Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
L518 2109294-3/12E
L518 2109287-3/10E
L518 2109291-3/6E
L518 2167438-2/5E
schriftliche ausfertigung des am 06.05.2019 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , von XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , von XXXX , geb. XXXX , von XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX auch XXXX alias XXXX , alle vertreten durch WEH Rechtsanwalts GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2019 zu Recht:
A.I) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , von XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , von XXXX , geb. XXXX , von XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX auch XXXX alias XXXX , alle vertreten durch WEH Rechtsanwalts GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2019, beschlossen:
A.II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP 4.
bP1 und bP2 reisten rechtswidrig nach Österreich ein, bP3 und bP 4 wurden in Österreich geboren.
Die bP1 und bP2 stellten am 14.7.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Für die bP 3 und bP 4 wurden am 19.03.2015 bzw. am 30.05.2017 von den Eltern als gesetzlichen Vertretern Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
I.3. Die bP1 und bP2 brachten zusammengefasst vor, sie hätten sich am XXXX im Restaurant " XXXX " befunden. Hierbei wären sie Zeugen einer Schießerei geworden, in die der XXXX verwickelt gewesen wäre. Aufgrund dieser Zeugenschaft wäre die bP1 in weiterer Folge verdächtigt worden, eine anonyme Anzeige erstattet zur haben, worauf sie bedroht und misshandelt worden wäre. Hierauf hätten die bP1 und bP2 Armenien verlassen. Der Vorfall wäre in Armenien vertuscht worden und hätte keinen medialen Niederschlag gefunden.
bP2 berief sich auf die Gründe von bP1, bP3 und bP 4 stellten einen Antrag im Familienverfahren auf Gewährung desselben Schutzes wie bP1 und bP2.
I.4. Die Anträge der bP 1, 2 und 3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde ("bB") vom 05.06.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"...
Aus Ihrem Vorbringen, Sie seien von Privatpersonen, die eine Verbindung zur Regierung hätte verfolgt worden, war keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.
Darüber hinaus haben sich aus den nachfolgenden Gründen Ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Verfahren zweifelsfrei das Kernstück dar. Dazu ist es aber erforderlich, dass sein Vorbringen auch glaubwürdig ist.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren.
Bei der Glaubhaftmachung eines Vorbringens ist es Sache des Asylwerbers, entsprechende seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; eines förmlichen Beweises bedarf es nicht (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.6.1997, 95/01/0627;
19.3.1997, 95/01/0466).
Sie vermochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht einmal annähernd zu entsprechen.
Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Sie antworteten auf eindeutige und konkrete Fragen mit ausweichenden Antworten und versuchten so, diese zu umgehen. Deutlich ersichtlich ist dies bei dem Vorhalt, dass es für die Behörde nicht ersichtlich ist, wieso Sie noch bedroht werden, wenn der Fall bereits in den Medien ist. Sie gaben darauf lediglich an, Ihre Frau und Sie hätten versucht das Restaurant so schnell wie möglich zu verlassen. Was dann passiert wäre würden Sie nicht wissen. Wäre die von Ihnen geschilderte Bedrohungssituation tatsächlich vorgefallen, so ist mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass Sie eine logische Antwort auf diesen Vorhalt gehabt hätten.
Die von Ihnen geschilderten Umstände widersprechen aus den nachfolgenden Gründen jeglicher Realität.
Es ist nach allgemeiner Denklogik nicht nachvollziehbar, wieso ausschließlich Sie der Bedrohung durch XXXX ausgesetzt sein sollten, wenn doch noch andere Personen im selben Restaurant anwesend waren, während er den Mord verübt hat. Sie waren auch nicht in der Lage eine logisch nachvollziehbare Antwort auf diese Frage zu geben.
Weiter waren Sie während der Einvernahme auch nicht in der Lage zu erklären, wieso ausgerechnet Sie von XXXX verdächtigt wurden, Anzeige erstattet zu haben.
Ein weiteres Indiz dafür, dass das von Ihnen geschilderte Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht ist die Tatsache, dass Sie einerseits angaben, XXXX hätte Sie bedroht, weil er glaubte Sie hätten Anzeige gegen Ihn erstattet und später auf Nachfrage angaben, XXXX hätte keine Angst vor der Polizei, weil sein Taufpate der XXXX wäre, er hätte lediglich Angst, dass sein Name beschmutzt werde. Dies widerspricht jedoch wieder Ihrer Aussage, dass der Fall bereits zwei Tage nach dem Vorfall in den Medien war.
Der Ablauf Ihrer Fluchtgeschichte ist nach allgemeiner Denklogik nicht nachvollziehbar und Sie waren auch nicht in der Lage die Widersprüche in Ihren Aussagen plausible aufzuklären.
In einer Zusammenschau deutet nichts auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit hin, weshalb auch angesichts dessen davon auszugehen war, dass offensichtlich keine Bedrohung besteht.
Allein schon aufgrund dieser Tatsache war offensichtlich, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handelt.
Ihr Vorbringen ist durch nichts erwiesen und geht über leere Behauptungen nicht hinaus.
Ohne Ihr Vorbringen einer weiteren Beweiswürdigung unterziehen zu müssen, ergibt sich aus der Gesamtheit Ihrer Angaben zweifelsfrei, dass die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.
Darüber hinaus sind Ihre Angaben auch widersprüchlich, wie dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei wahrheitsgemäßen Angaben und tatsächlichen Erlebnisses wohl nicht anzunehmen wäre.
Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.
..."
In Bezug auf die bP2 - bP3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB Feststellungen.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.6. Seitens des ho. Gerichts wurden über einen Vertrauensanwalt Recherchen vor Ort durchgeführt.
I.8. Für den 13.10.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
In der Verhandlung wiederholte die bP 1 im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab zusätzlich an, an Mittelmeerfieber erkrankt zu sein.
Mit den bP 1 und 2 wurden eine Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde zum behaupteten Vorfall im Restaurant " XXXX " sowie eine Auskunft eines armenischen Vertrauensanwalts zum oa. behaupteten Vorfall erörtert.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit den P abgeklärt, sodass ihnen diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P1: Ich habe die Jerewaner [K]rankheit (Mittelmeerfieber). Ich nehme regelmäßig Medikamente.
P2: Ich bin gesund.
RI: Das Mittelmeerfieber ist in Armenien behandelbar.
P1: Ja.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P1 und P2: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P1 und P2: Wir leben zu dritt zusammen, sonst mit niemanden.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P1: Mein Onkel väterlicherseits lebt in Österreich, sonst habe ich niemanden. J
P2: Ich habe niemanden.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Onkel?
P1: Er ist armenischer Staatsbürger mit einem Aufenthaltstitel. Nächstes Jahr bekommt er die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine zwei Söhne sind auch in Europa und beide verheiratet und Familie hier. Sein älterer Sohn ist Deutscher Staatsbürger und lebt in Deutschland. Mein Onkel und ein jüngerer Sohn leben in Bludenz.
RI: Haben Sie Kontakt mit ihnen?
P1: Ja. Nachgefragt gebe ich an, wir treffen uns und haben telefonischen Kontakt.
RI: Hatten Sie zu diesem Onkel und Cousin auch Kontakt, als Sie noch in Armenien waren?
P1: Sie sind schon lange hier, seit 20 Jahren, vorher hatte ich keinen Kontakt mit ihnen.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P1 und P2: Nein.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P1: Wir leben von der Unterstützung der Caritas. Ich habe einige Jobangebote bekommen, da ich keinen Aufenthaltstitel habe, durfte ich aber nicht arbeiten.
RI: Welche Jobangebote hätten Sie bekommen?
P1: Als Zahntechniker.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P1: Ich würde arbeiten gehen.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P1: Nein.
P2: Nein, nur in Armenien.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1: Ich bin beim Verein "Tischlein deck dich". Meine Frau bereitet sich auf die Prüfung A2 vor.
RI erörtert jene Bestätigungen, die bereits beim BFA vorgelegt wurden.
P1 legt vor:
- ein Diplom Zertifikat A2 vor
- weitere Bestätigungen der Caritas zum Projekt "Nachbarschaftshilfe"
Bestätigungen werden als Kopie zum Akt genommen.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Ja. Mit meiner Mutter.
P2: Ja. Ich auch mit meinen Eltern.
...
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P1 und P2: Nein.
...
Befragung von P1:
...
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ein bisschen.
...
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Die Behörde hat nicht verstanden, dass die europäischen Gesetze in Armenien nicht gelten. In Armenien gelten eigene Gesetze.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Derzeit kann ich mir nicht vorstellen, was passieren würde. Ich denke nur, dass mein Kind wahrscheinlich ohne Eltern aufwachsen wird, so wie ich.
RI: Waren Sie schon öfter im Restaurant " XXXX "?
P: Ich war dort nicht jeden Tag, aber ein paar Mal im Monat.
RI: Haben Sie von anderen vergleichbaren Vorfällen im genannten Lokal einmal etwas mitbekommen (auch von Hörensagen)?
P: Nein. In diesem Lokal nicht.
...
Befragung von P2:
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ein bisschen.
...
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Wir haben gut gelebt in Armenien, nur das Leben meines Mannes war in Gefahr. Deshalb sind wir geflüchtet.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Wir haben große Angst zurückzukehren. Dem Leben meines Mannes droht noch immer Gefahr. Jetzt haben wir ein Kind und haben wir noch größere Angst.
RI: Waren Sie schon öfter im Restaurant " XXXX "?
P: Ich persönlich war nur einmal dort.
...
RI: Haben Sie von anderen vergleichbaren Vorfällen im genannten Lokal einmal etwas mitbekommen (auch vom Hörensagen)?
P: Ich habe im Internet gelesen, dass es ähnliche Vorfälle gab, aber nicht nur in diesem Lokal.
Gemeinsame Befragung der P
RI: Wollen Sie sich zum Verfahren von P3 äußern?
P1 und P2: Nein.
...
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur Lage in Armenien bereits mit der Ladung übermittelt. Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?
P1 und P2: Über die Lage im Land wissen wir auch Bescheid. Es stimmt alles, wir haben es gelesen.
Folgende weitere Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
- Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde zum behaupteten Vorfall im Restaurant " XXXX "
- Auskunft eines armenischen Vertrauensanwalts (Qualifikationsprofil wird mit P erörtert und kann auf Verlangen in anonymisierter Form ausgefolgt werden) zum oa. behaupteten Vorfall
Die P äußern sich hierzu wie folgt:
P1: Dieses Restaurant XXXX gehört der Familie XXXX , der Familie des XXXX . Solche Vorfälle passieren in diesem Restaurant öfters, auch in anderen Restaurants. Jeder versteht, dass die Presse nicht zu Gunsten des Staates schreibt. Es kann sein, dass dieses Mal nur berichtet wurde, um zu zeigen, dass in Armenien Demokratie herrscht, das stimmt jedoch nicht. In Armenien herrscht nur die Mafia. Das Fernsehen "Armenia" gehört dem Schwiegersohn des Präsidenten. Es wurde einer amerikanischen Familie abgenommen. Es gibt in Armenien sehr viele solcher Vorfälle. Es wird nur über ausgewählte Vorfälle berichtet, aber nicht über alles. Jeder weiß, dass die Berichterstattung zu Gunsten des Staates durchgeführt wird. Was der Aussagen meiner Mutter betrifft, sie bestätigt, dass wir die Wahrheit sagten. Ich hatte kein soziales Problem, ich habe nach meiner Ausbildung 8 Jahre lang gearbeitet, ich verdiente gut und hatte diesbezüglich keine Probleme.
P2: Ich habe nichts anzuführen.
RV beantragt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen, diese wird gewährt.
Fragen der RV:
RV: Seitdem Sie sich in Österreich befinden, wurde in Armenien nach Ihnen gefragt?
P1: Es kamen einige Personen zu meiner Mutter, sie sagten, dass sie meine Freunde seien. Ich habe zur Zeit keinen Kontakt mit meinen Freunden in Armenien, deshalb kann ich es nicht sagen, ob es meine Freunde waren.
RV: Was haben diese Personen zu Ihrer Mutter gesagt?
P1: Sie haben gefragt, wo ich mich befinde und warum ich nicht in Armenien bin. Warum ich nicht erreichbar bin.
RV: Ich verweise darauf, dass ein Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die P haben ein widerspruchfreies und schlüssiges Vorbringen dargelegt, daher möge den Anträgen in der Beschwerde stattgegeben werden.
..."
1.9. Im Rahmen einer Stellungnahme bekräftigte die bP 1 ihr bisheriges Vorbringen. Sie verwies weiters darauf, dass es sich bei der Auskunft des Vertrauensanwaltes um kein Gutachten handle, dieser für sein Handeln nicht zu Verantwortung gezogen werden kann und über dies seine genaue Vorgansweise und Qualifikation nicht bekannt seien. Darüber hinaus hätte dieser unzulässiger Weise eine Beweiswürdigung vorgenommen, indem er sich zum Beweiswert der Aussage der Mutter der bP äußerte. Darüber hinaus hätte er sich von der Mutter kein eigenes Bild gemacht, sondern diese am Handy angerufen.
Da die vom Vertrauensanwalt geschilderte Schießerei im Jahre 2012 zu keinen polizeilichen Ermittlungen führte, wird hierdurch die Aussage der bP bestätigt.
Dass der Vorfall aus dem Jahre 2014 keinen medialen Niederschlag fand, zeige, dass dieser vertuscht wurde.
I.10. Die gegen die abweislichen Entscheidungen der belangten Behörde eingebrachten Beschwerden betreffend die ersten Bescheide der bP 1, 2 und 3 wurden jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2015 hinsichtlich § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Auch wurden die Beschwerden gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§46, 52 Abs. 2 und 9, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Vorbringen der bP wurde insbesondere aufgrund der Rechercheergebnisse, welche das Vorbringen der bP 1 nicht bestätigen konnten bzw. gemäß deren der Vorfall nicht so wie von der bP 1 behauptet passierte, als unglaubwürdig beurteilt.
Die Anträge auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe wurden wie die Behandlungen der Beschwerden mit Beschluss des VfGH vom 19.02.2016 abgewiesen.
I.10.1. Festgestellt wurde in den Erkenntnissen vom 30.10.2015:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 und bP2 am XXXX Zeugen einer bewaffneten Auseinandersetzung waren, in der die seitens der bP1 genannte prominente Persönlichkeit verwickelt war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich am XXXX im Restaurant " XXXX " ein Vorfall ereignete, bei dem der von den bP genannter XXXX eine Schusswaffe einsetzte. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sich ein solcher Vorfall am XXXX ereignete. Hierbei kam es auf dem Parkdeck des genannten Lokals zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei rivalisierende Gruppen, wobei es hierbei um ein falsch abgestelltes Fahrzeug ging. Im Rahmen dieses Streits griff der genannte XXXX zur Schusswaffe und feuerte auf einen Kontrahenten.
Der Vorfall führte zu breitem medialen Echo und zu einer parlamentarischen Anfrage seitens der Opposition. Polizeiliche Ermittlungen fanden nicht statt, die beiden rivalisierenden Gruppen glichen sich aus. Der Name der bP1 wird im Zusammenhang mit diesem Vorfall nicht genannt.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP aufgrund dieser behaupteten Zeugenschaft in weiterer Folge Repressalien ausgesetzt gewesen wären, die sie in weiterer Folge veranlasst hätten, das Land zu verlassen.
Die Berichtslage legt die Vermutung nahe, dass die bP Armenien wegen der dortigen schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Verbindung mit ihrer persönlichen sozialen Situation verlassen haben.
Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
I.10.2. Beweiswürdigend wurde ausgeführt:
Ergänzend zu den Ausführungen der bB wird auf das Ergebnis der Recherchen vor Ort verwiesen. Bei diesen stellte sich heraus, dass sich zum behaupteten Zeitpunkt ein derartiger Sachverhalt nicht ereignete, sondern sich an der besagte Örtlichkeit am XXXX ein Vorfall ereignete, bei dem es zu einem Schusswechsel kam und die von der bP1 genannte Person beteiligt war. Der Vorfall führte zu einem breiten medialen Echo und zu einer parlamentarischen Anfrage. Auch geht der Vertrauensanwalt davon aus, dass derartige Vorfälle, wenn sie tatsächlich stattfinden, in Armenien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht verheimlicht werden können ("... Armenian media is considered to be free enough to report such kind of cases without restrictions an obstacles. ... Therefore, such cases are almost impossible to keep in secret. ...").
Die bP bedienten sich offensichtlich der dem erkennenden Richter nicht zum ersten Mal unterkommenden Technik, einen tatsächlich stattgefundenen Sachverhalt heranzuziehen, diesen an ihre Lebensgeschichte anzupassen und hieraus einen mit der Tatsachenwelt nicht übereinstimmenden Ausreisegrund zu konstruieren.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Die bP bestreitet diese Ausführungen pauschal, ohne ihnen konkret und substantiiert entgegen zu treten, indem sie etwa hierin Ungereimtheiten aufzeigt oder das Gegenteil bescheinigende Erkenntnisquellen vorlegt oder sonst nachvollziehbar konkrete Ausführungen trifft, welche das ho. Gericht an den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln lassen.
Obgleich es sich den entsprechenden Ausführungen nach ho. Ansicht in Übereinstimmung mit den bP nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Wenn die bP in der Stellungnahme vorbringt, das Qualifikationsprofil des Vertrauensanwaltes stünde nicht ausreichend fest, muss darauf hingewiesen werden, dass dieses ho. aufliegt -hierauf wurde auch in der Verhandlung hingewiesen- und es der bP jederzeit möglich gewesen wäre sich hiervon genauer, als dies geschah, in Kenntnis zu setzen (auch hierauf wurden die bP hingewiesen). Auch kann den Ausführungen, der Vertrauensanwalt könne für sein Handeln nicht verantwortlich gemacht werden, nicht gefolgt werden, zumal dieser der armenischen Jurisdiktion voll unterliegt. Ebenso hält und hielt sich dieser regelmäßig in Staaten der Europäischen Union, inklusive Österreich auf, sodass er auch unter diesen Umständen für sein Handeln verantwortlich gemacht werden könnte.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der Vorsitzende des erkennenden Senats anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird, zumal ihm nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten wird.
Wenn die Mutter der bP1 dessen Angaben bestätigt, ist festzuhalten, dass es sich bei ihr um eine Sympathieperson aus der Sphäre der bP stammt, welche zumindest ein ideelles Interesse am Ausgang des Asylverfahren hat und diese nicht unter Wahrheitspflicht auszusagen hatte. Schon aus diesem Grund kommt ihren Ausführungen im Vergleich zu den Angaben des Vertrauensanwaltes, welcher ein solches Interesse nicht hat und sich sichtlich auf eine breite Quellenlage stützte, welche in keinem Zusammenhang mit den bP steht, untergeordneter Beweiswert zu. Soweit sich der Vertrauensanwalt zu den Aussagen der Mutter äußert, ist festzuhalten, dass er hier einen persönlichen Eindruck schilderte und dem ho. Gericht keine vorgefertigte Beweiswürdigung präsentierte. Auch nahm das Gericht seine eigene Beweiswürdigung vor und übernahm nicht die Formulierung des Vertrauensanwaltes. Wenn hier in der Stellungnahme angeführt wird, es sei nicht weiter verwunderlich, dass die Mutter einem fremden Menschen am Telefon nicht die ganze Lebensgeschichte ausgebreitet hätte, ist dem entgegen zu halten, dass es umso verwunderlich wäre, wenn sie am Telefon einer unbekannten Person den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bereitwillig ausbreitet und hierdurch die Gefahr von weiteren Problemen heraufbeschwört, zumal aus den Behauptungen der bP zu schließen ist, die Person, von der die Gefahr ausgehen sollte, wäre bestrebt, dass die Geschichte niemand erfährt. Die bereitwillige Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt gegenüber einer fremden Person am Telefon lässt somit viel mehr den Schluss zu, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Wenn die bP1 anführt, dass es sich beim berichteten Vorfall um einen anderen handeln muss und selektiv zwar über den ersten, jedoch nicht über den zweiten Vorfall berichtet worden sein soll, ist dem entgegen zu halten, dass der Vertrauensanwalt bekannt gab, dass sich derartige Vorfälle in Armenien praktisch nicht geheim halten lassen. Ebenso ist auf die auffällige große Zahl an Parallelen zwischen den beiden Fällen hinzuweisen, sodass es als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass sich derartiges ein zweites Mal quasi als partielles Déjà-vu ereignet. Hier schilderten die bP den genannten dokumentierten Vorfall situationselastisch und passten diese Schilderung -wie bereits erwähnt- ihrer individuellen Lebensgeschichte an, indem sie sichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang ein Vorbringen schildern, welches, soweit sie ihre eigene Involvierung zum behaupteten Zeitpunkt behaupten, mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang zu bringen ist. Das behauptete wiederholte Stattfinden des Vorfalls dient sichtlich dazu, die hervorgekommene Ungereimtheit zu verschleiern.
In diesem Zusammenhang ist es auch auffällig, das die bP1 zwar vorbringt, über Kenntnisse von ähnlichen Vorfällen in anderen Lokalitäten zu verfügen, aber trotz ausdrücklicher Frage nichts über den vom Vertrauensanwalt berichteten Vorfall in jenem Lokal wissen zu wollen, welches sie regelmäßig frequentiert.
Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass sich aus dem vom Vertrauensanwalt beschriebenen Vorfall ergibt, dass nicht einmal breite mediale Berichterstattung und eine parlamentarische Anfrage geeignet waren, im genannten Fall polizeiliche Ermittlungen zu erwirken. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die genannte Person nunmehr gegen die bP1, welche in Armenien sichtlich als "low profile" einzustufen ist, und auf polizeiliches Vorgehen sicher weniger Einfluss hat, als die Presse oder das Parlament, in der behaupteten Weise vorgegangen sein soll, zumal sie nicht befürchten musste, dass die bP1 in der Lage ist, einen für die genannte Person nachteiligen Sachverhalt zu erwirken. Hier geht auch das Argument der Wahrung des guten Namens ins Leere, weil ein solcher Sachverhalt im Zusammenhang der bP ohnehin aus der Presse bekannt ist.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen im Rahmen einer Gesamtschau, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen als nicht glaubhaft darstellt.
I.10.3. Hinsichtlich der Erkrankung der bP1 wurde festgehalten:
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse liegen nicht vor. Soweit die bP1 am (familiären) Mittelmeerfieber leidet, steht unbestritten fest, dass diese -unheilbare- Krankheit bezogen auf die Symptome auch in Armenien behandelbar ist (vgl. auch Erk. des AsylGH vom 6.10.2012, E10 252346-2/2012/3E) und nichts darauf hindeutet, dass der bP1 der Zugang zum armenischen Gesundheitssystem nicht möglich ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
I.11. Am 09.06.2016 stellten die bP 1, 2 und 3 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Die bP 1 und 2 wurden hierzu erstbefragt, vor der belangten Behörde einvernommen und wurden mehrere schriftliche Eingaben über den rechtsfreundlichen Vertreter getätigt.
Am 19.06.2017 gab die bP 1 im Wesentlichen an, einen Brief erhalten zu haben, woraus sich die Verschlechterung der Situation in Armenien ergäbe.
I.12. Die zweiten Anträge der bP 1 bis bP 3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25.07.2017 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den bP1 bis bP3 gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 a wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).
I.13. Mit gleichen Datum wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der bP 4 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt V.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
I.14. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde rechtswidriger Weise eine inhaltliche Entscheidung verweigert habe. Maßgebliche Änderungen seien durch die fortgeschrittene Integration der bP sowie durch die Verschlechterung der Verhältnisse in Armenien eingetreten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die schriftlichen Eingaben sowie das Vorbringen, dass die bP 1 als FLAG - Spezialist zum Militär eingezogen werden würde, ignoriert.
I.15. In Erledigung der Beschwerden wurden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide mit Entscheidungen des BVwG vom 21.08.2017 behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Dies aufgrund von Verfahrensfehlren, da die bB wesentliche Vorbringensteile ignoriert hat und bereits die Sprüche betreffend der Bescheide der bP 1, 3 und 4 fehlerhaft waren.
I.16. Am 27.03.2018 wurden die bP vor dem BFA erneut einvernommen. Die bP legten Unterstützungserklärungen, weitere Unterlagen zur Integration und eine Einstellungszusage eines Zahnarztes für die bP 1 vor.
I.16.1. Die bP 2 stützte sich wiederum auf die Gründe der bP 1 und führte aus, dass auch für die bP 3 und 4 keine eigenen Fluchtgründe vorliegen würden.
I.16.2. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme der bP 1 gestalten sich wie folgt:
F: Wie lange sind Sie schon in Österreich?
A: Seit Juli 2014.
F: Uns liegt eine Strafanzeige betreffend eines Diebstahls, den Sie verübt haben vor. Was sagen Sie dazu?
A: Das war ein Missverständnis, ich habe den Laden nicht verlassen. Der Detektiv hat sofort meinen Ausweis verlangt. Ich habe auch nicht versucht einen Diebstahl zu begehen. Ich war an diesem Tag sehr müde und außerdem habe ich schlimme Nachrichten erhalten. Ich bin nicht dazu gekommen die Ware zu bezahlen. Ich wollte schon zur Kassa zurückzulaufen und dann wurde ich aufgehalten. Ich habe meine Waren bezahlt, nur einen Schneebesen nicht. Ich wollte zurückgehen, aber da wurde ich schon aufgehalten. Auch meine Ehefrau hat gesagt, wo ist der Schneebesen und dann fiel mir ein, dass ich dies nicht bezahlt habe.
F: Haben Sie sonst irgendwelche Straftaten in Österreich begangen?
A: Nein.
Ehefrau und beide Kinder in Österreich haben dieselben Fluchtgründe.
F: Ihre neuen Gründe beziehen sich somit wirklich nur auf Sie persönlich?
A: Das Militär sind nur meine Probleme, alle anderen Probleme beziehen sich auch auf meine Frau.
F: Was für andere Probleme?
A: Alle Probleme die mit der Familie von XXXX zu tun haben. Mit diesem besteht jedoch kein Kontakt mehr. Dass was ich erfahre, erfahre ich über meine Mutter. Dass dieser XXXX immer wieder fragt ob ich zurückkomme.
F: Das bedeutet dass XXXX und das Militär immer wieder nach Ihnen fragen?
A: Ja.
F: Möchte XXXX etwas gegen Ihre Frau unternehmen?
A: Der XXXX fragt immer ob wir noch nicht zurückkehrt sind, damit meint er mich und meine Frau.
F: Wissen Sie, dass Ihnen die Gründe betreffend XXXX nicht geglaubt wurden?
A: Ja, ich habe den Bescheid gelesen.
F: Ihr Kind befindet sich in der Spielgruppe haben Sie gesagt?
A: Ja und ab September 2018 im Kindergarten.
F: Haben Sie noch zusätzlich Kontakt mit irgendjemandem aus Armenien?
A: Ich habe den direkten Kontakt zu meiner Mutter, falls ich Fragen habe, erledige ich das alles über meine Mutter. Auch haben wir Kontakt zu meinen Schwiegereltern. Bei meinen Schwiegereltern gibt es gar keine Probleme.
F: Wo leben Ihre Schwiegereltern?
A: In XXXX .
F: Wo leben die Geschwister Ihrer Frau?
A: Sie hat zwei Brüder, beide leben in XXXX .
F: Geht es der Familie Ihrer Ehefrau gut?
A: Ja, ihnen allen geht es gut.
F: Wo lebt Ihre Mutter?
A: Auch meine Mutter lebt in XXXX .
F: Haben Ihre Mutter und Ihre Schwiegereltern Kontakt zu einander?
A: Ja natürlich.
F: Halten Sie Ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht?
A: Ich halte die Fluchtgründe aufrecht, es hat sich aber in der Zwischenzeit einiges verschlechtert.
F: Hat sich seitdem etwas verändert?
A: Es ist alles noch gefährlicher geworden.
F: Hat sich sonst noch etwas verändert?
A: Meine Mutter wird ständig belästigt, mindestens einmal im Monat, sie wird ständig gefragt wann und ob ich zurückkomme. Man sagt, dass sie mich töten wollen, sobald ich zurückkomme. Meine Mutter hat gefragt, was die Männer von mir und meiner Ehefrau wollen und sie antworteten, dass sie Rache wollen. Seit einem Jahr ist auch der Festnetzanschluss meiner Mutter kaputt. Sie hat den Stecker gezogen, damit sie nicht mehr belästigt wird.
F: Ist sonst noch jemand außer Ihrer Mutter in Armenien?
A: Meine verheiratete Schwester ist noch in Armenien.
F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Mutter?
A: Ja über das Internet. Wöchentlich habe ich zwei bis dreimal Kontakt zu ihr. Gesundheitlich geht es ihr sehr schlecht, meine Schwester hilft ihr.
F: Haben Sie von Ihrem Freund noch einmal etwas gehört, von dem Sie damals diesen Brief erhalten haben?
A: Ich hatte keinen Kontakt mehr zu ihm, ich habe es versucht aber ich erreiche ihn nicht.
F: Wie lange waren Sie beim Militär?
A: Zwei Jahre, 2005 - 2007.
F: Was für eine Funktion haben Sie dort gemacht?
A: Eine FLAG Ausbildung.
F: Was haben Sie nach 2007 getan?
A: Die Ausbildung zum Zahntechniker gemacht und gearbeitet bis 2014. Dazwischen habe ich auch in Russland gearbeitet, im Jahr 2011 - für 6 Monate, ich hatte dort eine gute Stelle. Ich habe russische Zahntechniker kennengelernt und bin dann der Einladung gefolgt.
F: Wann fingen Ihre Probleme an?
A: im Mai 2014 - wir gingen ins Restaurant und dort hat alles angefangen.
F: Hatten Sie zuvor jemals Probleme?
A: Nein überhaupt keine.
F: Wie lange waren Sie nach dem Vorfall noch in Armenien?
A: zwei oder drei Wochen, konkreter kann ich die Frage nicht beantworten, ich war auch in Georgien. Ich war einen Tag in Georgien und bin dann weiter nach Europa.
F: Weshalb haben Sie einen weiteren Asylantrag gestellt, Ihr Verfahren wurde schon einmal negativ beurteilt?
A: Weil auch andere Gründe dazu gekommen sind, es gab Probleme an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan, bis heute ist es so, dass jede Woche jemand vom Militärkommissariat zu meiner Mutter kommt und dort wird gesagt, dass ich mich melden muss.
F: Geschah Ihrer Mutter jemals etwas?
A: Die Leute fragen nur nach mir, meiner Mutter tun sie nichts an. Aber sie bestehen darauf, dass ich mich beim Militärkommissariat melden soll.
F: Weshalb sagt Ihre Mutter Ihnen nicht einfach, dass Sie nicht zurückkommen?
A: Meine Mutter sagt dies immer wieder, aber die Leute glauben ihr nicht. Viele junge Leute halten sich nicht dort auf, wo sie registriert sind.
F: Die Probleme mit dem Militär waren die vorher auch schon vorhanden?
A: Das hängt mit der Lage in Armenien zusammen, das hängt mit der Lage von April 2016 ab. Offiziell wird jetzt nichts mehr darüber gemeldet.
F: Sie haben Armenien aber aus einem anderen Grund verlassen?
A: Ja.
F: Das bedeutet, als Sie Armenien damals verlassen haben gab es noch keine Probleme mit dem Militär?
A: Nein, damals hatte ich gar keine Probleme, damals war es sehr friedlich bei uns.
F: Ab wann kamen diese Personen dann zu Ihrer Mutter nach Hause?
A: Seit Dezember 2017 kommen diese Personen sehr oft zu uns nach Hause. Auch die Staatsebene hat sich sehr verändert.
F: Und wie war die Lage davor?
A: Etwas seltener, aber trotzdem mindestens zwei - bis dreimal im Monat. Damals kamen sie nur zu uns nach Hause und jetzt gehen sie auch zur Arbeitsstelle meiner Mutter.
F: Ich dachte Ihre Mutter wäre schwerkrank?
A: Sie hat Herzprobleme, aber trotzdem geht sie zur Arbeit.
F: Haben Sie Ihre Mutter je gefragt, ob Sie diese Leute vom Militär kennt?
A: Ich habe meine Mutter nie konkret gefragt, ich weiß aber dass das Mitarbeiter vom Militär sind, diese sind auch uniformiert.
F: Somit wollten Sie nie wissen, wer genau diese Personen waren?
A: Nein, ich habe meine Mutter nicht gebeten, dass sie nach den Namen oder der Dienststelle dieser Personen fragt.
F: Wie waren die Bedrohungen bezüglich des Militärs bei Ihrer ersten Einvernahme im Bundesamt während Ihres Folgeantrages?
A: Ganz normal, sie fragten nach mir und wollten mich zu Militärübungen oder zum Einsatz an der Grenze mitnehmen. Wir unterhalten uns hier, und in diesem Zeitpunkt wird dort an der Grenze geschossen.
F: Wieso haben Sie dies während Ihrer damaligen Einvernahme mit keinem Wort gewähnt?
A: Ich bin danach nicht gefragt worden, deshalb habe ich auch nichts gefragt.
F: Auch damals wurde gefragt, weshalb sie diesen Folgeantrag gestellt haben, sie haben das Militär mit keinem Wort erwähnt.
A: Es wurde nicht danach gefragt.
Situation bei Rückkehr
F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Dort erwartet mich der Tod, sie werden mich umbringen.
...
Vertreterin: Was machen Sie seit Ihrer Ankunft in Österreich alles?
A: Wir befinden uns seit 2014 hier in Österreich, wir lebten in XXXX . Sowohl ich, als auch meine Frau haben in dieser Zeit Deutschkurse besucht. Ich habe auch bei Tischlein deck dich gearbeitet und habe mit einem Fahrzeug Waren eingesammelt, diese Waren wurden an Bedürftige verteilt. Wir waren auch in der Nachbarschaftshilfe tätig. Danach bekamen wir keinen weiteren Deutschkurs. Wir haben selbständig weitergelernt. Bis Sommer 2017 war ich bei Tischlein deck dich. Wir sind danach umgezogen, dann wurde es schwieriger dort zu arbeiten. Ich war auch Schülerlotse in XXXX . Ich habe auch bei der Kirche mitgeholfen, den Friedhof in Ordnung zu halten. Freiwillig meldete ich mich auch bei der Feuerwehr. Anfangs war ich in XXXX und nach dem Umzug bin ich jetzt in XXXX bei der Feuerwehr. Ich helfe den Nachbarn bei Gartenarbeiten. Dort wo die Gemeinde meine Hilfe braucht versuche ich auch behilflich zu sein. Die meiste Zeit verbringe ich im Altenheim. Ich helfe denen beim Essen und führe sie spazieren. Ich helfe in der Küche beim Abwaschen. Ich habe auch bei der Kleiderstube mitgeholfen.
F: Wussten Sie von Ihrem unsicheren Aufenthalt in Österreich seit Ihrer Einreise?
A: Ja.
Vertreterin: Erzählen Sie uns etwas hinsichtlich Ihrer Arbeit als Zahntechniker?
A: Ich schreibe Bewerbungen und bekomme viele positive Feedbacks auf meine Bewerbungen. Ich werde zu Probearbeiten eingeladen. Ich gehe zu diesen Firmen, diese verlaufen normal. Ich zeige ihnen die weiße Karte und dann ändert sich der Tonfall der Personen, da ich mit dieser nicht arbeiten kann. Sie fragen mich dann, wer sich mit der Arbeitserlaubnis beschäftigt. Und ich gebe an, dass meine Anwältin sich mit der Arbeitserlaubnis beschäftigt. Die Personen sagen dann immer, dass es ihnen Leid tut und sie mich nicht beschäftigen können. Die Personen wissen nicht ob ich jetzt ein Bleiberecht bekomme oder nicht. Die Firmen wollen mich jedoch als Arbeitskraft. In XXXX hat mich ein Herr XXXX einige Monate kontaktiert, da er mich als Arbeitskraft möchte. Herr XXXX hat mehrere Anträge gestellt, dass ich bei ihm arbeiten darf, da es nicht viele Labors gibt, wussten auch alle anderen Arbeitgeber, dass ich keine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Es gibt nicht viele Labors über Zahntechniker, da es nicht viele Zahntechniker aus Armenien gibt. Alle sagen, sobald ich die Arbeitserlaubnis habe bin ich herzlich willkommen.
F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
A: Ja.
F: Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?
A: Nein.
I.17. Am 01.02.2018 wurde der Abschlussbericht betreffend einer Anzeige der bP 1 wegen des Verdachtes auf Ladendiebstahl übermittelt.
I.18. Am 13.04.2018 langte eine Stellungnahme der bP und am 16.04.2018 eine Urkundenvorlage ein.
I.19. Am 17.05.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP 1. Die bP 1 vermeinte zur Anzeige, dass diese eingestellt worden sei. Es folgten wiederum Ausführungen zum behaupteten Vorfall in einem Restaurant, zum Gesundheitszustand sowie zu den Problemen in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militärdienst. Die Einvernahme wurde vorzeitig abgebrochen und wurde von der bP 1 sowie ihrem anwesenden Rechtsvertreter die Unterschriftsleistung verweigert.
I.20. Am 13.04.2018, am 26.06.2018 und am 29.10.2018 langten Urkundenvorlagen ein.
I.21. Am 30.10.2018 wurden erneut Einvernahmen mit den bP durch ein anderes Organ der belangten Behörde durchgeführt. Den bP wurden Länderfeststellungen ausgehändigt, zu welchen ihnen eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde.
I.21.1. Die bP 2 tätigte vage Angaben zur angeblichen Einberufung der bP 1 und bezog sich auf deren Fluchtgründe. Ihre Brüder hätten keine spezielle Ausbildung beim Militär genossen und deshalb im Unterschied zur bP 1 keine Probleme mit einer Einberufung.
I.21.2. Im Wesentlichen gab die bP 1 am 30.10.2018 an:
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten?
A: Ich nehme ein Medikament namens Colchicine und ich habe Mittelmeerfieber. Ich habe das Medikament in Frankreich bestellt, da es dieses in Österreich zwar auch gibt- aber dieses hilft mir nicht. Die Krankenkasse bezahlt es.
F: Wie genau wirkt sich Ihre Krankheit aus?
A: Die Krankheit produziert einen Schleim, meine Frau hat eine ärztliche Ausbildung und kann mir helfen, auch das Medikament hilft mir sehr.
F: Haben Sie Probleme mit der Krankheit?
A: Nein, mit dem Medikament habe ich keine Probleme mit der Krankheit.
Fluchtgrund
F: Haben Sie neue Fluchtgründe nach Ihrer ersten negativen Entscheidung?
A: Im Jahr 2016, im April war in Armenien Krieg gegen Aserbaidschan. Der Militärdienst und das Kommissariat kamen zu mir nach Hause und suchten mit. Sie wollten mich festnehmen und mich in den Militärdienst einziehen. Einen mündlichen Beweis gibt es somit, schriftlich habe ich nichts. Jetzt kommen diese Personen jeden Monat, weil sie mich festnehmen wollen und mich in den Militärdienst einziehen möchten. Ich habe Angst, weil das Militär immer zu uns kommt und uns nach Bergkarabach schicken und sie werden mich festnehmen. Ich habe die oberste Stufe im Militär schon abgeschlossen (Ausbildung) deshalb wollen sie mich in den Krieg schicken. Sie suchen ausgebildete Personen.
F: Noch kurz zu Ihrer Geschichte mit Ihrem Freund, gab es dort neue Gründe?
A: Das ist früher passiert, aktuell gibt es in Bezug auf XXXX keine neuen Gründe. Die Gründe und die Probleme mit XXXX sind aber immer noch vorhanden. Am ersten Juni 2018 kam das Team von XXXX wieder zu uns und am 21. August und am 07.Oktober 2018.
F: Was genau macht XXXX , wenn er zu Ihnen nach Hause kommt?
A: Er droht meiner Familie, wenn ich zurückkomme passiert etwas Lebensgefährliches mit mir. Und ich dürfe mich in diesem Fall nicht an die Behörde wenden.
F: Wie läuft dieser Krieg ab?