Fälle, die die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten geradezu ad absurdum führen würde, da die Verantwortlichkeit dennoch in praktisch allen Fällen beim Geschäftsführer verbleiben würde, könne der handschriftliche Vermerk keinesfalls einschränkend verstanden werden.

Wenn dem Beschwerdeführer und E beim Verfassen der Bestellungsurkunde bekannt gewesen wäre, dass § 28 Abs. 4 AZG nur eine von mehreren Strafbestimmungen des AZG enthalte, so hätten diese – so das Beschwerdevorbringen – den handschriftlichen Zusatz jedenfalls anders formuliert, nämlich so, dass sich klar die Verantwortlichkeit von E für das gesamte AZG und seine Strafbestimmungen ergeben hätte.

Nach rechtsrichtiger Auslegung der Bestellungsurkunde liege daher eine rechtswirksame Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für den hier gegenständlichen Bereich des Arbeitszeitrechts vor und sei bei Vorliegen von Verstößen gegen das AZG, die im Übrigen ausdrücklich bestritten würden, nicht der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die verantwortliche Beauftragte, zu bestrafen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine wirksame Bestellung von Frau E für sämtliche Strafbestimmungen des § 28 AZG vorliege und dass daher den Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, sodass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer schon aus diesem Grund einzustellen gewesen wäre.

1.2.3. In der Folge wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch nicht in seiner Funktion als Verkehrsleiter für die spruchgegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung gezogen werden könne:

Dieses Vorbringen wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, dass die VO (EG) Nr. 1071/2009 als „reine Regelung einer Berufszulassung“ weder materielle Strafnormen zu den gegenständlichen Übertretungen, noch ausdrückliche Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit konkret bezeichneter Funktionäre enthalte. Auch aus den durch die belangte Behörde herangezogenen nationalen Bestimmungen (insbes. §§ 5a, 23 Abs. 7 24a und 26 Abs. 9 GütBefG, § 39 GewO) ergäben sich keine Strafnormen, aus denen eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen ableitbar wäre. Weder der Unions- noch der nationale Gesetzgeber hätten bis dato Bestimmungen erlassen, die eine strafrechtliche Verantwortung des Verkehrsleiters vorsehen. Schon aus diesem Grund sei eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Verkehrsleiter nicht gegeben.

In Zusammenhang mit der von der belangten Behörde angenommen, seitens des Beschwerdeführers bestrittenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters wird in der Beschwerde angeregt, das Verwaltungsrecht möge dem EuGH drei mit der Frage der Strafbarkeit des Verkehrsleiters für Verletzungen des AZG in Zusammenhang stehende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.

1.2.4. Zur vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da die belangte Behörde bei den offenkundig bestanden habenden Zweifeln am Inhalt der Bestellungsurkunde die verantwortliche Beauftragte, E, und den Beschwerdeführer einvernehmen hätte müssen, was jedoch nicht erfolgt sei.

Weiters habe der Beschwerdeführer zur Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch in seiner Funktion als Verkehrsleiter für die in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung zu ziehen sei, im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht Stellung nehmen können, da diese Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vor Zustellung des Straferkenntnisses nicht bekannt gewesen sei. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden müssen, auch zu dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Auch sei die Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses mangelhaft, da zur von der Behörde angenommenen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Verkehrsleiter lediglich festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer als Verkehrsleiter registriert sei und in der Begründung des Straferkenntnisses darüber hinaus nur aus einer in keinem erkennbaren Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren stehenden und zudem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zitiert werde.

1.2.5. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegt Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten habe, sei weiters auszuführen, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem bestanden habe, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden treffe.

Zu diesem nach der Beschwerdevorbringen ausreichenden und effektiven Kontrollsystems wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

Die Fahrer des Unternehmens würden vom Beschwerdeführer regelmäßig unterwiesen und auch überprüft. Es gebe weiters die strikte Anweisung, dass die Arbeitszeiten von den Fahrern ausnahmslos einzuhalten seien und werde in der Fahrerunterweisung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende mit der Disposition abzusprechen seien. Im Falle einer Lenkzeitüberschreitung sei die Disposition umgehend vorab zu informieren, um eventuelle gesetzliche Übertretungen zu vermeiden. Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, seien im Unternehmen des Beschwerdeführers „etliche Kontrollsysteme“ vorgesehen. So verfügten die Fahrer über die notwendigen Schulungen und Qualifikationen, würde das Vorliegen entsprechender Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften durch den Beschwerdeführer vor Einstellung jedes Lenkers eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet; weiters erhielten die Fahrer in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten und werde die Einhaltung der erteilten Weisungen und die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch den Beschwerdeführer bzw. durch sein zuständiges Personal überwacht; auch werde bei Einstellung der Lenker auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet und würden die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.

Weiters würden die Fahrer mit einem eigenen Handbuch zu den Lenk- und Ruhezeiten ausgestattet, das eine Arbeitsanweisung für Lenker von Kraftfahrzeugen zu Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 t darstelle. Ein derartiges Praxishandbuch, in dem Zweifelsfragen nachgeschlagen werden können, liege in jedem LKW auf.

Der Beschwerdeführer selbst trage dafür Sorge, dass allen eingesetzten Kraftfahrern im Rahmen ihrer Ausbildung die Verkehrsvorschriften, insbesondere die Vorschriften zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bekannt seien. Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben habe der Beschwerdeführer auch Betriebsanweisungen erlassen. Trotz Bestehens eines effektiven Betriebs- und Kontrollsystems könnten Übertretungen durch die Fahrer nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da die Fahrer nicht in jeder Minute ihrer Tätigkeit überwacht werden könnten. Das vom Beschwerdeführer eingeführte Kontrollsystem sei effektiv und führe dieses dazu, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich hintangehalten würden. Daher könne dem Beschwerdeführer kein Verschulden iSd § 5 VStG zur Last gelegt werden. Bei der Annahme der Verantwortung für die im Zusammenhang mit einem Betrieb bestehenden Verwaltungsübertretungen dürfe nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer bzw. der Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst und persönlich annehme. Dies wäre im Güterbeförderungsgeschäft lebensfremd. Aus der Natur des täglichen Frachtgeschäftes ergebe sich, dass der Geschäftsführer nicht in der Lage sei, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick darauf, ob der Fahrer bei jeder einzelnen Transporterfahrt die Lenk- und Ruhezeiten entsprechend einhalte, selbst persönlich durchzuführen. Dem Beschwerdeführer treffe in derartigen Konstellationen die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen und die weitere Verpflichtung, diese ausgewählten Personen in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Fahrer, insbesondere der hier zum Einsatz gekommene Fahrer, mehrmals eingeschult, ständig überprüft und überwacht worden.

Schuldhaftes, fahrlässiges Verhalten setze das Außer-Acht-Lassen der zumutbaren Sorgfalt voraus. Dabei sei als Maßfigur der einsichtige und besonnene Mensch heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handle ein Täter nur, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem Handelnde angehörige, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Im vorliegenden Fall sei durch den Beschwerdeführer alles Erdenkliche zur Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen werden. Ein anderer verlässlicher Geschäftsführer hätte nicht anders handeln können.

Dass es zu den dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Übertretungen gekommen sei, sei nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem, sondern darauf zurückzuführen, dass sich der Fahrer über die ihm erteilten Anweisungen hinweggesetzt habe. Der Fahrer sei angewiesen worden und sei er auch dahingehend geschult worden, die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Der Fahrer hätte daher um die einzuhaltenden Bestimmungen gewusst bzw. sei er darüber so informiert gewesen, dass er diese hätte kennen müssen und habe sich der Fahrer somit im Wissen um das Bestehen dieser Vorschriften entgegen den unternehmensinternen Anweisungen darüber hinweggesetzt. Es sei dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übertretung nicht möglich gewesen, eine Verwaltungsübertretung zu verhindern oder festzustellen.

Es sei schon aus rein praktischen Überlegungen nicht möglich, den Fahrer während der konkreten Tatbegehung zu überprüfen, vielmehr könne der Beschwerdeführer von einer Übertretung nur im Nachhinein erfahren. Durch diverse Schulungen und etliche Unterweisungen habe der Beschwerdeführer vorbeugende Maßnahmen gesetzt, um derartige Übertretungen zu vermeiden. Auch habe der Beschwerdeführer sofort nach Bekanntwerden der in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen Maßnahmen gesetzt, um zukünftige Übertretungen dieser Art zu verhindern. Sofort nach Bekanntwerden der Übertretung habe der Fahrer vom Beschwerdeführer eine schriftliche Verwarnung erhalten. In dieser sei der Fahrer nochmals unterwiesen worden, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften zwingend einzuhalten seien. Zudem sei ausgesprochen worden, dass im Fall einer neuerlichen Übertretung eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Es mangele somit weder an einem Kontrollsystem noch an dessen Effektivität. Daraus folge, dass den Beschwerdeführer kein wie auch immer geartetes Verschulden an durch den eingesetzten Fahrer begangenen Verstößen treffe.

1.2.6. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht rechtswidrig sei, so werde eventualiter beantragt, es mit einer Ermahnung des Beschwerdeführers gem. § 45 Abs. 1 VStG bewenden zu lassen oder die verhängten Strafen zumindest auf das Mindestmaß herabzusetzen.

Die beiden dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretungen beträfen – weiterhin bestrittene – geringfügige Verstöße des vom Beschwerdeführer eingesetzten Fahrers, die in diesem Einzelfall vom durch den Beschwerdeführer eingerichteten, grundsätzlich ausreichenden und effektiven Kontrollsystem ausnahmsweise nicht verhindert hätten werden können.

Die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung betreffe den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr, und somit das Wochenende und damit die wöchentliche Ruhezeit des eingesetzten Fahrers, wobei diese Ruhezeit vom Lenker zu dessen Erholung auch ordnungsgemäß eingehalten worden sei. Mit dem Verstoß seien keine Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Sicherheit von Personen bzw. Unversehrtheit von Sachen verbunden gewesen, sondern seien lediglich in einem einzigen Fall während des gesamten Kontrollzeitraumes Dokumentationspflichten bezüglich der tatsächlich konsumierten Ruhezeit vernachlässigt worden. Auch die in Spruchpunkt 2 angelastete, an einem einzigen Tag während des gesamten vierwöchigen Kontrollzeitraums nicht vorgenommene Eintragung des Landessymbols bei Arbeitsende sei nicht als schwerwiegende Verfehlung anzusehen.

Der Umstand, dass es nur zu vereinzelten Verstößen gekommen sei, zeige, dass das vom Beschwerdeführer eingerichtete Kontrollsystem grundsätzlich gut funktioniere und dass bis auf wenige kleine Nachlässigkeiten keine Verstöße mehr vorkämen. Das Verschulden des Beschwerdeführers, der alles ihm möglich unternommen habe, um Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften hintanzuhalten, sei daher als äußerst gering zu werten. Vor diesem Hintergrund sei die Strafbemessung durch die belangte Behörde jedenfalls überhöht und hätte diese mit einer Ermahnung gem. § 45 VStG oder doch zumindest mit einer geringeren Strafe das Auslangen finden müssen.

1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Akt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 20.03.2019, LVwG-S-52/001-2019 hin, wobei festgehalten wurde, dass die belangte Behörde gegen eben dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben habe.

1.3.2. Das als Amtspartei am Verfahren beteiligte Arbeitsinspektorat nahm mit Eingabe vom 11.07.2019 zur Beschwerde Stellung. Mit dieser Stellungnahme übermittelte das Arbeitsinspektorat die am 02.07.2019 beim Arbeitsinspektorat eingelangte (auch in der Beschwerde wiedergegebene) Bestellungsurkunde betreffend die Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten, und weiters eine am 11.12.2018 beim Arbeitsinspektorat eingelangte Meldung über die neuerliche Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten mit Änderungen des Zuständigkeitsbereichs.

Zu dem in der Beschwerde gemachten Vorbringen, wonach im Unternehmen des Beschwerdeführers ein iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirksames Kontrollsystem bestehe, wird seitens des Arbeitsinspektorates ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein wirksames Kontrollsystem auch eine Dokumentation allfälliger Verstöße umfassen, die zu entsprechenden Konsequenzen führen müssten, wie etwa zu einer Verbesserung von Anleitungen und Schulungen oder zu disziplinären Maßnahmen. Ein wirksames Kontrollsystem könne nur dann angenommen werden, wenn dargestellt werde, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet gewesen sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, indem er sicherstelle, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen bzw. Weisungen zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und von dieser auch tatsächlich befolgt werden. Die Ergreifung derartiger Maßnahmen sei aus Sicht des Arbeitsinspektorates seitens des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden und läge auch keine Dokumentation der behaupteten Maßnahmen vor. Darüber hinaus sei durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13.01.2016, Zl. LVwG-S-1866/001-2015 rechtskräftig bestraft worden sei. Es handele sich daher bei den vorliegenden Übertretungen um einen Wiederholungsfall.

1.3.3. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit Urkundenvorlage vom 11.05.2020 eine mit 30.05.2016 datierte „Bestätigung der Unterweisung“ des spruchgegenständlichen Lenkers und eine mit 20.04.2018 datierte schriftliche Verwarnung des spruchgegenständlichen Lenkers übermittelt und ausgeführt, dass „die Einhaltung der Vorschriften des AZG samt einschlägiger EU-VO durch den Lenker auch nach dem 30.05.2016 vom Beschwerdeführer regelmäßig kontrolliert“ worden sei und dass „der Lenker im Zuge der Kontrollen jeweils an seine diesbezüglichen Verpflichtungen erinnert“ worden sei.

1.3.4. Am 18.06.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer selbst, die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen; seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Seitens des Beschwerdeführers wurde bei der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen, darunter insbesondere ein durch F, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Fracht- und Speditionswesen, Tarifwesen, Transportschäden und Logistik erstellten Gutachtens vom 29.11.2016 über „Aufbau und Wirksamkeit des innerbetrieblichen Kontrollsystems […] zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen im Allgemeinen und Übertretungen von Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitrecht), Ladungssicherungsmaßnahmen und Vorschriften zum Gefahrguttransport im Besonderen“ vorgelegt. Des Weiteren wurde in der Verhandlung Beweis erhoben durch (Verzicht auf Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes), durch Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E und des spruchgegenständlichen Lenkers.

2.   Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***.

2.2. Am 02.07.2012 langte beim Arbeitsinspektorat die seitens der C GmbH gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG erstattete, mit 01.07.2012 datierte Meldung einer verantwortlich Beauftragten, nämlich E, ein, die sowohl vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens, als auch von E unterfertigt ist. Diese dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelte Bestellungsurkunde enthält unter „4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ ausschließlich den Vermerk „Assistent der Geschäftsleitung“ und ist auch unter „5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich (verantwortlich für)“ und bei Punkt. 6 „Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse“ in dieser Bestellungsurkunde ausschließlich „Assistent der Geschäftsleitung“ angeführt. Weiters ist auf dieser Bestellungsurkunde außerhalb der zu befüllenden Felder handschriftlich der Vermerk „+ § 28 Abs. 4 AZG“ angefügt.

2.3. Am 11.12.2018 langte beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine mit 01.10.2018 datierte Meldung über die neuerliche Bestellung von E zur verantwortlichen Beauftragten ein. In dieser Bestellungsurkunde vom 01.10.2018 ist unter „4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ festgehalten: „Einhaltung aller Arbeitsnehmerschutzvorschriften und der darauf basierenden EU-Vorschriften“.

2.4. Am 29.03.2018 um 14:50 Uhr wurde der spruchgegenständliche Fahrer, Herr D, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** und des Anhängers mit dem Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t im Gemeindegebiet ***, auf der Bundesstraße ***, Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** zum Zweck einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Anlässlich dieser Kontrolle wurde die digitale Fahrzeugkarte des Lenkers mit dem DAKO-Programm ausgewertet und dabei festgestellt, dass der Fahrer es zum einen unterlassen hat, für den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr die gem. Art. 34 Abs. 5 lit. b Z i, ii, iii und iv EG-VO 165/2014 Eintragungen vorzunehmen und dass der Fahrer zum anderen am 21.03.2018 um 16:30 Uhr die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ nicht vorgenommen hat.

 

2.5. Für den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr, wurden durch den spruchgegenständlichen Lenker, D, keine Eintragungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte eingetragen.

2.6. Der spruchgegenständliche Lenker, D, hat am 21.03.2018 am Ende des Arbeitstages am digitalen Fahrtenschreiber die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ nicht vorgenommen.

2.7. Der Lenker D weiß und wusste grundsätzlich, dass er verpflichtet gewesen wäre, mit der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes für den Zeitraum von 02.03.2018, 14:35 Uhr bis 05.03.2018, 05:55 Uhr die erforderlichen Eintragungen nachzutragen und dass er verpflichtet gewesen wäre, am Ende jedes Arbeitstages am digitalen Fahrtenschreiber die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsende“ vorzunehmen. Zu den in Frage stehenden Zeitpunkten vergaß der spruchgegenständliche Fahrer, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.

2.8. Im Unternehmen des Beschwerdeführers sind im Allgemeinen folgende Maßnahmen vorgesehen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten:

2.8.1. Die Bewerbungsgespräche vor der Einstellung neuer Dienstnehmer werden teilweise durch den Beschwerdeführer selbst oder durch andere Personen geführt. Werden die Bewerbungsgespräche durch andere Personen als den Beschwerdeführer geführt, wird der Beschwerdeführer vom Ergebnis informiert und entscheidet dieser in der Folge darüber, ob ein Bewerber eingestellt wird.

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wird eine Checkliste verwendet, nach der unter anderem die Vorerfahrung des Bewerbers abgefragt und festgehalten wird. In dieser Checkliste sind unter einem Unterpunkt „Checkliste“ innerbetrieblich vorgesehene Anweisungen und Schulungen angeführt, wodurch erhoben und dokumentiert wird, welche dieser innerbetrieblichen Anweisungen und Schulungen für einen Bewerber erforderlich sind.

Im Rahmen der Einstellung neuer Dienstnehmer, die als Lkw-Fahrer eingesetzt werden sollen, wird unter anderem geprüft, ob diese bereits über einschlägige Berufserfahrung verfügen, ob sie mit der Funktionsweise eines digitalen Kontrollgerätes vertraut sind und wird anhand allfälliger, aus früheren Beschäftigungsverhältnissen vorhandener Fahrerkarten der Bewerber geprüft, ob diese in der Vergangenheit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten haben. Wird bei dieser im Rahmen des Einstellungsvorganges erfolgenden Prüfung von aus früheren Beschäftigungsverhältnissen vorhandenen Fahrerkarten festgestellt, dass es im Rahmen früherer Beschäftigungsverhältnisse Übertretungen gegeben hat, wird für den Fall, dass ein Bewerber eingestellt wird, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein ernstes Gespräch mit dem betroffenen Fahrer geführt, in dem dieser auf die Verpflichtung, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, hingewiesen wird. (

2.8.2. Nach ihrer Einstellung erhalten alle neuen Fahrer eine betriebsinterne Einschulung. Diese Einschulung neuer Lenker dauert eine Woche. Während dieser Einschulungswoche fährt der neu eingestellte Fahrer mit einem erfahrenen, bereits länger im Unternehmen tätigen Lkw-Lenker mit und wird dem neu eingestellten Lenker insbesondere auch die korrekte Bedienung des digitalen Kontrollgerätes erklärt. Die Fahrer unterzeichnen im Rahmen der Einschulung ein Formular, wonach sie im Sinne des § 17a AZG und Art 33 VO (EU) 165/2014 über „Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte, Vorlage der Fahrerkarte und ordnungsgemäßer Ausdrucke auf Verlangen der Kontrollorgane, Nichtverwenden beschädigter Fahrerkaten, Meldepflicht bei Beschädigung und Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte“ unterwiesen worden sind. Weiters werden neu eingestellte Lenker im Rahmen der Einschulung unter anderem betreffend die die Lenk- und Ruhezeiten und die korrekte Bedienung des digitalen Kontrollgeräts betreffenden gesetzlichen Vorgaben durch den Fuhrparkleiter eingeschult. Weiters erhalten die neu eingestellten Fahrer eine technische Einschulung durch den Werkstattleiter.

Eine solche Einschulung zu Beginn der Tätigkeit erfolgt auch bei Lenkern, die bereits Vorerfahrung als Lkw-Lenker und mit der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes haben. Im Rahmen der Einschulung werden mit den Fahrern Inhalte eines „Handbuch Lenk- und Ruhezeiten / Sozialversicherungsvorschriften Ladungssicherung“ besprochen und den Fahrern das genannte Handbuch ausgehändigt. In den Lkws des Unternehmens des Beschwerdeführers befindet sich jeweils ein Exemplar dieses Handbuches.

Wird die Einschulung nicht positiv absolviert oder ergibt sich innerhalb der grundsätzlich einmonatigen Probezeit, dass ein Fahrer nicht in der Lage ist, die innerbetrieblichen und/oder gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Im Rahmen der Einschulung zu Arbeitsbeginn erhalten die neu eingestellten Fahrer eine schriftlich dokumentierte Fahrerunterweisung dahingehend, dass sie verpflichtet sind, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und dass bei Verfehlungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss.

Die im Unternehmen des Beschwerdeführers als Lkw-Lenker beschäftigten Dienstnehmer müssen die gesetzlich vorgeschriebene Lenkerausbildung zur Erlangung des im Führerschein einzutragenden Codes C95 absolvieren.

Die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigten Lkw-Lenker können sich bei Fragen an den Beschwerdeführer, an den Werkstättenleiter und die Disponenten wenden. Die Fahrer werden angewiesen, Arbeitsbeginn und Arbeitsende mit der Disposition abzusprechen und bei durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie etwa Stau oder Verpassen einer Abfahrt verursachten Lenkzeitüberschreitungen die Disposition zu informieren und den Grund für die Lenkzeitüberschreitung schriftlich zu dokumentieren.

2.8.3. Zur Überwachung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die Lkw-Lenker wird im Unternehmen des Beschwerdeführers eine GPS-Ortung mittels der Software *** verwendet. Dies in Kombination mit der Software „***“. Über das System *** werden die Daten der Fahrzeuge und der Fahrerkarten automatisch alle 10 Tage in das *** System übertragen. Parallel dazu lesen die Fahrer ihre Fahrerkarten über eine Chipkartenlesestation aus, die die ausgelesenen Daten wiederum in das System *** überträgt, Im ***-System werden die Daten für innerbetriebliche Auswertungen und allfällige behördliche Kontrollen archiviert. Die Software *** verfügt über die Funktion „Übertretungen, Belehrungsformular Fahrer“, durch die die mittels der Software *** und die durch das Auslesen der Fahrerkarten an der Chipkartenlesestation durch die Fahrer selbst übertragenen Daten quartalsweise ausgewertet werden.

2.8.4. Ergibt diese Auswertung der Fahrerkarten und der GPS-Ortung als gravierend eingestufte Verstöße, so werden die Fahrer auf diese Fehler hingewiesen und müssen die Fahrer ein Formular unterzeichnen, dass sie auf den Fehler hingewiesen und belehrt wurden, sich künftig rechtskonform zu verhalten, wobei bei der Auswertung der Daten festgestellte Übertretungen gesammelt und im Rahmen jährlicher Schulungen, zu denen jeweils zwischen 5 und 10 Fahrer zusammengefasst werden, mit den betroffenen Fahrern besprochen werden.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Disponenten, die Fahrer auf allfällige festgestellte Übertretungen anzusprechen. Werden Ausführungen des Disponenten von einem Fahrer nicht ernstgenommen, erfolgt ein Gespräch zwischen dem Fahrer und dem Beschwerdeführer selbst.

Im Unternehmen des Beschwerdeführers sind rund 100 Lkw-Lenker beschäftigt. Sechs Disponenten planen die Touren für diese Lenker und teilen die Lenker ein.

Die Fahrer werden durch die Disponenten darauf hingewiesen, dass die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und die entsprechenden Einträge am digitalen Kontrollgerät vorzunehmen sind. Die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Disponenten findet in unterschiedlichen Konstellationen statt. Grundsätzlich bespricht sich der Beschwerdeführer als Geschäftsleiter im Rahmen eines wöchentlichen jour fix mit dem Leiter der Disposition und findet ca. einmal im Monat eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem gesamten Disponenten-Team statt. Teilweise nimmt auch Frau E an den Besprechungen des Beschwerdeführers und dem Leiter der Disposition und dem Disponenten-Team teil. Der Beschwerdeführer hat sich auch immer wieder mit dem im Jahr 2019 aus dem Unternehmen ausgeschiedenen, damaligen Fuhrparkleiter, Herrn G besprochen, solange dieser im Unternehmen war.

Wird durch die Auswertungen festgestellt, dass bei einem Fahrer häufiger kleinere Übertretungen wie Lenkzeitüberschreitungen passieren, wird dieser Lenker darauf angesprochen und neu geschult.

Werden als gravierend eingestufte Übertretungen festgestellt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung des Lenkers, die dieser unterschreiben muss.

Durch das Unternehmen des Beschwerdeführers wurden bereits Dienstverhältnisse mit Dienstnehmern wegen Nicht-Einhaltens von Arbeitgeberweisungen, Verstößen gegen innerbetriebliche Anweisungen oder Verstößen gegen Rechtsverletzungen aufgelöst.

Grundsätzlich ist im Unternehmen des Beschwerdeführers vorgesehen, dass ab der dritten Verwarnung eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden kann, dies ist jedoch abhängig davon, wegen welcher Verstöße die schriftlichen Verwarnungen erfolgt sind. Eine allgemeine Regel, dass bzw. ab der wievielten schriftlichen Verwarnung eine Entlassung ausgesprochen wird, besteht nicht.

2.9. Grundsätzlich sind und waren auch vor dem Jahr 2018 die Agenden von Fuhrparkleiter und Dispositions-Leiter im Unternehmen des Beschwerdeführers getrennt. Im Jahr 2018 war der damalige Fuhrparkleiter, Herr G, ab Jänner 2018 aufgrund einer Operation immer wieder über längere Zeiträume abwesend. In diesem Zeitraum wurden die Aufgaben des Dispositions-Leiters, Herrn H, und jene Aufgaben, die sonst Herr G als Fuhrparkleiter übernommen hatte, teilweise zusammengezogen, teilweise wurden an sich vom Fuhrparkleiter bzw. vom Dispositions-Leiter wahrgenommene Aufgaben auch durch den Beschwerdeführer selbst, teilweise durch dessen Ehefrau, E, übernommen.

2.10. Der spruchgegenständliche Lenker, Herr D, war von 26. März 2016 bis im März 2020 und somit auch zwischen 02.03.2018 und 29.03.2018 Dienstnehmer der C GmbH.

2.11. Der spruchgegenständliche Lenker war bereits bevor er im März 2016 beim Unternehmen des Beschwerdeführers begonnen hat zu arbeiten, als Lkw-Fahrer tätig.

Zu Beginn seiner Tätigkeit erhielt der spruchgegenständliche Lenker eine Einschulung durch den damaligen Fuhrparkleiter, Herrn G.

Im Zuge dieser Einschulung zu Beginn seiner Tätigkeit fuhr der spruchgegenständliche Lenker mit einem erfahrenen Lenker mit und wurde ihm unter anderem erklärt, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Ladungssicherheit zu treffen sind und wurde der spruchgegenständliche Lenker im Zuge der Einschulung auch hinsichtlich der Benutzung des digitalen Kontrollgeräts geschult.

Am 30.05.2016 erhielt der Lenker eine Unterweisung iSd § 17a AZG und Art. 33 VO (EU) Nr. 165/2014 betreffend die ordnungsgemäße Handhabung des in den Fahrzeugen der C GmbH verwendeten digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte und unterzeichnete er ein diese Unterweisung dokumentierendes Formular.

Nach der Einschulung zu Beginn seiner Tätigkeit nahm der spruchgegenständliche Fahrer in seiner insgesamt rund vierjährigen Tätigkeit einmal pro Jahr an einer jährlichen unternehmensinternen Schulung teil. An einer solchen jährlichen Schulung nahmen jeweils rund fünf Fahrer und ein Disponent teil und wurden diese durch den spruchgegenständlichen Zeugen besuchten jährlichen Schulungen – mit Ausnahme jener im Jahr 2020, in dem der Beschwerdeführer die jährliche Schulung durchführte – durch den damaligen Fuhrparkparkleiter des Unternehmens, Herrn G durchgeführt. Im Rahmen der jährlichen Schulungen wurden auch die von den jeweils teilnehmenden Fahrern im vergangenen Jahr begangenen Übertretungen besprochen und diese belehrt, dass sie verpflichtet sind, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Durch die Lkw-Lenker begangene Übertretungen, die im Zuge der Auswertung der von der digitalen Fahrerkarte ausgelesenen und in die Software überspielten Daten festgestellt wurden, wurden grundsätzlich gesammelt und im Rahmen der jährlichen Schulungen mit den betroffenen Fahrern besprochen, wobei diese darauf hingewiesen wurden, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen.

Fallweise, etwa wenn durch die Auslesung der Fahrkarten bzw. der GPS-Übertretung hervorgekommen war, dass der spruchgegenständliche Lenker zu schnell gefahren war, wurde der spruchgegenständliche Fahrer auch unter dem Jahr durch den Fuhrparkleiter Herr G, auf die Übertretung angesprochen. Mit dem Beschwerdeführer sprach der spruchgegenständliche Lenker dann, wenn der damalige Fuhrparkleiter auf Urlaub war. Mit Frau E hatte der spruchgegenständliche Lenker nichts zu tun.

2.12. Vor der Polizeikontrolle am 29.03.2018 war der spruchgegenständliche Lenker nie wegen Übertretungen der die Lenk- und Ruhezeiten bzw. die ordnungsgemäße Bedienung des digitalen Kontrollgerätes regelnden Bestimmungen bestraft worden.

2.13. Im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle am 29.03.2020 wurde dem spruchgegenständlichen Lenker von den Kontrollorgangen das Ergebnisprotokoll der Kontrolle ausgehändigt. Eine Kopie dieses Ergebnisprotokolls übergab der spruchgegenständliche Lenker am auf die Kontrolle folgenden Tag, also dem 30.03.2020, dem damaligen Fuhrparkleiter, Herrn G. Nachdem der spruchgegenständliche Lenker das ihm gegenüber erlassene Straferkenntnis erhalten hatte, sprach er erneut mit dem damaligen Fuhrparkleiter über den Vorfall. Dieser wies den spruchgegenständlichen Lenker an, sich künftig an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.

Mit einem mit 20.04.2018 datierten Schreiben wurde dem spruchgegenständlichen Lenker seitens der C GmbH eine schriftliche Verwarnung erteilt. Dieses an den verfahrensgegenständlichen Fahrer adressierte Schreiben ist mit „schriftliche Verwarnung!!!“ überschrieben und wird darin Folgendes ausgeführt:

„Dies ist nun die erste schriftliche Verwarnung!!!

Begründung:

Bei der Polizeikontrolle vom 29.03.2018 wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum zwischen 02.03. und 05.03.2018 auf Ihrer Fahrerkarte über den Digitacho keinen manuellen Nachtrag gemacht haben!

Des Weiteren haben Sie am 21.03.2018 um 16:30 Uhr das Symbol des Landes bei Arbeitsende über den Digitacho nicht eingetragen!

Sie werden nochmals schriftlich darüber informiert, dass sie sich an die Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung und der Disposition zwingend einzuhalten haben, um etwaige gesetzliche Übertretungen zu vermeiden, insbesondere EGVO!

Durch diesen vermeidbaren Vorfall ist es zu einer Anzeige gegen Sie und die Firma bzw. den Geschäftsführer gekommen.

Es kann schon ab der letzten Verwarnung die fristlose Entlassung ausgesprochen werden!“

Der spruchgegenständliche Lenker maß der schriftlichen Verwarnung keine besondere Bedeutung zu. Er wusste nicht, wie oft im Unternehmen solche schriftlichen Verwarnungen ausgesprochen werden und ob nach solchen Verwarnungen bzw. aufgrund der diesen zugrundeliegenden Verstöße bereits Dienstnehmer entlassen wurden.

2.14. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000,-- Euro, treffen ihn Kreditrückzahlungsverpflichtungen im Ausmaß von 300,-- Euro monatlich und ist der Beschwerdeführer sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

2.15. Zur angelasteten Tatzeit bereits rechtskräftig gewesene und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Allgemein ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen, Frau E und Herr D jeweils einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen. Hinsichtlich des Zeugen D ist anzumerken, dass dieser seit März 2020 nicht mehr im Unternehmen des Beschwerdeführers tätig ist, wobei die Auflösung des Dienstverhältnisses sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch nach Angaben der Zeugin E auf Initiative des Zeugen, aufgrund des Wunsches nach einer familienfreundlicheren Tätigkeit, beendet wurde, sodass nicht zu sehen ist, dass der Zeuge einen Grund hätte, eine für den Beschwerdeführer günstige oder ungünstige Aussage zu machen.

Zur Aussage des Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung ist allgemein zu sagen, dass dieser keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelte, seine Ausführungen jedoch zumindest teilweise den Ei

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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