TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W199 2107860-2

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §33 Abs2
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

W 199 2107860-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 1021244602 - 14692506, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.6.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.4.2016 (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.4.2015 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war (des Landes Niederösterreich bzw. der Bezirkshauptmannschaft XXXX ).

1.2.1. Mit Schreiben vom 15.2.2016, das am 22.2.2016 beim Bundesamt einlangte, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht - dem bis dahin keine Beschwerde vorgelegt worden war - dem Bundesamt eine "Vollmachtsbekanntgabe" vom "31.53.2015". Darin erteilt der Beschwerdeführer dem "MigrantInnenverein XXXX " Vollmacht, zugleich ad personam auch dessen Obmann, einem Rechtsanwalt. Die Vollmacht ist mit 22.5.2015 datiert (also mit einem Datum, das beinahe ein Jahr vor dem Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht liegt), neben der Unterschrift, die namens des Beschwerdeführers geleistet worden ist, findet sich ein Name und der Beisatz "BH XXXX " - also die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten war.

1.2.2. Mit Schriftsatz vom 4.3.2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den genannten Verein, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist; damit verband er die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8.3.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , einen weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein (im Schriftsatz als "Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG" und hier in der Folge als ergänzender Schriftsatz bezeichnet, weil der Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 4.3.2016 sein Recht, einen solchen Antrag zu stellen, bereits ausgeübt hatte). Im Betreff dieses Schriftsatzes wird als Obsorgeberechtigter des Beschwerdeführers XXXX angeführt; er habe Vollmacht erteilt. Beigelegt ist eine Vollmacht, die XXXX namens des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft XXXX für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt ("Als Obsorgeberechtigter [...] beauftrage ich hiermit die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit der Einbringung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"), sowie die bereits mit dem Antrag vom 4.3.2016 vorgelegte Beschwerde gegen den Asylbescheid (hier aber mit der Unterschrift eines Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft XXXX ). Ein pflegschaftsgerichtlicher Beschluss, mit welchem XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen worden wäre, wurde nicht vorgelegt.

1.3. Mit Bescheid vom 11.1.2017, 1021244602 - 14692506, wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.1.2017 zu Handen des MigrantInnenvereins XXXX zugestellt

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6.2.2017 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, W 199 2107860-3, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) ab.

3. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4.3.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthält zB § 16 Abs. 1 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautete, als der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (Fassung gemäß Art. 2 Z 13 FNG-Anpassungsgesetz):

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar."

Gemäß dem zweiten Satz dieser Vorschrift betrug die Beschwerdefrist somit, da der Beschwerdeführer damals minderjährig war, vier Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwSlg. 19.083 A/2015; VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137; 19.12.2018, Ra 2015/08/0098; 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 25.6.2019, Ra 2018/10/0120; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 18.9.2002, 98/17/0281). Grundsätzlich wäre daher § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes heranzuziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch mit Erkenntnis VfSlg. 19.987/2015 § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Anzuwenden ist daher im vorliegenden Fall der - durch § 16 Abs. 1 BFA-VG verdrängte - § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG. Materiell gesehen, macht dies jedoch keinen Unterschied, hatte doch § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes ohnedies die Anwendung des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG angeordnet.

Maßgeblich ist daher § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG. Trotzdem sei angemerkt, dass in der Folge in § 16 Abs. 1 BFA-VG gleichartige Bestimmungen (wie § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes) erlassen wurden, die jedoch für den Fall minderjähriger Fremder immer die Anwendung des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG vorsahen (Art. 2 Z 17a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70; Art. 4 Z 7 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 BGBl. I 56). Von den weiteren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG aufgehoben wurden (VfSlg. 20.041/2016, 20.193/2017), war diese Anordnung nicht mehr betroffen.

1.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.4.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG endete somit, da der 1.5.2015 - der Tag, an dem die vier Wochen verstrichen waren - ein Feiertag und die beiden darauffolgenden Tage Samstag und Sonntag waren, am 4.5.2015 (§ 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG). Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 4.3.2016, und somit verspätet eingebracht.

Es ist entbehrlich, dem Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen, da er in dem Schriftsatz, in dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete, zu dieser Frage bereits Stellung genommen hat.

1.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist verspätete Beschwerde Verspätung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2107860.2.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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