Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
BDG 1979 §137Spruch
W122 2134256-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 15.06.2016 von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, in Angelegenheit einer Arbeitsplatzbewertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) zu Recht erkannt:
A) Der Arbeitsplatz eines Gebietsbauleiters des XXXX in der Sektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in der XXXX des BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) war vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 in der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 bewertet.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bisheriges Verfahren
1.1. Mit Schreiben vom 07.08.2002 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines letzten Arbeitsplatzes bis zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, wobei er eine Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 anstrebe.
1.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2003, mit dem dieser Antrag zurückgewiesen wurde, wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2003, Zl. 2003/12/0059, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, denn aufgrund des Wechsels des Beschwerdeführers vom Dienstklassen- in das Funktionsgruppenschema hatte der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit erlangt.
1.3. Mit Verbesserung vom 29.03.2004 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Dienstbehörde in der Erledigungsform des Bescheides die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bis zu seinem Übertritt in ein öffentlich-rechtliches Ruhestandsverhältnis mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 innegehabten Arbeitsplatzes des Leiters der XXXX und XXXX beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim forsttechnischen Dienstes für XXXX, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland insbesondere die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe feststellen möge. Mit Bescheid vom 21.04.2005 stellte die belangte Behörde nach Einholung eines Bewertungsgutachtens des Bundeskanzlers bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers fest, dass der Arbeitsplatz im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.03.2002 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen sei.
1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2008, Zl. 2005/12/0116, wurde dieser Bescheid vom 21.04.2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes komme es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar könne eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung bestehe freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sei vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gelte selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre. Dies habe die belangte Behörde verkannt, indem sie ihre Entscheidung auf ein Gutachten stützte, das sich ausdrücklich alleine auf den 'Soll-Zustand' beziehe und die Relevanz von Abweichungen des tatsächlichen Zustandes vom Soll-Zustand bestreite. Ausgehend von dieser unzutreffenden Auslegung des § 137 BDG 1979 habe es die belangte Behörde auch unterlassen, ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung durchzuführen, inwieweit die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seines Arbeitsplatzes zu besorgen hatte, von der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen. Indem die belangte Behörde den Ausführungen des Gutachtens folgend vermeine, ihre Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers allein auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und ohne Prüfung, ob die von ihm konkret behaupteten Abweichungen seiner tatsächlichen Tätigkeit von der Arbeitsplatzbeschreibung zutreffen, vornehmen zu können, habe sie § 137 BDG 1979 falsch ausgelegt und damit ihren Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Bei dem für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendigen Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen sei derart vorzugehen, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden.
Da die belangte Behörde davon abgesehen habe, gegenüber dem Amtssachverständigen darauf zu dringen, die Zuordnung von Punktewerten in seinem Gutachten darzulegen, belastete sie den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren ermittelte die belangte Behörde unter Beiziehung des Beschwerdeführers jene Tätigkeiten, die von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an seinem Arbeitsplatz tatsächlich zu erbringen gewesen wären. Mit Schreiben vom 20.07.2010 übermittelte die belangte Behörde die solcherart erstellte Arbeitsplatzbeschreibung an das Bundeskanzleramt mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 137 BDG 1979.
1.6. Im Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 28.10.2010 wurde festgehalten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt ist, er jedoch der Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung in Punkt 1.8.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 zu vergleichen gewesen sei.
Abschließend werde im Gutachten nach Darstellung der angewandten Bewertungsmethode, dem abstrakten und dem konkreten Stellenwert sowie anhand von Berechnungstabellen ausgeführt, dass für eine höhere Einstufung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, insbesondere im Verhältnis zu den analytischen Zuordnungen im hierarchisch stark untergliederten Organisationsgefüge des XXXX , keine Anhaltspunkte gefunden werden hätten können.
1.7. In seiner zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme vom 29.11.2010 bemängelte der Beschwerdeführer zunächst die Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen und zog in der Folge dessen Unbefangenheit in Zweifel, weil er in der Einleitung seines Gutachtens ausgeführt habe, es sei zur Darlegung "warum mein Arbeitsplatz A1/3-wertig sei" erstellt worden. Darüber hinaus sei der Sachverständige von einer unrichtigen Annahme ausgegangen, indem er dargelegt habe, dass es nicht auf die abstrakte Wertigkeit des Arbeitsplatzes, sondern auf die tatsächlich vorgenommenen Bewertungen anzukommen habe. Zudem sei unklar, ob der Sachverständige nicht auch schon die ursprüngliche Bewertung seines Arbeitsplatzes vorgenommen habe.
Zur Arbeitsplatzbeschreibung selbst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner besonderen Qualifikation für den forsttechnischen Dienst in der XXXX angeworben worden sei. Seine Schulungstätigkeit sei in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt, ohne dass sie der Sachverständige auch nur annähernd adäquat als besonderen Bewertungsfaktor beachtet habe. Es stelle eine "Verfälschung der effektiven Gegebenheiten" dar, wenn es im Gutachten heiße, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes und die Aufgaben des Richtverwendungsarbeitsplatzes seien "nach entsprechender Abstraktion für die Analyse auf allen Ebenen völlig gleichwertig". Der Richtverwendungsarbeitsplatz habe keinerlei überregionale (österreichweite) Funktion und zwar weder betreffend Schulungen noch betreffend Koordination mit direkten Dienststellenkontakten, Darstellung der aktuellsten Literatur und der eigenen Zielsetzung der nachhaltigen Qualitätssteigerung des gesamten einschlägigen Verwaltungsgebietes.
Zu den einzelnen Bewertungskriterien führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine Frage sein könne, dass sein Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Koordinatorenfunktion um mehrere Punkte höher zu bewerten sei, als der Richtverwendungsarbeitsplatz.
Dem Sachverständigen hätte auffallen müssen, dass in seiner Arbeitsplatzbeschreibung für "überregionale Tätigkeit" ein Einsatz von immerhin 13 % aufscheine, den es beim Richtverwendungsarbeitsplatz überhaupt nicht gebe. Dazu komme, dass der Einsatz für Öffentlichkeitsarbeit bei seinem Arbeitsplatz dreifach so hoch sei wie beim Richtverwendungsarbeitsplatz (15 % gegenüber 5 %). Auch darin komme zum Ausdruck, dass er eine Sonderfunktion inne gehabt habe. Demgegenüber falle es überhaupt nicht zugunsten des Richtverwendungsarbeitsplatzes ins Gewicht, dass dort für diesen Arbeitsplatz eigentümliche Betätigungen häufiger angefallen sein mögen, mit auch höherer Mitarbeiteranzahl. Da es dort die höherwertige Aufgabenkomponente nicht gegeben habe, entspreche es der Natur der Sache, dass für die normalwertigen Betätigungen mehr Kapazität zur Verfügung stehe.
Durch die Koordinatorentätigkeit hätten sich auch erhöhte Anforderungen in Bezug auf das Managementwissen ergeben, weshalb für seinen Arbeitsplatz auch ein erhöhter Punkteansatz vorzunehmen sei. Hinzu komme, dass der örtliche Bereich der Gebietsbauleitung seines Arbeitsplatzes nicht nur fast fünfmal größer sei als jener in Vorarlberg (Richtverwendungsarbeitsplatz), sondern auch dadurch gekennzeichnet sei, dass hier eine Vielzahl von Projekten anfalle, die zwar weniger groß seien, aber trotzdem immer wieder umfangreiche wirtschaftliche und regionale Abstimmungserfordernisse mit sich brächten.
Daraus, aber auch aus der Koordinatorentätigkeit ergebe sich weiters das Erfordernis, mit viel mehr Menschen in einer insbesondere diese Menschen motivierenden Art umzugehen, sodass auch in Bezug auf das Kriterium "Umgang mit Menschen" sein Arbeitsplatz höher zu bewerten sei.
Durch die Koordinatorentätigkeit mit ihren Schulungs- und Qualitätshebungskomponenten ergebe sich in Bezug auf die Kriterien "Denkrahmen und Denkanforderung" deutlich höhere Anforderungen als für den Richtverwendungsarbeitsplatz, was ebenfalls die entsprechende Berücksichtigung in den Punktezuordnungen finden müsse.
Mit seinen Ausführungen zur Handlungsfreiheit habe der Sachverständige übersehen, wie sehr der Beschwerdeführer in einem Teil seiner Tätigkeit verselbständigt und von der Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten befreit worden sei. Auch hier nehme er zu Unrecht eine völlige Übereinstimmung mit dem Richtverwendungsarbeitsplatz an, bei dem keinerlei derartige Besonderheiten vorausgesetzt werden könnten. Sein Arbeitsplatz sei auch diesbezüglich punktemäßig höher zu bewerten.
Gleiches gelte in Bezug auf das Kriterium "Dimension", welche eben in seinem Fall österreichweit und im Vergleichsfall "gänzlich auf einen Teil des Bundeslandes beschränkt" sei.
Lediglich in Bezug auf das Kriterium "Einfluss auf die Endergebnisse" könne etwa von einem Gleichstand ausgegangen werden.
In Summe ergebe sich somit eine deutlich höhere Bewertung seines Arbeitsplatzes, weshalb eine höhere Funktionsgruppenzuordnung vorzunehmen sei.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines anderen Sachverständigen ein neues Gutachten einzuholen, in eventu eine Ergänzung des bisherigen Gutachtens zu veranlassen.
1.8. Mit Bescheid vom 28.02.2011, Zl. BMLFUW-102574/0001- PR/1/2011, stellte die belangte Behörde gemäß § 137 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.01. 2002 bis 31.03.2002 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Amtssachverständige seit Jahren Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung im Bundeskanzleramt sei und über entsprechendes Breitenwissen bei der Beurteilung von Bewertungsfragen im Sinn des § 137 BDG 1979 verfüge. Für die Behörde bestehe auf Grund der langjährigen Berufserfahrung kein Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen.
Zur behaupteten Voreingenommenheit des Sachverständigen sei auszuführen, dass auf Grund des § 137 BDG 1979 unter Orientierung am geltenden Richtverwendungskatalog zu untersuchen gewesen sei, inwieweit das Verwendungsbild am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit jenem übereinstimme, das gesetzlich in A1/3 festgesetzt worden sei. Darüber hinaus stehe der Sachverständige mit dem Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung und mache allein der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits in einem vorangegangen Verfahren mitgewirkt habe, das Verfahren nicht mangelhaft.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeitsplatzbeschreibung und zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens führte die belangte Behörde zunächst aus, dass im Gutachten schlüssig herausgearbeitet worden sei, dass die Funktion des Beschwerdeführers als Gebietsbauleiter inhaltlich zu einem hohen Anteil mit jener übereinstimme, die im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 unter der Bewertungskategorie A1/3 angeführt sei. Auf Grund seiner neuen Arbeitsplatzbeschreibung hätte der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben im Umfang von ca. 13 % seiner Gesamttätigkeit. Durch diese zusätzlichen 13 % der Gesamtbeschäftigung habe der Sachverständige keine Begründung gesehen, seinen Arbeitsplatz bei irgendeinem Kriterium höher als den Vergleichsarbeitsplatz zuzuordnen. Wie der Gutachter festgestellt habe, müssten diese zusätzlichen Tätigkeiten den Einsatz als Gebietsbauleiter entsprechend vermindern. Die Anzahl von Projekten bestimme grundsätzlich auch die Personalausstattung von Gebietsbauleitern. So seien dem Gebietsbauleiter des Richtverwendungsarbeitsplatzes zwischen 55 und 70 Bedienstete unterstellt, während der Beschwerdeführer nur 23 Kollektivvertragsbedienstete beschäftigt habe.
Im Gutachten sei erläutert worden, dass die wissenschaftlichen Agenden des Beschwerdeführers insgesamt keinesfalls höher zu bewerten seien, als die Aufgaben des Gebietsbauleiters gemäß Richtfunktion, zumal wissenschaftliche Tätigkeiten ohne Ausübung einer Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn mit A1/1 zu bewerten seien. Um das bundesweit übliche Einstufungsniveau für wissenschaftliche Arbeit zu erfassen, müsse man wissen, dass Leiter von Abteilungen derzeit an Anstalten des BMLFUW grundsätzlich in A1/2 eingestuft werden würden. Durch seine 13 %ige Sondertätigkeit ergebe sich keine zwingend erhöhte Zuordnung bei den Einzelkriterien der Arbeitsplatzbewertung. Auch seine Schulungstätigkeiten seien auf einem schmalen Fachgebiet durchgeführt worden, das den XXXX direkt berühre. Internationale Vortragstätigkeiten und Publikationen seien als Grundelement einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu betrachten, die bereits, wie unbestritten im Gutachten ausgeführt worden sei, teilweise in Funktionen der Bewertungsposition A1/1 gefordert würden. Eine über seine hohe Einstufung in A1/3 weitere Aufwertung sei daher im bundesweiten Vergleich nicht gerechtfertigt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe die Unterschiede seines Arbeitsplatzes zum Richtverwendungsarbeitsplatzes zu wenig gewürdigt und sein Arbeitsplatz wäre auf Grund seiner fachlichen Zusatztätigkeiten höher als der Richtverwendungsarbeitsplatz zu bewerten, verwies die belangte Behörde auf die im Gutachten herausgearbeiteten wesentlichen Unterschiede bei den acht Zuordnungskriterien.
1.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2015, Zl. 2011/12/0066, wurde der Bescheid vom 28.02.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet werden kann, könnte nur derart erwiesen werden, dass gezeigt werde, dass dieser Arbeitsplatz in Relation zu einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 einen gleichen oder niedrigeren Punktewert aufweise. Auch der Versuch, die Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen Hinweis auf die hierarchischen Strukturen seiner Dienststelle und die Notwendigkeit einer "stimmigen" Bewertung zu begründen, hätten das erzielte Ergebnis nicht zu tragen vermocht, weil es nicht auf einen nach den Organisationsvorschriften gesollten Zustand, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit ankomme.
Der Amtssachverständige sei in seinem Gutachten insoweit, als er bei der Zuordnung von Punkten zu den einzelnen Bewertungskriterien am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht auf einen Vergleich mit der Richtverwendung abgestellt habe, von einer im Widerspruch zum Vorerkenntnis vom 20.05.2008 stehenden Prämisse ausgegangen. Indem die belangte Behörde diese Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen übernommen habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber hinaus sei im Gutachten in Bezug auf das Kriterium "Fachwissen" die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion als Koordinator und Leiter von Schulungen (insbesondere auch für Sektionsleiter und andere Gebietsbauleiter) nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sollte der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm wahrzunehmenden Zusatzaufgaben ein im Vergleich zur Richtverwendung höheres Maß an Fachwissen erfordern, könne dieser Umstand nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die einzelnen Tätigkeiten, für die dieses höhere Fachwissen erforderlich sei, nur in einem im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit des Beschwerdeführers geringen Ausmaß erbracht würden. Gleiches gelte für die im Gutachten vorgenommene Zuordnung von Punkten in Bezug auf die Bewertungskriterien "Denkrahmen" und "Denkleistung", welche die vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Zusatzaufgaben allein auf Grund ihres geringen Umfanges völlig unbeachtet ließe. Im Übrigen vermöge auch das Argument, dass die Schulungen "auf einem schmalen Fachgebiet" durchgeführt worden seien, nicht zu überzeugen, zumal selbst nach den vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport herausgegebenen Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes vom Mai 2000, an welchen sich das vorliegende Gutachten offenbar orientiert habe, "ausgereifte spezielle Kenntnisse" auch bei vertieften Kenntnissen auf Spezialgebieten/Disziplinen vorliegen könnten.
Auch mit seinem Vorwurf, das Gutachten habe in Bezug auf das Kriterium "Verantwortung" (im Gutachten aufgegliedert in die Kriterien Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf Endergebnisse) die sich aus seiner Zusatzfunktion ergebenden Besonderheiten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt, sei der Beschwerdeführer im Recht. So falle bei der Bewertung der Handlungsfreiheit auf, dass vom Amtssachverständigen zunächst ganz allgemein auf die Funktion eines Gebietsbauleiters abgestellt werde, wobei die Vergabe des Punktewertes insbesondere auch mit der regionalen Beschränkung von Gebietsbauleitern begründet werde. In der Folge führte der Amtssachverständige aus, dass nach Berücksichtigung "der erweiterten Befugnisse und die Übernahme zusätzlicher und teilweiser überregionaler Aufgaben am Vergleichsarbeitsplatz" auch für den Beschwerdeführer keine höhere Handlungsfreiheit angerechnet werden könne. Mangels näherer Erläuterungen lasse sich dem Gutachten schon nicht entnehmen, aus welchem Grund nicht bereits für die Richtverwendung im Hinblick auf die damit verbundenen erweiterten Befugnisse und zusätzlichen, teilweise überregionalen Aufgaben eine höhere Bewertung vorzunehmen sei. Darüber hinaus werde auf die Zusatzaufgaben des Beschwerdeführers neuerlich nicht konkret eingegangen. Inwiefern die vom Amtssachverständigen behaupteten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Vergleich zum Aufgabenumfang der Richtverwendung (gemeint offenbar: die niedrigere Anzahl von KV-Bediensteten in der Gebietsbauleitung des Beschwerdeführers) Einfluss auf seine Handlungsfreiheit haben könnten, bleibt mangels näherer Erläuterungen ebenfalls unklar. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Dimension werde vom Amtssachverständigen unter anderem darauf verwiesen, dass selbst für stellvertretende Sektionsleiter keine höheren Beträge zu veranschlagen seien, weil diese nur in der Vertretungsphase überregional zu koordinieren hätten. Wenn aber der Amtssachverständige eine überregionale Koordinierungstätigkeit bei der Bewertung der Dimension für relevant erachte, sei ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar, weshalb er die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Zusatzfunktion ausgeübte überregionale Koordinierungstätigkeit nicht berücksichtigt habe.
Da sich das Gutachten des Amtssachverständigen insoweit als nicht nachvollziehbar und ergänzungsbedürftig erweise und die belangte Behörde davon absah, eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens zu verlangen, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Mit seinem zum Kriterium "Umgang mit Menschen" erstatteten Vorbringen, wonach sich dem Gesetz keine Höchstgrenzen für die Zuordnung von Punkten zu den jeweiligen Bewertungskriterien entnehmen lassen würde, wende sich der Beschwerdeführer gegen die dem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsmethode und zeige in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Da der angefochtene Bescheid bereits aus den oben dargestellten Gründen aufzuheben sei, müsse auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere zum Vorwurf der mangelnden Fachkunde und der Befangenheit des Sachverständigen nicht mehr eingegangen werden. Angemerkt werde jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport) auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinn des § 52 AVG erfüllen, und dass selbst eine Einbindung des Amtssachverständigen aufseiten des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport (ehem. Bundeskanzleramtes) bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Ressort im Verständnis des § 137 Abs. 1 BDG 1979 eine Befangenheit dieses Gutachters nicht begründe.
2. Beschwerde
Am 16.06.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in Erledigung seines Antrages vom 07.08.2002 im Sinne einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zu entscheiden sowie die Durchführung einer mündliche Verhandlung. Begründend bezog er sich im Wesentlichen auf die Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2015 dargelegte Begründung, welche zur Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2011 führte.
Am 23.06.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen langer Verfahrensdauer ein.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
3.1. Am 12.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher der Beschwerdeführer neben inhaltlichen Ausführungen darlegte, dass er den bisher befassten Gutachter ablehne.
3.2. Mit Schreiben vom 13.10.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundeskanzleramt (nunmehr: Bundesministerium für Finanzen, öffentlichen Dienst und Sport) um Erstellung eines ergänzenden Beweisgutachtens betreffend des Antrages vom 07.08.2002.
3.3. Am 25.11.2016 übermittelte das Bundeskanzleramt das angeforderte Gutachten des Sachverständigen XXXX über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.
3.4. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 erstatte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen samt Beweismittelvorlage. Darin wies er insbesondere darauf hin, dass er den Sachverständigen als befangen und außer Stande ansehe, eine objektive Begutachtung durchzuführen. Des Weiteren erstattete er sein ergänzendes Vorbringen insbesondere dahingehend, um deutlich zu machen, dass er durch seine Koordinations- und Schulungsfunktionen eine Aufgabenstellung gehabt habe, die über die typische Gebietsbauleitertätigkeit hinausgegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte Wissen zur Verfügung gestellt, welches bei keinem der Gebietsbauleiter vorhanden gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer führte einige Beispiele der Koordinationstätigkeiten in verschiedenen Regionen an. Dabei nannte der Beschwerdeführer durchwegs beratende Aufgaben. Unter anderem hätte der Beschwerdeführer Schulungen und Vorträge abgehalten. Weiters listete der Beschwerdeführer seine Publikationen auf. Auch international hätte der Beschwerdeführer geschult und Vorträge gehalten. Seine Publikationstätigkeit stünde im engen Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben und wäre von prägender Bedeutung für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes. Sie wären auf die Gegebenheiten in Österreich bezogen und hätten dazu gedient, den Gebietsbauleitern zusätzliches Wissen für eine qualitätsvolle Arbeit zu vermitteln. In seinen Arbeiten wäre auf österreichische Gegebenheiten Bezug genommen worden. Es ginge ins Absurde, wenn der Sachverständige bemüht wäre, seine Tätigkeiten als nichts anderes als die übliche Gebietsbauleitertätigkeit darzustellen und zu bewerten.
3.5. Mit Ergänzungsgutachten durch einen Sachverständigen des Bundes vom 25.11.2016 wurde abermals eine Wertigkeit der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 festgestellt. Die Zuordnungskriterien wurden in einem Anhang (Seite 45 bis Seite 51) erläutert.
3.6. Am 22.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher im Wesentlichen die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beanstandeten Punkte inhaltlich erörtert wurden. Unter anderem führte der Beschwerdeführer an, dass er Publikationen nicht während der Dienstzeit erstellt hätte (Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Der Beschwerdeführer wäre einmal mit einem ehemaligen Bauleiter unterwegs gewesen. Er wäre mit einer Wünschelrute gegangen und aufgrund seiner Feststellung hätten sie an einer Stelle verhindert, zu graben und "Geld in den Sand gesetzt" zu haben. Die Feststellung des Wünschelrutengehers hätte der Beschwerdeführer nicht überprüft. Zum Hinweis, dass die Wünschelrute zum Aufsuchen von Bodenschätzen jeglicher Art einschließlich Wasser völlig unbrauchbar ist, was bereits im Jahr 1976 an der Universität von Michigan veröffentlicht wurde, konnte der Beschwerdeführer nichts erwidern. Der Beschwerdeführer betonte, wissenschaftlich tätig gewesen zu sein. Er sei der Erste gewesen, der feststellen hätte können, wie hoch die Bachforelle springen könne. Die drei wichtigsten wissenschaftlichen Errungenschaften des Beschwerdeführers wären gewesen: Die Feststellung der Korngrößen der Laichsubstanz der Bachforelle, die Durchströmbarkeit des Laichsubstrates und die Korngröße des Laichsubstrates des Huchens. Befragt nach dem Ziel seines Arbeitsplatzes gab der Beschwerdeführer an: "Normale Bauleitung zusätzlich der Schulungen und der wissenschaftlichen Sachen."
3.6. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.10.2017 vermeinte der Beschwerdeführer abermals, Wünschelrutengehen wäre eine von der Wissenschaft ernst genommene Methode, was darin zum Ausdruck gelange, dass umfangreiche Untersuchungen durchgeführt worden wären. Die XXXX hätte in Österreich bis 2007 Wünschelrutengeher eingesetzt. Entgegen dem Vermerk auf Seite 45 des Gutachtens bemängelte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten vom 25.11.2016 keine Datumsangabe hätte. Das ergänzende Vorbringen vom 06.12.2016 und die Verhandlung vom 22.09.2017 wären im Gutachten nicht berücksichtigt worden.
3.7. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 14.11.2018 wurde auf das Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2017, das Gutachten vom 25.11.2016, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 06.12.2016 und 19.10.2017 insbesondere im Hinblick auf Zusatztätigkeiten des Beschwerdeführers Bezug genommen. Zur behaupteten Befangenheit wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Ob für eine oder mehrere Zusatztätigkeiten kein anderer Gebietsbauleiter (faktisch, zeitlich, örtlich oder mangels Eignung) zur Verfügung stünde, wäre nicht bewertungsrelevant. Bewertet werde die Tätigkeit als solche. Das Ziel einer arbeitsteiligen Gesellschaft wäre die Steigerung der Gesamteffizienz. Damit verbunden wäre die Spezialisierung einzelner Personen auf einzelne Themengebiete. Eine Spezialisierung könne sogar so weit führen, dass für eine bestimmte Tätigkeit nur eine bestimmte Person infrage kommt. Auch in solchen Fällen wäre die Tätigkeit anhand der Bewertungskriterien zu beurteilen.
Die (Nicht-) Publikationen und Forschungsarbeiten anderer Bediensteter wären nicht Gegenstand der Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes. Ebenso wenig wären die Entscheidungsgründe für die Bestellung eines Sektionsleiter- Stellvertreters für die Arbeitsplatzbewertung relevant.
Dem Sachverständigen wären keine Befangenheitsgründe bekannt. Zur behaupteten Einstellung der Beamten, stets die durch die eigene Gruppe vorgenommene Primärbewertung als richtig darzustellen, könne auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Zur behaupteten mangelnden Sachkenntnis der Sachverständigen könne festgehalten werden, dass das zur Anwendung kommende Bewertungssystem unabhängig von der Fachrichtung des Arbeitsplatzes angewandt werde. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 unterscheide nicht zwischen geistes- oder naturwissenschaftlichen Fächern oder Arbeitsplätzen. Ebenso wenig unterscheide das Gesetz zwischen einzelnen naturwissenschaftlichen Disziplinen oder dem Umgang mit Gestein, Wasser oder Löss. Vielmehr Ziele das Gesetz auf eine einheitliche Bewertung im gesamten Bundesdienst ab. Es wäre nachvollziehbar, dass der Umgang mit Löss andere Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber stelle als der Umgang mit Gestein oder Wasser. Bewertungsrelevant wäre diese Unterscheidung nur dann, wenn sich in diesem Zusammenhang merkbar höhere oder niedrigere Anforderungen an eines der Bewertungskriterien stellen würden. Dies könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich im Umgang mit Gestein oder Wasser (zwar andere, aber) ebenso Schwierigkeiten ergeben. Unabhängig davon, ob sich im Umgang mit Gestein, Wasser oder Löss die größten Herausforderungen stellen, könne festgehalten werden, dass das Bewertungssystem insoweit - mit der Zielsetzung der Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten - abstrakt konstruiert wäre, dass unterschiedliche Herausforderungen der einzelnen Disziplinen bei demselben Grad an Anforderungen dasselbe Bewertungsergebnis nach sich ziehen würden.
Zur behaupteten Nichtberücksichtigung von Interessengegensätzen wurde festgehalten, dass sich diese primär im Kriterium "Umgang mit Menschen" niederschlagen. Hier werde für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der höchstmögliche Punktewerte veranschlagt. Hinter der "richtigen Dimensionierung von Bauwerken" bei Gewässern verberge sich im Übrigen auch ein Interessengegensatz. Das Interesse der effektiven Bändigung von Gebirgsgewässern stünde dem Interesse des sparsamen Umgangs mit finanziellen Mitteln entgegen.
Es werde davon ausgegangen, dass die zahlreichen Zusatztätigkeiten Teil des Arbeitsplatzes gewesen wären und bewertungsrelevant wären.
Der Beschwerdeführer ginge von der Annahme aus, dass der gegenständliche Arbeitsplatz mit höheren Anforderungen im Bereich der Kriterien Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkrahmen, Denkanforderung, Handlungsfreiheit und Dimension verbunden wäre. Zu überprüfen wäre daher, ob insbesondere im Hinblick auf die Zusatztätigkeiten ein höherer Punktewerte zu bemessen wäre.
Zum Managementwissen wurde angeführt, dass wissenschaftliche Publikationen sowie Schulungen geringere Anforderungen an das Managementwissen darstellen würden und nicht höher einzuschätzen wären, als die Führung von Bautätigkeiten. Eine über den Punktewerte vier hinausgehende Bewertung wäre daher nicht denkbar.
Zum Denkrahmen wäre auch das Entwickeln von neuen Bautypen der Kategorie fünf "operativ, zielgesteuert" zuzuordnen. Als nähere Beschreibung der Kategorie wurde festgehalten, das "Was" wäre klar, dass "Wie" wäre offen. In der Kategorie vier wäre das "Wie" teilweise klar. Darin manifestiere sich, dass die Offenheit des "Wie" ab Kategorie fünf im Zweifel weit auszulegen wäre und auch die Adaptierung bis hin zur Neuentwicklung von Bautypen mitumfasst. Strategische Komponenten würden weder in der Haupttätigkeit noch in einer der Zusatztätigkeiten erkannt werden. Der Punktewert sechs wäre daher nicht denkbar.
Hinsichtlich der Denkanforderung wurde angeführt, dass unterschiedliche Situationen bereits die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg, erfordern würden. Probleme wären weitgehend selbstständig zu lösen. Auch bei der Neuentwicklung von Bautypen verbleibe man im Rahmen des gesicherten Wissensstandes. Bekannte/bewährte Bauelemente würden zu Neuem zusammengefügt. Die Entwicklung von neuen Bautypen wäre eine der zahlreichen Zusatztätigkeiten. Der Anteil "Entwicklung neuer Bautypen" am Gesamtarbeitsplatz betrage einen Bruchteil der 13 % des Gesamtarbeitsplatzes. In der Gesamtbetrachtung erreiche der Arbeitsplatz nicht dem Punktewert sechs.
Zum Umgang mit Menschen wurde angeführt, dass der gegenständliche Arbeitsplatz mit dem Höchstpunktewert vier bewertet worden wäre.
Zur Handlungsfreiheit wäre durch die hierarchische Eingliederung des Arbeitsplatzes ein Punktewert von 13 für den Arbeitsplatz eines Gebietsbauleiters nicht erreichbar. Überregionale Zusatzaufgaben würden nicht die Handlungsfreiheit erhöhen. Vielmehr wäre auf die hierarchische Eingliederung und die entsprechenden (gesetzlichen und untergesetzlichen) Regelungen und Weisungen sowie die faktische Verwaltungspraxis abzustellen. Sofern bei diesen Zusatzaufgaben faktisch eine oder mehrere hierarchische Ebenen über dem gegenständlichen Arbeitsplatz keinen faktischen Einfluss geübt hätten, wäre für diese einzelnen Zusatzaufgaben ein Punktewert von 13 theoretisch denkbar. Allerdings wäre selbst bei einem deutlich über 13 % liegenden Anteil solcher Zusatzaufgaben eine Gesamtbewertung des Arbeitsplatzes mit einem Punktewert 13 nicht denkbar.
Zur Dimension wurde ausgeführt, dass das Bewertungssystem sehr große Sprünge zwischen den jährlichen monetären Beträgen vorsehe. Alle zwei Schritte würde sich der monetäre Betrag verzehnfachen. Die monetäre Dimension steige von Punktewert zu Punktewert somit mit dem gerundeten Faktor von 3,16. Die Dimension des Punktewerte sechs wäre somit mehr als dreimal größer als die Dimension des Punktewertes fünf. Die Dimension bezüglich der Kernaufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes wäre aufgrund der geringeren Projektbetreuung als niedriger einzustufen als die des Vergleichsarbeitsplatzes. Durch die überregionalen Zusatztätigkeiten des gegenständlichen Arbeitsplatzes werde ein Teil dieser geringeren Dimension ausgeglichen. In der Gesamtbetrachtung liege die monetäre Dimension keinesfalls im Bereich des Punktewertes sechs.
Zur Behauptung, dass es undenkbar wäre, dass in allen Einzelkalkülen beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers dieselbe Punktezahl wie beim Vergleichsarbeitsplatz ermittelt worden wäre, wäre festzuhalten, dass bei der Arbeitsplatzbewertung die Summe aller Tätigkeiten bewertet werde. Trete eine Zusatztätigkeit hinzu, falle eine andere Tätigkeit weg, bzw. vermindere sich der Anteil einer Tätigkeit an der Gesamttätigkeit. Da die Bewertungsschritten prozentuell gestaltet wären, würden die Unterschiede zwischen den Bewertungsschritten nach oben hin größer werden. Je höher ein Arbeitsplatz (oder ein Bewertungskriterium) in der Skala anzusiedeln wäre, umso wahrscheinlicher wäre es, dass ein ähnlicher Arbeitsplatz dieselben Punkte in einem oder sogar allen Einzelkriterien aufweise.
Hinsichtlich des Fachwissens sei festzuhalten, dass die Zusatztätigkeiten keinesfalls als homogen betrachtet werden könnten. Unter anderem seien Publikationstätigkeiten, Schulungstätigkeiten, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen, Beratungstätigkeiten sowie die Tätigkeit der Entwicklung neuer Bautypen angeführt. Im Gutachten vom 25.11.2016 seien sowohl der Vergleichsarbeitsplatz als auch der gegenständliche Arbeitsplatz mit dem Punktewert zehn bewertet. Teile der Publikations-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten sowie die Entwicklung neuer Bautypen des gegenständlichen Arbeitsplatzes würden höhere Anforderungen an das Fachwissen stellen. Teile dieser Zusatztätigkeiten wären per se isoliert betrachtet mit dem Punktewert elf (fachliche Autorität) zu bewerten, da sie sowohl ein Universitätsstudium als auch umfangreiche praktische Erfahrung erfordern würden. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Übersetzungen würden kein Universitätsstudium, sondern den Abschluss einer höheren Schule sowie Kenntnisse über die gebräuchlichen Fachtermini voraussetzen und würden daher niedrigere Anforderungen an das Fachwissen stellen. Diese Tätigkeiten wären isoliert betrachtet mit dem Punktewert acht zu bewerten.
Die geringere Projektbetreuung in den Kernaufgaben der Gebietsbauleitung stelle im Vergleich zum Vergleichsarbeitsplatz geringere Anforderungen an das Fachwissen. Das in § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 festgelegte Bewertungssystem sehe allerdings keine Bewertung von Teilen des Arbeitsplatzes vor. Vielmehr würden die Anforderungen, die sich an den Gesamtarbeitsplatz stellen, bewertet. In dieser Gesamtbetrachtung werde der Punktewert elf nicht erreicht.
3.8. Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2018 im engsten Sinne Kollege des bisherigen Sachverständigen wäre und unter gemeinsamer Leitung zusammengearbeitet habe. Es bestehe - entgegen der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Befangenheit. Das Ergänzungsgutachten wäre rechtlich unrichtig und der Gutachter wäre fachlich überfordert. Es wäre eine Rechtsfrage, welche Agenden zu einem Arbeitsplatz gehören würden. Im Falle von Divergenzen zwischen Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzwirklichkeit wäre die letztere maßgeblich. In Bezug auf besondere Leistungen in der fachlich-technischen Weiterentwicklung der XXXX in Österreich, zum Ausdruck würden sie in Publikationen und in der Funktion der österreichweiten Standardverbesserung durch Einführung vom Neuerungen samt Koordination der Umsetzung gelangen, wäre der Grund dafür gewesen, dass man den Beschwerdeführer als Quereinsteiger "geholt" habe und auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz "installiert" habe. Diese besonderen Leistungen würden hartnäckig ignoriert werden und der Vergleich des Arbeitsplatzes mit dem Arbeitsplatz anderer Gebietsbauleiter ohne vergleichbare besonderen Funktionen stelle eine der Begutachtung immanente rechtliche Unrichtigkeit dar, die von vornherein der Herbeiführung eines richtigen Begutachtungsergebnisses entgegenstünde.
Zur Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers führte dieser an, dass sie im Zusammenhang mit seiner Spezialfunktion zu sehen wäre und daraus eine Charakteristik erhalte, die sonst im Regelfall bei einer Publikationstätigkeit nicht gegeben wäre. Sowohl die Einführung von Neuerungen als auch die Koordination der Umsetzung wären wesentlich. Die Publikationen wären praxisorientiert gewesen und hätten der ihm vorgegebenen der Qualitätsanhebung gedient und auch so gewirkt.
Es ginge ins Leere, was der Sachverständige zur Frage von Spezialisierung ausführt. Für den Beschwerdeführer und den auf ihn zugeschnittenen Arbeitsplatz war nicht eine Spezialisierung im Sinne einer fachlichen Einengung wesentlich, sondern für das gesamte Fach übergreifend für das gesamte Bundesgebiet wäre eine Verbesserung zu bewirken gewesen. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch gelungen. Durch "stures eingeengtes Schemadenken" würde dem Beschwerdeführer die Anerkennung verweigert werden. Eine vergleichbare Arbeitsplatzbewertung in der Schweiz würde ganz gezielt auch auf Publikationen und wissenschaftliche Leistungen bedacht nehmen, weil man dort keinem engen bürokratischen Denkschema verhaftet wäre und erkennen würde, welche Bedeutung solche Leistungen für das Gesamtniveau der Verwaltung und jene Bereiche von Gesellschaft und Wirtschaft hätte, auf welche sich die staatliche Verwaltung beziehe.
Fachliche Überforderung der herangezogenen Sachverständigen komme zu insbesondere geologischen unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten und Anforderungen zum Ausdruck. Ein Sektionsgeologe aus Tirol hätte gemeint, dass beim XXXX in der Nähe von XXXX mehr geologische Problemschichten vorhanden wären als im gesamten Gebiet der tiroler Bauleitung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte an, dass der Sachverständige mit den Äußerungen des Beschwerdeführers nichts anfangen könne, weil er diese nicht verstehe. Der Sachverständige würde "mit irgendwelchen Floskeln auskommen", die mangelnde Fachkenntnis zum Ausdruck brächten. Kein mit den Regeln der "Arbeitsplatzbeschreibung" (gemeint wohl: Arbeitsplatzbewertung) vertrauter Sachkundiger wäre ohne besondere Kenntnisse im naturwissenschaftlich-technischen Fachgebiet imstande, vergleichend fundiert zu beurteilen, ob verschiedene Tätigkeiten in diesem Fachgebiet höhere oder geringere Anforderungen mit sich brächten.
Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der XXXX zum Beweis dafür, dass an die Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere wegen der Lössböden höhere Anforderungen gestellt wären, als bei entsprechenden Arbeitsplätzen in anderen Regionen, und dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine wesentliche Effizienz- und Niveausteigerung herbeigeführt worden wäre, sodass die qualitative Komponente seiner Verwendung über die Richtverwendung hinausginge. Zusätzlich zur regionalen Kompetenz wäre ein Sonderarbeitsauftrag mit dem Ziel der allgemeinen Qualitätsverbesserung der XXXX hinzugekommen, wodurch eine neue Richtung, die als neue Strategie zu bezeichnen gewesen wäre. Hierzu führte der Beschwerdeführer seine Untersuchungen über die Passierbarkeit der Bodenfauna in XXXX und einer daraus resultierenden Publikation und eine "Versuchswanderhilfe für Fische im XXXX (Anmerkung: ein Zufluss der XXXX " sowie seine Mitarbeit an der Weiterentwicklung der ökologischen Betonkastenschwelle einer genannten Firma an. Dabei monierte der Beschwerdeführer "fehlende Fachkenntnis der zuständigen Ministerialbeamten", die diese Schwelle im Wasserbau nicht schon früher verwendet hätten.
Es wäre selbstverständlich, dass das Managementwissen wesentlich höher anzusetzen wäre, als vom Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn man die Koordinierungs-, Erneuerungs- und Niveauanhebungsfunktion und Tätigkeit berücksichtige.
Dies gelte auch in Bezug auf die Denkleistung. Der Sachverständige hätte verkannt, dass bei Neuentwicklung und Umsetzung höhere Denkfähigkeit verlangt werde. Beispielhaft führte der Beschwerdeführer übliche Steinkastenschwellen in Relation zu ökologischen individuell hergestellten Steinkastenschwellen an. Es hätte etwas ausprobiert werden müssen, was dann vielleicht später zum Standardwissen gehört haben könnte. Vorhandenes Standardwissen hätte dabei nicht eingesetzt werden können. Die "gegenteilige Unterstellung" des Sachverständigen wäre ein Indiz für seine Überforderung. Beispielhaft führte der Beschwerdeführer an, dass er im XXXX in der Gemeinde XXXX (gemeint wohl: XXXX ) den ersten Weidenspreitlagenbau in der XXXX durchgeführt habe. Es wäre offensichtlich, dass damit vom Beschwerdeführer ein kategorisch höheres Denkvermögen bewiesen worden wäre.
Auch die Handlungsfreiheit wäre in solchen Fällen beim Beschwerdeführer außerordentlich gewesen. Vom ersten Gedanken bis zum letztendlichen Erfolg hätte alles vom Beschwerdeführer abgehangen. Es hätte niemanden gegeben, der ihn fachlich anleiten hätte können oder ihm die Verantwortung zu einem Teil abnehmen hätte können. Dies gelte für innovative Funktionskomponenten.
Zur Dimension merkte der Beschwerdeführer an, dass die Gebietsbauleitung aus der Richtverwendung aufgrund von Großbauvorhaben ein größeres Budget gehabt hätte, wobei zu erkunden wäre, inwieweit die Projektierung an Zivilingenieurbüros vergeben worden wäre. Die vom Beschwerdeführer innegehabte Gebietsbauleitung wäre die flächenmäßig größte in Österreich, mit vielen kleinen Baufeldern sowie extrem weiten Anreisewegen, mit dem Erfordernis der Erstellung einer Vielzahl an Gefahrenzonenplänen und einer Vielzahl von Wasserrechtsverhandlungen mit laufend anderen Amtssachverständigen.
Zum Fachwissen wiederholte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit eine Anhebung des Niveaus erreichen hätte können. Der Sachverständige hätte dies ignoriert. Ein Universitätsstudium sei entgegen der Ansicht des Sachverständigen erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer wäre herangezogen worden, weil er eine über einen Universitätsstudienabschluss hinausgehende Qualifikation bewiesen hätte. Es bestünde eine Verknüpfung des durch Publikationen bewiesenen Fachwissens mit der für den Arbeitsplatz zugrunde zu legenden Anforderung.
Der Beschwerdeführer weise eine Habilitation auf, wobei es durch "schlechte universitätsinterne organisatorische Abläufe der Studienvertreter" nicht dazu gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer diese noch während der Aktivdienstzeit erlangt hätte. Es stelle eine Herabsetzung der Leistungen des Beschwerdeführers dar, dass mit "irgendwelchen schablonenhaften Formulierungen weggeredet" werden solle, aufgrund der vorgegebenen Sachverständigenautorität von Personen, die weder die Befähigung hätten, eine korrekte Bewertung vorzunehmen, noch auch nur den Willen dazu, sondern von Anfang an einzig und allein durch das Bestreben bestimmt gewesen wären, die Primärbewertung durch einen ihrer Kollegen im engsten Sinne als richtig zu begutachten.
3.9. Am 01.04.2019 fand abermals eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der der Vertreter des Beschwerdeführers unter Verweis auf seinen Schriftsatz vom 18.12.2018 die Befassung eines Sachverständigen für XXXX beantragte. Dem Hinweis, dass das Fachwissen des zu bewertenden Arbeitsplatzes zur Bewertung dieses Arbeitsplatzes nicht erforderlich wäre, widersprach der Vertreter des Beschwerdeführers lediglich durch einen Hinweis auf seinen Schriftsatz. Auch hinsichtlich der vermeintlichen Unrichtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer lediglich auf seinen Schriftsatz vom 18.12.2018. Hinsichtlich des relevanten Zeitraumes wurde die Strittigkeit in Bezug auf den 01.01.2002 bis 31.03.2002 unwidersprochen wiederholt. Gutachterliche Entgegnungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.04.2002 als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Forsttechnische Dienst für XXXX, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, wo er als Leiter der XXXX tätig war. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2002 wurde er auf Grund seiner Erklärung von der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse VIII, in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Sein Arbeitsplatz war der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Mit Wirkung vom 01.04.2002 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand.
Es wurde durch zwei verschiedene Amtssachverständige eine weitgehend mit gleichen Aufgaben definierte Verwendung als Richtfunktion für den analytischen Vergleich herangezogen. Dieser Arbeitsplatz ist unter Punkt 1.8.13. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt und steht für die Bewertungsposition A1/3. Die Aufgaben beider Arbeitsplätze sind nach entsprechender Abstraktion für die Analyse gleichwertig.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist folgendermaßen beschrieben:
Dienststelle
XXXX und XXXX beim Forsttechnischen Dienst für XXXX
Organisationseinheit
Sektion WLV für W, Nö u. Bgld
Funktion des Arbeitsplatzes
Gebietsbauleiter
Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber
Sektionsleiter oder anderen Gebietsbauleiter auf Anordnung (Anmerkung: Nicht als deren Stellvertreter ernannt)
Vertretungsbefugnisse
Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber
Gebietsbauleiterstellvertreter
Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar
ÜBERGEORDNET hinsichtlich der
Fachaufsicht
* Geb.Blt.Stv.
* Bauleiter
* Förster/Forsttech.
* Bauführer
* Techniker
* Verwaltungskraft
* Partieführer
* KV-Personal
Dienstaufsicht
* Geb.Blt.Stv
* Bauleiter
* Förster/Forsttech.
* Bauführer
* Techniker
* Verwaltungskraft
* Partieführer
* KV-Personal
UNTERGEORDNET hinsichtlich der
Fachaufsicht
* Sektionsleiter
Dienstaufsicht
* Sektionsleiter
Aufgaben des Arbeitsplatzes
Die selbstständige und eigenverantwortliche Leitung der Dienststelle gemäß Forstgesetz 1975 in d. F. d. FG-Novelle 1987 und Verordnung 507/1979 {BGBL. 174/1979) (Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheit der XXXX) mit folgenden Aufgaben:
Strategische Aufgaben:
1. Projektmanagement - kurz-, mittel- und langfristige Planung und Koordinierung
* der Planungstätigkeit (Gefahrenzonenplanung, Gutachtertätigkeit)
* der Projektierungstätigkeit (Ausarbeitung von Projekten und Bauprogrammen)
* der Maßnahmensetzung (Verbauungs- Sanierungstätigkeit, Betreuungsdienst).
2. Personalmanagement - kurz-, mittel- und langfristige Planung des Personalbedarfes unter Beachtung der finanziellen Mittel des Planungs-, Projektierungs- und Verbauungsbedarfes.
3. Eigenverantwortliche Bewirtschaftung der zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge unter Wahrung betriebswirtschaftlicher Grundsätze.
4. Wahrung und permanente Weiterentwicklung des Standes der Technik in allen Bereichen der Naturraumprävention durch laufende Kontaktnahme mit wissenschaftlichen Organisationen wie Universitäten, Forstl. Bundesversuchsanstalt und internationalen Organisationen.
5. Repräsentation des Dienstzweiges nach außen, Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerinformation.
6. Initiierung, Entwicklung und Koordinierung von fachbezogenen oder interdisziplinären Regionalstudien oder Pilotprojekten
7. Durchführung von bereichsübergreifenden Aufgaben, insbesondere Lehre und Forschung (siehe dazu Punkt 13 der Arbeitsplatzbeschreibung).
Operationale Aufgaben:
1. Festlegung von Gefährdungsbereichen nach Analyse von Wildbach-, Erosions- und Lawinengebieten (Gefahrenzonenplanung).
2. Ausarbeitung von ökologischen und technischen Sanierungsprojekten auf Basis naturräumlicher Analyse.
3. Vertretung von Projekten, Bauprogrammen und Gefahrenzonenplänen nach außen im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren und im Zuge von zeitgemäßer Bürgerinformation.
4. Eigenverantwortliche Durchführung von ökologischen und technischen Verbauungs- und Sanierungsmaßnahmen *) mit allen damit verbundenen Teilaufgaben wie
* Handhabung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
* Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Grundsätze
* Durchführung einer laufenden Kosten- und Erfolgskontrolle sowie einer laufenden Bauabrechnung und Erstellung von Kollaudierungsoperaten
5. Controlling im Bereich der Gebietsbauleitung
6. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht.
7. Beratung in allen einschlägigen Fragen hinsichtlich Naturgefahren
8. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100, Abs. 1, des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen.
9. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des §100, Abs. 2, des FG 1975.
10. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen und Erosion in den im § 101, Abs. 5 des FG 1975 näher bezeichneten Verfahren.
11. Vertretung des öffentlichen Interesses zum Schutz vor Naturgefahren innerhalb behördlicher Verfahren wie Naturschutzrecht, Agrarrecht, Baurecht, Forstrecht, Eisenbahnrecht und Wasserrecht.
12. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken.
13. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des FG 1975, Beratungstätigkeit.
14. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen.
15. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Bereiche der Gebietsbauleitung.
16. Innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter
17. Überregionale und bundesweite Schulungen in ganz Österreich, insbesondere überregionale Personalschulung für ganz Österreich hinsichtlich der ökologischen Projektierung und limnologischen Thematik basierend auf dem "ökologischen Leitfaden" und der publizierten Dissertation des Arbeitsplatzinhabers "Beurteilungen der Auswirkungen von Bautypen der XXXX auf die Fischpopulation".
18. Internationale Schulungs- und Vortragstätigkeiten (z.B. China, Tschechien, Italien).
19. Zustimmung für die Abstimmung mit den Wasserbauabteilungen des Landes Niederösterreich sowie den niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeinde Wien mit besonderen Anforderungen an soziale Intelligenz, Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.
*) Bei den Projekten und der Verbauungstätigkeit handelt es sich um Maßnahmen gemäß Wildbachverbauungsgesetz (RGBl 1884 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54) und jener Maßnahmen wie sie im § 9, Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 aufgezählt sind.
Insbesondere handelt es sich dabei um flächenwirtschaftliche Maßnahmen wie Hochlagenaufforstungen, Schutzwaldsanierungen, ingenieurbiologische Sicherungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch Hochwasser, Muren, Steinschlag, Rutschungen oder Lawinen.
Die Dienststelle hat über die gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Forstgesetzes hinaus bei allen relevanten Vorhaben in Einzugs- und Risikogebieten das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbach-, Lawinen- und Erosionsgefahren einschließlich Steinschlag, Felssturz und Rutschung durch Beratung und Mitwirkung im Vorplanungsstadium sowie durch Gutachtertätigkeit bei den verschiedensten behördlichen Verfahren zu wahren. Nur so können allfällige negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt und im Interesse der Volkswirtschaft gegengesteuert werden. Als Beispiele seien hier genannt:
Flächenwidmungen, Erschließungen, Straßen- und Eisenbahnbauten inkl. Seilbahnen, Sportanlagen und Schiabfahrten, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Bauverfahren.
Ziele des Arbeitsplatzes
Ziel ist ein umfassender Schutz der Bevölkerung, ihres Lebens und ihres Wirtschaftsraumes sowie der Kulturlandschaft vor Schäden durch Wildbäche, Lawinen, Erosion und anderen Gefahren des Berglandes (Rutschung, Felssturz, Steinschlag) auf Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung der in den Einzugs-, Erosions- und Risikogebieten ablaufenden Prozessen und Entwicklungen in enger Zusammenarbeit mit Bevölkerung, anderen Dienststellen, Behörden, Gebietskörperschaften, politisch Verantwortlichen und Wirtschaft.
Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit der Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)
Tätigkeiten Quantifizierung
Ausarbeitung von Arbeitsplanungen 15
zB. Mitarbeit an Regionalplanungen, Mittel- und langfristigen Arbeitsplanungen JAP Projektierungsreihenfolge Reihenfolge der GZP-Erstellung
Gefahrenzonenplanung 5
z.B. Grundlagenbeschaffung
Planung
Koordinierung
Überprüfungsverfahren
Ausfertigung
Handhabung einschl. Ausnahmen Ausarbeitung
von Projekten, Bauprogrammen, BV
Forsttechnische Bauleitung/Bauführung 5
Nachkalkulation, Ausführungsnachweis, Kollaudierung
Vertretung des öffentlichen Interesses innerhalb und 30
außerhalb von Behördenverfahren
als Mitwirkender, lt. FG 1975
als Amts/Sachverständiger
als Projektsvertreter
als Berater
Überwachung der Einzugsgebiete einschl. der dort 5
gesetzten forsttechnischen Maßnahmen
Erstellung und Führung des WLK, sonstige Statistiken 2
Öffentlichkeitsarbeit 15
Innerbetriebliche Weiterbildung 3
Controlling 5
Liegenschaftsverwaltung
Überregionale Tätigkeit 13
Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten:
Für alle der Gebietsbauleitung mit FG 1975, § 102 u. Verordnung 507/79 übertragenen Aufgaben
Sonstige Befugnisse
Überregionale Tätigkeit, Schulungstätigkeit
Zugeteiltes und unterstelltes Personal
Anzahl Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen
1 Geb.Blt.Stv. (A)
2 Bauleiter (a)
2 Bauführer (b, eine Planstelle dzt. unbesetzt)
Förster
1 Techniker (c)
3 Verwaltungskräfte (b, c, d)
3 Partieführer
23 KV-Bedienstete
Anforderungen des Arbeitsplatzes
? Abschluss des forstlichen Universitätsstudiums, Studienzweig XXXX oder Forstwirtschaft mit Zusatzprüfungen
? Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
? Mehrjährige Berufserfahrung
? Umfassende Fachkenntnisse
? Managementfähigkeiten
? Fähigkeit der Erfassung und Lösung von komplexen Situationen
? Fähigkeit zur Verhandlungs- und Menschenführung
Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte
Die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes für WLV sind Expertenzentren in Sachen Schutz vor Wildbächen, Lawinen und Erosion. Sie sind die Hauptträger der Bautätigkeit.
Für eine erfor