TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/28 L518 2220485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2019
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Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1

Spruch

L518 2220485-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger von Armenien. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.10.2001, Zl. 11-F/01, wurde gegen die bP gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 ein bis zum 30.10.2011 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Daraufhin hat die bP Österreich verlassen.

Sie ist am 10.01.2002 abermals illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat selbigen Tages einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei aserbaidschanischer Herkunft und deswegen in Armenien verfolgt worden. Sie sei von Männern in einem Auto abgeholt und zum Sitz der HHSch-Partei gebracht worden, wo man sie nach dem Verbleib des Vaters befragt hätte. In einem Keller habe man ihn fast eine Woche festgehalten und geschlagen. 6 Jahre sei sie in einem Einzelzimmer gesessen, dann habe man begonnen, zu fragen, was der Vater mit den Waffen gemacht habe. Insgesamt sei sie 10 Jahre und ein paar Monate inhaftiert gewesen. Wer sie festgehalten habe, wisse sie nicht.

Von der belangten Behörde (idF bB) wurde ein medizinisches Gutachten zu den vom BF behaupteten Misshandlungen und deren angeblich noch sichtbaren Spuren in Auftrag gegeben, welches von einem Facharzt für Unfallchirurgie am 26.7.2002 erstellt wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die erkennende Behörde im Wesentlichen davon aus, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei. Überdies hat das medizinische Gutachten ergeben, dass (zusammenfassend) die beschriebenen Folterungen und die sichtbaren Spuren Großteils nicht übereinstimmen. Zudem hat die bP falsche Angaben zur Identität gemacht. Die gegen den negativen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.07.2009 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Schilderung der Gesamtumstände erschien es dem erkennenden Senat wahrscheinlich, dass die bP in Armenien wegen der bereits zuvor bestehenden Drogensucht (Heroin, Kokain) inhaftiert war. Das Vorbringen wurde zur Gänze als unglaubwürdig beurteilt. Die gesundheitlichen Probleme des BF wurden als nicht relevant beurteilt.

I.2. Die bP stellte am 23.10.2009 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde die bP am selben Tag erstbefragt und zu den im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten am 1.12. und am 7.12.2009 von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Die Fluchtgründe, die sie in den früheren Einvernahmen angegeben habe, blieben aufrecht. Sie möchte mit der Mutter des Kindes, dem Kind und ihrer Mutter in Österreich bleiben. Außerdem sei im Gefängnis festgestellt worden, dass sie Hepatitis C habe, was in Armenien nicht behandelbar sei. Sie sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente zu sich. Derzeit nehme sie keine Drogen mehr.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, FZ: 09 13.207-EAST-Ost, wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz gemäß § 68 (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 wurde bestätigt, dass die bP sich auf dieselben Fluchtgründe stützte wie im ersten Verfahren und wurde die Beschwerde abgewiesen. Festgehalten wurde zudem:

"Wenn der BF nunmehr seinen Gesundheitszustand ins Treffen führt, wird dazu auf die dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom13.7.2009 zugrunde liegenden Länderberichte verwiesen, wonach alle gängigen Erkrankungen (mit Ausnahme schwieriger Transplantationen) in Armenien flächendeckend behandelbar und auch die erforderlichen Medikamente verfügbar sind. Dass es dabei nicht denselben Standard und dieselbe großzügige finanzielle Unterstützung wie in Österreich gibt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR aber irrelevant."

I.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.01.2011, Zl. KOS3-F-11, wurde gegen die bP ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da er als armenischer Staatsbürger und somit als Fremder im Sinne von § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 strafgerichtlich verurteilt worden ist.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 27.06.2011, Zl. E1/20441/2009, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (rechtskräftig mit 30.06.2011).

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2011, Zl. BMI-1002027/0004-II/3/2011, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt. Dies daher, da die entscheidende Behörde für die Erlassung des genannten Bescheides sachlich unzuständig war und Sie daher in Ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG, verletzt wurden.

I.4. Am 18.09.2015 wurde der bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Schreiben übermittelt, in welchem sie über die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens und die bis dahin erfolgte Beweisaufnahme informiert wurde. Zudem wurde ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.

I.5. Es wurden kontinuierlich Protokollsvermerke und gekürzte Urteilsausfertigungen von österreichischen Gerichten übermittelt und wurde die bP insgesamt 7 mal strafgerichtlich verurteilt.

I.6. Am 27.05.2019 wurde die bP vor dem BFA einvernommen. Die bP gab hierbei an:

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt.

LA: Sind Sie der deutschen Sprache mächtig und damit einverstanden, in Deutsch befragt zu werden?

VP: Ja.

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Allgemeine Fragen

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

VP: Nein.

LA: Sie werden aufgefordert, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Unrichtige oder unwahre Angaben können Nachteile für Sie im Verfahren bedeuten und Ihre Glaubwürdigkeit massiv belasten. Sie können sich dadurch gerichtlich strafbar machen. Haben Sie das verstanden und werden Sie meiner Aufforderung Folge leisten?

VP: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ich bin Schmerzpatient. Ich habe eine gebrochene Schulter und bekomme Schmerzmittel. Derzeit keine lebensbedrohlichen Krankheiten.

LA: Ihnen wird hiermit der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht. Sie haben erstmals am 10.01.2002 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2002 negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid haben Sie Berufung eingelegt, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde (rk. 15.07.2009). Am 23.10.2009 haben Sie Ihren zweiten Asylantrag gestellt, welcher neuerlich abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid brachten Sie abermals Berufung ein. Ihr Asylantrag wurde schließlich in zweiter Instanz am 12.03.2010 rechtskräftig zurückgewiesen. Sie sind ein mehrfach rechtskräftig gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person bereits 7 (sieben) Eintragungen auf. Gegen Sie wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 21.01.2011 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Sie verbüßen derzeit Ihre Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Wollen Sie dazu eingangs etwas angeben?

VP: Stimmt alles.

LA: Verfügen Sie über Personaldokumente Ihres Heimatstaates?

VP: Ich habe eine sowjetische Geburtsurkunde. Sie ist zu Hause bei meiner Frau und eine Kopie liegt bei der armenischen Botschaft, glaube ich.

LA: Ihnen muss bewusst sein, welche Optik Sie mit Ihrem bisherigen Verhalten als Verfahrenspartei bedienen. Sie stellen wiederholt aussichtslose und offensichtlich unbegründete Asylanträge, wurden in Österreich massiv straffällig und ignorieren die geltende Rechtsordnung. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich werde freiwillig sicher nicht gehen.

Fragen zu Ihrer Person und Herkunft

LA: Nennen Sie vollständig und richtig Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatszugehörigkeit!

VP: XXXX . Ich bin staatenlos.

LA: Welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Ich bin in Armenien geboren und habe keine Glaubenszugehörigkeit.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Russisch, Armenisch und Deutsch.

LA: Wo konkret haben Sie zuletzt im Heimatland gelebt (Adresse)?

VP: In XXXX

LA: Wie lange haben Sie dort gewohnt (von-bis)?

VP: Von meiner Geburt an bis 2001.

LA: Mit wem haben Sie gemeinsam an dieser Adresse gelebt?

VP: Mit meiner Mutter.

LA: Wer wohnt aktuell an der Heimatadresse?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Wann haben Sie Armenien erstmals verlassen?

VP: 2001 im September.

LA: Wann und wo waren Sie zuletzt im Heimatland aufhältig?

VP: Ich war zuletzt 2001 in Armenien und bin seitdem nicht mehr zurück gekehrt.

Fragen zu Ihren Lebensumständen

LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert?

VP: 10 Jahre Grundschule.

LA: Welchen Abschluss haben Sie?

VP: Ich habe nur die Grundschule aber keine Matura.

LA: Sind Sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?

VP: Dachdecker - Spengler.

LA: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt zuletzt im Heimatland finanziert?

VP: Ich habe ein paar Jahre als Dachdecker und Spengler gearbeitet.

LA: Haben Sie im Heimatland Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Ich war in Haft aber ich bin nie verurteilt worden.

LA: Waren Sie im Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an?

VP: Nein und ich war nie bei einer Partei.

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) im Heimatland?

VP: Ja sicher, die haben mich 10 Jahre eingesperrt. Ich wurde geschlagen. Ich will nichts weiter dazu sagen sie können meine älteren Interviews nochmals durchlesen.

Fragen zu Ihrem Privat- und Familienleben

LA: Wie lautet Ihr Familienstand?

VP: Ledig, aber habe eine Lebensgefährtin habe ich. Wir haben auch ein Kind gemeinsam. Meine Lebensgefährtin heißt XXXX . Meine Tochter heißt XXXX .

LA: Seit wann führen Sie diese Beziehung?

VP: Seit 2002.

LA: Was für eine Staatsangehörige ist Ihre Lebensgefährtin?

VP: Sie ist armenische Staatsbürgerin und lebt legal mit einen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie wohnt in XXXX . Meine Tochter geht in die Schule.

LA: Weiß Ihre Lebensgefährtin über Ihren Status in Österreich?

VP: Ja.

LA: Wie wollen Sie in Zukunft das regeln?

VP: Ich will nach meiner Haft straffrei bleiben und ein normales Leben führen. Die Telefonnummer von meiner Lebensgefährtin lautet übrigens XXXX

LA: Empfangen Sie während Ihrer Haftverbüßung hier in XXXX Besucher?

VP: In XXXX nicht aber in XXXX schon. Es geht sich derzeit mit der Schule nicht aus. Der letzte Besuch meiner Lebensgefährtin und Tochter war vor etwa 6 Monaten. Wir telefonieren regelmäßig.

LA: Haben Sie einen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrer Lebensgefährtin?

VP: Ja in Wien in der XXXX .

LA: Wie heißen Ihre Eltern?

VP: Meine Mutter heißt XXXX . Mein Vater heißt XXXX LA: Wo leben Ihre Eltern derzeit?

VP: Meine Mutter ist in Österreich, aber habe keine Kontakt zu ihr. Sie wohnt in XXXX . Den Aufenthaltsort meines Vaters weiß ich nicht.

LA: Nennen Sie mir die Namen Ihrer Geschwister!

VP: Ich habe keine Geschwister.

LA: Welche sonstigen Angehörigen haben Sie im Heimatland?

VP: Ich habe sonst keine.

LA: Haben Sie Verwandte im EU- bzw. Schengenraum?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Besitz eines Aufenthaltstitels für den EU- bzw. Schengenraum?

VP: Nein.

Fragen zum Leben in Österreich und Ihrem bisherigen Verhalten

LA: Wo haben Sie bisher im Bundesgebiet Unterkunft genommen?

VP: In XXXX . Ich war immer gemeldet.

LA: Wovon haben Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt finanziert?

VP: Von der Caritas und ich habe schwarz gearbeitet. Nachgefragt, ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet.

LA: Versuchen Sie durch die Begehung von Straftaten Ihre finanzielle Lage aufzubessern?

VP: Ja. Ich habe mehrere Diebstähle in Österreich begangen.

LA: Zu Ihrer Person scheinen bereits 7 (sieben) Eintragungen im nationalen Strafregister auf. Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt. Sie haben demnach das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls begangen. Was sagen Sie dazu?

VP: Nein, es ist alles korrekt.

LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Können Sie ein Zeugnis bzw. Zertifikat hinsichtlich Ihres erreichten Sprachniveaus vorlegen?

VP: Ich habe im Gefängnis kurz einen besucht, aber ich habe kein Zeugnis.

LA: Haben Sie an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Verfügen Sie aktuell über finanzielle Mittel (Ersparnisse, Bargeld, Konto, etc.)?

VP: 600 Euro habe ich.

LA: Sie verfügen im Bundesgebiet über kein Aufenthaltsrecht. Sie halten sich illegal auf, sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher und missachten die österreichische Rechtsordnung. Die Behörde beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Sie können dazu eine Stellungnahme abgeben!

VP: Machen sie was sie wollen. Ich werde freiwillig nicht gehen vorher bringe ich mich um. Ich bin Drogensüchtig geworden und musste mir die Drogen besorgen, darum habe ich gestohlen. Aber ich bin jetzt clean und will ein normales Leben führen mit meiner Familie.

LA: Wie stellt sich Ihre persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Armenien dar?

VP: Ich werde sofort verhaftet und bekomme eine Kopfschuss weil mein Vater Moslem ist.

LA: Sind Sie grundsätzlich ausreisewillig?

VP: Nein.

LA: Was beabsichtigen Sie nach Haftentlassung zu tun (Unterkunft, Arbeit, Lebensgestaltung, etc.)?

VP: Ich will zu meiner Lebensgefährtin nach Wien ziehen und eine Duldungskarte beantragen weil ich staatenlos bin.

LA: Ich informiere Sie über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die Sie in jedem Verfahrensstadium in Anspruch nehmen können. Es gibt verschiedene Projekte, die Sie bei einer freiwilligen Rückkehr finanziell unterstützen - so können Sie, je früher Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren, mehr Unterstützungsleistung erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rückkehrberatungsorganisationen Caritas und Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) beraten Sie diesbezüglich gerne. Wie sind Ihre Ansichten diesbezüglich? Haben Sie darüber schon nachgedacht?

VP: Nein, brauch ich nicht. Ich reise nicht freiwillig aus.

LA: Die Behörde wird in weiterer Folge in Vorbereitung Ihrer Haftentlassung ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bzw. Heimreisezertifikates einleiten und mit der armenischen Vertretungsbehörde in Kontakt treten. Werden Sie an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Reisedokumentes mitwirken?

VP: Nein, ich werde nichts ausfüllen und unterschreiben.

Anmerkung: VP wird das armenische Formblatt zwecks Identitätsfeststellung und

Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegt.

LA: Sie werden hiermit aufgefordert, dieses Formblatt wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. In weiterer Folge werden Ihre Daten an die armenische Botschaft weitergeleitet und überprüft. Haben Sie das verstanden?

VP: Ich fülle das Formblatt nicht aus.

LA: Das Bundesamt prüft ebenfalls die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme nach Haftentlassung (Sicherung Verfahren, Sicherung Abschiebung). Sie sind im Bundesgebiet nicht integriert, verfügen über keine finanziellen Mittel, sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher und wirken an den notwendigen Handlungen zur HRZ-Erlangung nicht mit. Sie sind nicht ausreisewillig. Die Behörde hat im konkreten Fall von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Sie können dazu nun eine Stellungnahme abgeben!

VP: Ich gebe keine Stellungnahme ab und hören Sie auf mich zu provozieren.

Anmerkung: VP steht auf und unterbricht die Einvernahme. VP lässt sich nicht

beruhigen und verlässt den Einvernahmeraum.

Abbruch Einvernahme um 11:15 Uhr.

I.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2019 wurde gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Der Beschwerde wurde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

I.7.1. Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie behaupten unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, staatenlos zu sein.

Sie sind Staatsangehöriger der Republik Armenien und führen den Namen XXXX .

Sie bekennen sich zu keiner Glaubensrichtung bzw. Religion.

Sie sind volljährig und arbeitsfähig.

Sie laborieren an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und leiden an keinen schweren körperlichen Gebrechen.

Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und beschäftigen die österreichischen Sicherheits-, Asyl- und Justizbehörden seit mehreren Jahren.

Sie sind damals mit Ihrer Mutter XXXX , StA. Armenien) nach Österreich eingereist. Entgegen Ihrer Behauptungen geht die Behörde begründet davon aus, dass sich Ihre Mutter nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Zu Ihren Vater XXXX , StA. Armenien) pflegen Sie aussagekonform keinen Kontakt. Sie kennen den konkreten Aufenthaltsort Ihres Vaters nicht.

Sie haben keine Geschwister.

Sie sind ledig.

Sie führen eine Beziehung mit Frau XXXX , StA. Armenien) und haben eine gemeinsame Tochter namens XXXX , StA. Armenien).

Ihre Lebensgefährtin und Ihre Tochter leben in Wien und verfügen über gültige aufenthaltsrechtliche Dokumente nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Sie verfügen - außerhalb der Strafhaft - über eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihrer Tochter, und zwar in XXXX .

Seit XXXX befinden Sie sich durchgehend in Strafhaft.

Sie können für den Lebensunterhalt Ihrer minderjährigen Tochter nicht Sorge tragen.

Ihre Partnerin hat Sie nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Die Tatsache, dass Sie über Familienbezug in Österreich verfügen, nämlich in Person Ihrer Lebensgefährtin und Ihrer Tochter, hat Sie in Zusammenschau mit Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehend Ihrer tristen Bleibeperspektive nicht davon abhalten können bzw. davor zurückschrecken lassen, massiv und wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen.

Sie verfügen über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Sie sind beschäftigungslos, verfügen über kein ordentliches bzw. legales Einkommen und haben keine Arbeitsberechtigung. Sie können sich Ihren Aufenthalt in Österreich selbstständig nicht finanzieren.

Sie sind in Österreich nicht integriert. Vielmehr haben Sie Ihren Aufenthalt zur Begehung von Strafrechtsdelikten missbraucht. Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person bereits insgesamt 7 (sieben) Eintragungen auf.

Sie sind nicht ausreisewillig und kooperieren nicht mit den Behörden.

Sie haben mit Ausnahme Ihres (seit Jahren illegalen) Aufenthaltes in Österreich Ihr Leben zum überwiegenden Teil in Armenien verbracht, wo Sie zweifelsfrei geboren und sozialisiert wurden. Sie sind in XXXX geboren und haben dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt. Sie haben die Grundschule besucht, sind arbeitsfähig und verfügen über berufliche Erfahrungen als Dachdecker bzw. Spengler. Sie sprechen Armenisch und Russisch. Es ist davon auszugehen, dass Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Armenien selbstständig sichern können und nicht in eine ausweglose Situation geraten werden.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten (massive Straffälligkeit, offensichtlich unbegründete Asylantragstellungen, keine Ausreisebereitschaft, mangelnde Kooperation mit den Behörden, beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsrecht) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Sie sind erstmals am 29.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , wurde gegen Sie gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 ein bis zum 30.10.2011 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Daraufhin haben Sie Österreich verlassen.

Sie sind am 10.01.2002 abermals illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben selbigen Tages einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 05.11.2002, Zl. 0200.901-BAW, wurde Ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Gegen diese Entscheidung haben Sie Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E12 233.020-0/2008-25E, abgewiesen wurde. Diese Berufungsentscheidung erwuchs mit 15.07.2009 in Rechtskraft.

Sie haben infolge am 23.10.2009 einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag) in Österreich gestellt.

Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 68 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben Sie erneut Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. E12 233.020-2/2010-3E, abgewiesen wurde. Diese Berufungsentscheidung erwuchs mit 12.03.2010 in Rechtskraft.

Während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gerieten Sie wiederholt mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt. Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person bereits insgesamt 7 (sieben) Eintragungen auf.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. KOS3-F-11, wurde gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da Sie als armenischer Staatsbürger und somit als Fremder im Sinne von § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 strafgerichtlich verurteilt worden sind.

Gegen dieses Aufenthaltsverbot haben Sie fristgerecht Berufung eingebracht.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 27.06.2011, Zl. E1/20441/2009, wurde Ihrer Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (rechtskräftig mit 30.06.2011).

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2011, Zl. BMI-1002027/0004-II/3/2011, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt. Dies daher, da die entscheidende Behörde für die Erlassung des genannten Bescheides sachlich unzuständig war und Sie daher in Ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG, verletzt wurden.

Sie befinden sich seit XXXX durchgehend in diversen Justizanstalten in Strafhaft.

Aufgrund Ihrer wiederholten Straffälligkeit bzw. neuerlichen Verurteilungen und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde gegenständliches Verfahren eingeleitet.

Derzeit verbüßen Sie Ihre Strafhaft in der Justizanstalt XXXX unter XXXX .

Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt ist nicht rechtmäßig.

- zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:

Während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gerieten Sie wiederholt mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt. Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person folgende Eintragungen auf:

01. Verurteilung

Gericht : XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Delikt: PAR 127 15 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Nachtrag: zu XXXX RK 24.10.2005 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch: XXXX

Nachtrag: XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

ausgesprochen durch: BG XXXX

02. Verurteilung

Gericht: XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Delikt: PAR 15 127 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Nachtrag: zu XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

ausgesprochen durch: XXXX

03. Verurteilung

Gericht: BG XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Delikt: PAR 15 127 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 6 Wochen

04. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Delikt: PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Monate

Nachtrag: zu LG XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 27.09.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

ausgesprochen durch: XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

ausgesprochen durch: XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch: XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Aufhebung der Bewährungshilfe

ausgesprochen durch: LG XXXX

05. Verurteilung

Gericht: XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Delikt: PAR 15 127 129/1 130 (1. FALL) StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 14 Monate

Vollzugsdatum: 18.08.2011

06. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Delikt: §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre

07. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Delikt: §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum: 09.11.2017

Sie beschäftigen die österreichischen Sicherheits- und Justizbehörden seit mehreren Jahren, begehen wiederholt Strafrechtsdelikte und zeigen - trotz mehrfacher Festnahmen, Verurteilungen und erlittenem Haftübel - keinerlei positive Charakterentwicklung.

Auf die von Ihnen zuletzt begangenen Straftaten wird ausdrücklich hingewiesen.

Sie wurden mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt.

Zuletzt wurden Sie mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.

Ihre bisherigen Tatbegehungen, nämlich die Verbrechen und Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, rechtfertigen die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das von Ihnen zu verantwortende Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt.

Sie wurden von inländischen Strafgerichten wegen o.a. Straftaten gerichtlich verurteilt. Sie haben dadurch einen Sachverhalt gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF - gesetzt, welcher die Dauer eines 10 jähriges Einreiseverbot begründet. Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten.

I.7.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten der bP als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Ausgeführt wurde:

- betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie behaupten anlässlich der Einvernahme am 27.05.2019, staatenlos zu sein. Es ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensgang kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt, der Ihre Behauptung untermauern könnte. In sämtlichen bisherigen abgeschlossenen Verfahren, insbesondere in den von Ihnen in der Vergangenheit angestrengten Asylverfahren, werden Sie unwidersprochen als Staatsangehöriger der Republik Armenien geführt. Ihre Familie (insbesondere Ihre Mutter) stammt aus Armenien. Sie selbst sind in Armenien geboren und haben bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2001 in Armenien gelebt. Sie geben vor der österreichischen Justiz offenbar selbst an, armenischer Staatsbürger zu sein (siehe dazu etwa das zuletzt ergangene Urteil des LG für Strafsachen XXXX ).

Es erschließt sich sohin in keinster Weise, dass in Ihrem Fall - lediglich auf Ihre Behauptungen gestützt - eine Staatenlosigkeit anzunehmen wäre.

Überdies kooperieren Sie im Rahmen der Einvernahme am 27.05.2019 nicht mit dem Bundesamt und zeigen keine Bereitschaft zur ordentlichen Mitwirkung im Verfahren hinsichtlich der Feststellung Ihrer tatsächlichen Identität. Sie haben es verweigert, ein Ihnen vorgelegtes Formblatt zur Identifizierung durch die armenischen Behörden auszufüllen.

Sie werden im gegenständlichen behördlichen Verfahren unter der Identität XXXX , StA. Armenien, geführt.

Die Feststellungen zu Ihrer Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit und Ihrer religiösen Bekenntnislosigkeit begründen sich auf den Akteninhalt sowie Ihren diesbezüglichen Angaben am 27.05.2019.

Sie sind gesund. Sie geben anlässlich der Einvernahme am 27.05.2019 niederschriftlich zu Protokoll, an keiner lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Ihr Schulterleiden, dass aussagekonform von einem Knochenbruch rührt, wird medikamentös (Schmerzmittel) behandelt und ist nicht als schweres körperliches Gebrechen zu werten. Sie sind haft- und reisefähig.

Die Feststellungen zu Ihrer illegalen Einreise und Ihrem bisherigen Gesamtverhalten begründen sich auf den undenklichen Akteninhalt sowie aus sämtlichen bisher erlassenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen.

Die Feststellung, dass Sie damals mit Ihrer Mutter XXXX , StA. Armenien) nach Österreich eingereist sind, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor. Das Asylverfahren Ihrer Mutter (AIS-Zl. 02 00.900 bzw. IFA: 72009005) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E12 233.024-0/2008-10E, mit 15.07.2009 rechtskräftig negativ beendet. Ihre Mutter wurde infolge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.10.2009, Zl. BNS3-F-09, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Entgegen Ihrer Behauptungen geht die Behörde begründet davon aus, dass sich Ihre Mutter nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Dies daher, da Ihre Mutter bis 22.04.2010 über einen Hauptwohnsitz in XXXX , verfügte und mit diesem Datum amtlich abgemeldet wurde. Seitdem scheint zu Ihrer Mutter kein aufrechter meldebehördlicher Wohnsitz in Österreich auf. Ergänzend wird angemerkt, dass - selbst im unterstellten Wahrheitsfall - Ihre Mutter über kein gültiges ständiges Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Ihrer Mutter wurde von den österreichischen Behörden niemals ein Aufenthaltstitel gewährt.

Zu Ihren Vater XXXX , StA. Armenien) pflegen Sie aussagekonform keinen Kontakt. Sie kennen den konkreten Aufenthaltsort Ihres Vaters nicht (siehe EV vom 27.05.2019, S. 5).

Sie haben eigenen Angaben zufolge keine Geschwister und sind ledig.

Sie führen eine Beziehung mit XXXX , StA. Armenien) und haben eine gemeinsame Tochter namens XXXX , StA. Armenien). Diese Feststellungen begründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere wird diesbezüglich auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 27.06.2011, Zl. E1/20441/2009, sowie auf Ihre eigenen Angaben vom 27.05.2019 verwiesen.

Ihre Lebensgefährtin und Ihre Tochter leben in Wien und verfügen über gültige aufenthaltsrechtliche Dokumente nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (siehe IFA: 1001695705 und 1001695803).

Sie verfügen - außerhalb der Strafhaft - über eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihrer Tochter, und zwar in XXXX

Ungeachtet dessen haben Sie Ihre Bekanntschaft bzw. Beziehung mit Frau XXXX während Ihres unsicheren Aufenthaltes geschlossen.

Sie wohnen zwar gemeinsam mit Ihrer Partnerin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt, haben sich jedoch während einer Zeit in Österreich kennengelernt, als Sie persönlich noch keine Gewissheit über die weitere Bleibeperspektive haben konnten. Diese Bekanntschaft wurde während eines laufenden (Asyl-)Verfahrens geknüpft und waren Sie niemals in Besitz einer ständigen Aufenthaltsberechtigung.

Die Überlegungen von Zukunftsplänen hinsichtlich eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich werden insofern überschattet, als festzuhalten bleibt, dass Sie zu keiner Zeit mit Bestimmtheit davon ausgehen konnten, mit einem ständigen Aufenthaltsrecht in Österreich bleiben zu dürfen. Das müsste auch Ihrer Lebensgefährtin bewusst und bekannt gewesen sein. Darüber hinaus handelt es sich bei Ihnen um einen Wiederholungstäter, der mehrmals und über Jahre hinweg die österreichischen Gesetze missachtet, strafrechtlich relevantes Verhalten zeigt, bislang 7 (sieben) rechtskräftige Verurteilungen aufweist, Haftstrafen in diversen Justizanstalten verbüßt und ergänzend dazu keinerlei Bereitschaft erkennen lässt, mit den Behörden zu kooperieren. Sie sind nicht ausreisewillig und beabsichtigen - trotz Illegalität, Straffälligkeit und trister Aufenthaltsperspektive - den weiteren Verbleib im Bundesgebiet (siehe EV vom 27.05.2019, S. 5 & 7).

Ihre Partnerin hat Sie jedenfalls nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können.

Sie sind mit Frau XXXX nicht verheiratet und können für den Lebensunterhalt Ihrer minderjährigen Tochter nicht Sorge tragen. Dies daher, da Sie beschäftigungslos sind, über kein legales Einkommen verfügen und nicht arbeitsberechtigt sind. Sie geben während der Einvernahme am 27.05.2019 selbst an, sich Ihre finanzielle Lage im Bundesgebiet durch unerlaubte Arbeitsverrichtung (=Schwarzarbeit) und durch die Begehung von Straftaten aufzubessern (siehe EV vom 27.05.2019, S. 6).

Die Tatsache, dass Sie über Familienbezug in Österreich verfügen, nämlich in Person Ihrer Lebensgefährtin und Ihrer Tochter, hat Sie in Zusammenschau mit Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehend Ihrer tristen Bleibeperspektive nicht davon abhalten können bzw. davor zurückschrecken lassen, massiv und wiederholt Strafrechtsdelikte zu begehen sowie Schwarzarbeit zu verrichten. Ihnen muss zu jeder Zeit bewusst gewesen sein, dass Ihr Fehlverhalten behördliche Konsequenzen bzw. gesetzliche Folgen nach sich zieht sowie negative Auswirkungen auf Ihr Privat- und Familienleben bedeuten kann. Dieses Risiko sind Sie offenbar bewusst eingegangen.

Angemerkt wird, dass Ihre Lebensgefährtin als auch Ihre Tochter Staatsangehörige der Republik Armenien sind. Im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland sind keine Gründe ersichtlich, die gegen persönliche Besuchsnahmen oder eine allfällige Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Armenien sprechen würden. Da Ihre Partnerin und Tochter ebenfalls armenische Staatsbürgerinnen sind, so können Sie den Kontakt weiterhin persönlich in Armenien pflegen. Darüber hinaus bestehen eine Vielzahl an technischen Möglichkeiten, um Kontakte auch über größere Distanzen und Landesgrenzen hinweg aufrechterhalten zu können, etwa per Telefon, Skype, Internet, Instant Messaging, etc.

Seit XXXX befinden Sie sich durchgehend in Strafhaft. Ihr Privat- und Familienleben in Österreich ist auch bereits dadurch als erheblich beeinträchtigt anzusehen und haben Sie mit Ihren wiederholten Gesetzesbrüchen über Jahre hinweg eindrücklich gezeigt, dass Sie trotz verwandtschaftlicher bzw. privater Anknüpfungspunkte mehrmalige und langjährige Haftstrafen in Kauf nehmen, lediglich um Ihre eigenen Interessen durchzusetzen.

Sie verfügen über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Sie sind in Österreich nicht integriert, da eine Integration auch eine gewisse Rechtstreue des Fremden zu den Normen des Gastlandes voraussetzt. Diese Rechtstreue haben Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vermissen lassen. Sie haben durch Ihre wiederholten und mehrfachen Tathandlungen eindrücklich unter Beweis gestellt, persönlich nicht gewillt zu sein, die österreichischen Normen, die zum Schutz von fremdem Vermögen aufgestellt wurden, zu beachten.

Vielmehr haben Sie Ihren Aufenthalt zur Begehung von Strafrechtsdelikten missbraucht. Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person bereits insgesamt 7 (sieben) Eintragungen auf.

Sie haben an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation (siehe EV vom 27.05.2019, S. 6).

Sie sind nicht ausreisewillig und kooperieren nicht mit den Behörden. Dies geht aus dem Einvernahmeprotokoll vom 27.05.2019 eindeutig hervor.

Sie haben mit Ausnahme Ihres (seit Jahren illegalen) Aufenthaltes in Österreich Ihr Leben zum überwiegenden Teil in Armenien verbracht, wo Sie zweifelsfrei geboren und sozialisiert wurden. Sie sind in XXXX geboren und haben dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt.

Sie haben in Armenien die Grundschule absolviert, sind arbeitsfähig und verfügen über berufliche Erfahrungen. Im Heimatland haben Sie aussagekonform einige Jahre als Dachdecker bzw. Spengler gearbeitet (siehe EV vom 27.05.2019, S. 4).

Sie sprechen Armenisch und Russisch.

Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Armenien selbstständig sichern können und nicht in eine ausweglose Situation geraten werden.

Es ist Ihnen - einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung - jedenfalls zumutbar, sich im Heimatland wieder im Alltag einzuleben, insbesondere auch deshalb, da Sie die Landes- bzw. Amtssprache Armenisch beherrschen, in Armenien geboren und aufgewachsen sind, dort einige Jahre beruflich tätig waren und nach Ansicht der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch über familiäre Bindungen in Person Ihrer Mutter verfügen, die - wie bereits zuvor dargelegt - nach rechtskräftiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet seit 22.04.2010 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich verfügt.

Sämtliche weitere Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem unbedenklichen Gesamtinhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

In Gesamtbetrachtung konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgehenden Verankerung oder berücksichtigungswürdigen Aufenthaltsverfestigung in Österreich festgestellt werden.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten (massive Straffälligkeit, offensichtlich unbegründete Asylantragstellungen, keine Ausreisebereitschaft, mangelnde Kooperation mit den Behörden, beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsrecht) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als Ihre persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

...

- zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:

Während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gerieten Sie wiederholt mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt. Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person folgende Eintragungen auf:

...

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen, unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile, der in den Feststellungen angeführte Sachverhalt ermittelt werden konnte.

Durch die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen steht für die Behörde bindend fest (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2000, Zahl 2000/18/0133), dass Sie die angeführten Delikte begangen haben.

Auf die von Ihnen zuletzt begangenen Straftaten wird ausdrücklich hingewiesen.

Sie wurden mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt.

Demnach sind Sie schuldig:

Sie haben in Wien gewerbsmäßig (§ 70 StGB) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Berechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I./ weggenommen

1./ Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG Briefmarkenrollen im Wert von jeweils rund EUR 50,-

am 03.06.2015 in der Filiale XXXX

am 15.06.2015 in der Filiale XXXX am 15.06.2015 in der Filiale XXXX ;

am 25.06.2015 in der Filiale XXXX ;

am 02.06.2015 in der Filiale XXXX ;

2./ Verfügungsberechtigten der Billa AG am 22.01.2015 alkoholische Getränke im Gesamtwert von EUR 285,80;

II./ wegzunehmen versucht, am 26.06.2015 in der Filiale XXXX in nicht mehr feststellbaren Wert.

Sie haben hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130erster Fall und 15 StGB begangen.

Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Als erschwerend hingegen wurden fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB erkannt.

Zuletzt wurden Sie mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.

Demnach sind Sie schuldig:

Sie haben am 16.12.2015 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Briefmarken im Wert von EUR 204,- Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem Sie in der Filiale XXXX , mit einem Blankoerlagschein die Briefmarken verdeckten und an sich nahmen.

Sie haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB begangen.

Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis.

Als erschwerend hingegen wurden sechs einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB sowie die Tatbegehung während des offenen Strafaufschubes erkannt.

Ihre bisherigen Tatbegehungen, nämlich die Verbrechen und Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, rechtfertigen die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das von Ihnen zu verantwortende Verhalten eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt.

Sie wurden von inländischen Strafgerichten wegen o.a. Straftaten gerichtlich verurteilt. Sie haben dadurch einen Sachverhalt gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF - gesetzt, welcher die Dauer eines 10 jähriges Einreiseverbot begründet.

Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Zu Ihrem Gesamtfehlverhalten und Ihrem Persönlichkeitsbild ist zwingend festzuhalten:

Sie sind erstmals am 29.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , wurde gegen Sie gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 ein bis zum 30.10.2011 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Daraufhin haben Sie Österreich verlassen.

Sie sind am 10.01.2002 abermals illegal und trotz bestehendem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist.

Sie beschäftigen die österreichischen Sicherheits-, Asyl- und Justizbehörden seit mehreren Jahren und ignorieren beharrlich die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Sie sind ohne Beschäftigung und finanzieren sich Ihren Aufenthalt in Österreich durch die Begehung von Straftaten als auch durch "Schwarzarbeit" (siehe EV vom 27.05.2019, S. 6). Sie missbrauchten bereits die Dauer Ihrer Verfahren betreffend Ihrer offensichtlich unbegründeten Asylanträge zur Begehung von Straftaten.

Zu Ihren zuletzt begangenen Straftaten ist festzuhalten, dass Sie die angeführten Sachverhalte objektiv begangen, ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder gerechnet und sich damit abgefunden haben. Insbesondere handelten Sie jeweils in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, auch um Ihre Drogensucht zu finanzieren.

Trotz Ihrer einschlägigen Vorstrafen kam es Ihnen aufgrund Ihrer tristen finanziellen Situation dabei darauf an, sich durch die Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle von durchschnittlich EUR 400,- im Monat über zumindest mehrere Wochen hinweg zu verschaffen.

Sie zeigen weder Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung noch gegenüber den Behörden. Im Rahmen der Einvernahme am 27.05.2019 kooperieren Sie nicht mit dem Bundesamt. Sie zeigen keine Bereitschaft zur ordentlichen Mitwirkung im Verfahren. Sie haben es verweigert, ein Ihnen vorgelegtes Formblatt zur Identifizierung durch die armenischen Behörden auszufüllen. Überdies musste die Amtshandlung abgebrochen werden, da Sie den Einvernahmeraum aus eigenem Entschluss verlassen haben. Das bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommene niederschriftliche Protokoll haben Sie nicht unterfertigt.

Sie sind nicht ausreisewillig und beabsichtigen den weiteren Verbleib in Österreich. Ihr bisheriges massives Fehlverhalten führt in Zusammenschau mit der Tatsache, dass Sie sich über Ihren illegalen Aufenthalt bewusst sind, zu der Feststellung, dass Sie uneinsichtig sind und sich offensichtlich nicht dazu in der Lage sehen, Ihr Verhalten und Betragen entsprechend zu reflektieren.

Insgesamt kann aufgrund dieses Verhaltens darauf geschlossen werden, dass Sie schlicht kein Interesse daran haben, sich an die geltenden Gesetze zu halten und ein positives Verhalten an den Tag zu legen. Es ist somit grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz bereits erfolgter gerichtlicher Verurteilungen und erlittenem Haftübel nicht persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.

Aufgrund Ihres fehlenden Unrechtsbewusstseins ist somit zwingend davon auszugehen, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen Sie nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen können.

Ihre mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung zeigen überdeutlich, dass Sie keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen haben.

Sie missbrauchten das Asylwesen im Bundesgebiet und tragen Sie durch Ihr gezeigtes Verhalten deutlich zu den bestehenden Problemen mit Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet bei, welche Asylverfahren führen, tatsächlich jedoch vornehmlich zwecks Begehung krimineller Handlungen im Bundesgebiet aufhältig sind.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie beschäftigungslos sind, wiederholt gerichtlich verurteilt wurden und sich beharrlich weigern, Gesetze zu respektieren, gelangt die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass bislang keine positive Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung stattgefunden hat und eine solche auch in Zukunft nicht eintreten wird.

Die Behörde kann nach Betrachtung und Abwägung Ihres bisherigen Gesamtverhaltens im Bundesgebiet für Sie daher keinesfalls eine positive Zukunftsprognose treffen.

Zur Dauer des Einreiseverbotes wird angeführt, dass die Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidung und Ausweisungen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant.

Sie sind - wie bereits dargelegt - einschlägig vorbestraft.

Bei Betrachtung der vorangeführten Sachverhalte zeigt sich, dass Sie bereits damals während Ihrer anhängigen Asylverfahren wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen haben, indem Sie zunächst versuchte Ladendiebstähle, dann einen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl und schließlich auch einen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl begangen haben (siehe dazu etwa das Urteil des LG XXXX ).

Bislang scheinen zu Ihrer Person insgesamt 7 (sieben) rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf. Ihnen wurden wiederholt Resozialisierungschancen geboten, so etwa beispielsweise durch Gewährung von bedingten Strafnachsichten. Aufgrund der Wirkungslosigkeit der zu Beginn Ihrer kriminellen Umtriebe verhängten bedingten Freiheitsstrafen wurden schließlich von den Strafgerichten auch die bedingten Strafnachsichten widerrufen und letztendlich unbedingte Freiheitsstrafen verhängt.

Durch Ihre Verbrechen und Vergehen gegen fremdes Vermögen wurde ein durchaus bedeutender volkswirtschaftlicher Schaden angerichtet. In Gesamtbetrachtung Ihrer Straftaten kann kein Zweifel daran bestehen, dass von Ihnen ein hohes Maß an krimineller Energie ausgeht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Betrachtung Ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes die Behörde auf eine ausgeprägte sozialschädliche Neigung Ihrerseits zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften schließen lässt. Ein eventuelles Wohlverhalten während der Haftzeiten kann für die Erstellung der Gefährdungsprognose nicht für Sie positiv ins Gewicht fallen.

Sie sind im Bundesgebiet zudem nicht integriert, da eine Integration auch eine gewisse Rechtstreue des Fremden zu den Normen des Gastlandes voraussetzt. Diese Rechtstreue haben Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vermissen lassen. Sie haben durch Ihre wiederholten und mehrfachen Tathandlungen eindrücklich unter Beweis gestellt, persönlich nicht gewillt zu sein, die österreichischen Normen, die zum Schutz von fremdem Vermögen aufgestellt wurden, zu beachten.

Durch Ihr Gesamtverhalten haben Sie gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren und dass Ihnen die geltende Rechtslage schlicht gleichgültig ist.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Höhe gerechtfertigt und notwendig ist, um die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Aus den genannten Gründen war eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot - gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF in ausgesprochener Höhe zu erlassen.

Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsord

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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