TE Bvwg Beschluss 2020/2/25 W212 2206579-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W212 2206579-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) vom 13.08.2018, GZ: Teheran-ÖB/KONS/2266/2018, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 28.05.2018, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, stellte am 29.04.2018 bei VFS (externer Dienstleister), eingelangt bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) am 30.04.2018, einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 24.06.2018 - 18.09.2018 (87 Tage). Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als Einlader wurde ihr Schwager XXXX genannt und gab sie zudem an, verheiratet und Hausfrau zu sein. Zeitgleich stellte auch ihre Mutter, XXXX (Beschwerde und BVE separat), einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums, zwar mit anderen Reisedaten als die Beschwerdeführerin, aber mit einem für zwei Monate überschneidenden Aufenthalt.

Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

- Aktuelles Foto,

- Elektronische Verpflichtungserklärung vom 15.02.2018, EVE-ID: THR18006024, Einlader: XXXX , wohnhaft in XXXX , Einladungszeitraum: 23.06.2018 - 19.09.2018, Beziehung zur Antragstellerin: Schwager,

- Kopie des Reisepasses,

- Flugticket,

- Reiseversicherung,

- Heiratsurkunde,

- Geburtsurkunde,

- Geburtsurkunde ihres Ehegatten,

- Kontoauszug Girokonto (Mellat Bank)

- Kontoauszug Girokonto ihres Ehegatten (Sarmayeh Bank)

2. Am 17.05.2018 übermittelte die ÖB der Beschwerdeführerin per E-Mail eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:

Die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbringen können, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, bzw. sei sie nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen, die Herkunft ihrer Finanzen sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und erscheine die vorgelegte EVE aufgrund von Sorgepflichten des Einladers als nicht tragfähig.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. Am 21.05.208 wurden von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nachgereicht und zwar:

- Kontoauszug (Tourism Bank),

- Kontoauszug (Shahr Bank)

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2018, übernommen am 28.05.2018, verweigerte die ÖB Teheran das Visum. Begründend wurde im Formblatt wiederholt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbringen habe können, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, bzw. sei sie nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

5. Gegen den Bescheid der ÖB Teheran brachte die Beschwerdeführerin am 10.06.2018 fristgerecht ein von ihrem Schwager verfasstes Beschwerdeschreiben in deutscher Sprache ein, worin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der von ihr erbrachten Nachweise (Kontoauszüge, Sparbücher und Eigentumsurkunden von ihr und ihrem Ehemann) sowie der abgegebenen EVE seitens ihres Schwagers, die Begründung der Visumsverweigerung nicht nachvollziehen. Sie zweifle an einer sorgfältigen Prüfung der nachgereichten Unterlagen. Sie sei in der ÖB Teheran mehrmals aufgefordert worden, ihren Antrag zurückzuziehen und habe eine Mitarbeiterin sich geweigert, ihr eine Empfangsbestätigung über den Erhalt der zusätzlich eingebrachten Unterlagen auszustellen.

Da die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über den Inhalt des Beschwerdeschreibens hatte, wurde sie von der ÖB Teheran dazu aufgefordert, eine von ihr verfasste Übersetzung dieses Schreibens in Farsi nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 12.06.2018 nach.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Teheran vom 09.08.2018, übernommen am 13.08.2018, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Es wurde auf den separat eingebrachten Visumsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , hingewiesen und erklärt, dass im Hinblick darauf, dass der Einlader selbst noch für Frau und zwei Kinder unterhaltspflichtig sei, die Tragfähigkeit der EVE für zwei eingeladene Personen anzuzweifeln sei. Dass die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin der ÖB Teheran aufgefordert worden sei, ihren Visumsantrag zurückzuziehen, entspreche nicht der Wahrheit. Die nachgereichten Unterlagen würden einen integralen Bestandteil des Akteninhaltes bilden und seien dafür keine Empfangsbestätigungen vorgesehen. Die ÖB Teheran erklärte, dass der an die Beschwerdeführerin gerichtete Auftrag, ihrer Beschwerde eine persische Übersetzung beizufügen, ein "Missverständnis" gewesen und die Beschwerde in der Folge als zulässig erachtet worden sei. Die Beschwerde sei somit zulässig aber unbegründet. Das Visum sei gemäß Art 32 Abs 1 lit. a sublit. iii zu verweigern gewesen, da die EVE der Beschwerdeführerin nicht als tragfähig erachtet worden sei und die Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel nicht habe nachgewiesen werden können.

7. Am 23.08.2018 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und verwies sie hinsichtlich der Begründung ihres Begehrens auf ihre Beschwerde vom 11.06.2018.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.09.2018, eingelangt am 27.09.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt samt Vorlageantrag übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 30.04.2018 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für eine einmalige Einreise im Gültigkeitszeitraum von 24.06.2018 - 18.09.2018 (87 Tage) ein; als Reisezweck wurde angegeben: "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person wurde der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX angeführt.

Zeitgleich wurde auch von der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , ein Visumsantrag gestellt, zwar mit anderen Reisedaten (22.07.2018 bis 16.10.2018), aber mit einem überschneidenden Aufenthalt von etwa 2 Monaten.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Hausfrau. Im Zuge des Verfahrens legte sie einen Kontoauszug eines auf ihren Namen lautenden Girokontos (Mellat Bank) mit einem Guthaben in der Höhe von 311,755 IRR (entspricht rund 6,78 EUR) zum Stichtag 17.04.2018 sowie einen Kontoauszug eines Girokontos ihres Ehemannes (Sarmayeh Bank) mit einem Guthaben in der Höhe von 10.280.014 IRR (entspricht rund 222,67 EUR) zum Stichtag 24.04.2018 vor. In der Folge brachte sie weitere Kontoauszüge ihres Ehemannes mit einem Guthaben von 0,00 EUR (Tourism Bank) und 1,10 EUR (Shahr Bank) in Vorlage.

Von der einladenden Person, dem Schwager der Beschwerdeführerin, wurde eine EVE vorgelegt, aus der ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 4.700,-- EUR, Mietkosten in der Höhe von 208,33 EUR sowie regelmäßige Zahlungen in der Höhe von insgesamt 1.215,25 EUR (797,18 + 131,38 + 286,69 EUR) hervorgehen. Er ist für seine Frau und zwei Kinder unterhaltspflichtig.

Der Beschwerdeführerin wurde vor der Entscheidung über ihren Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt und wurde sie konkret darauf hingewiesen, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen würden. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge zwar weitere Unterlagen ein, legte aber kein darüberhinausgehendes Beweismittel für den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel vor. Entgegen der Auffassung der ÖB Teheran liegt aber eine tragfähige EVE vor.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebenen Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfüge, so ist dem aus den folgenden Gründen beizupflichten:

Im Laufe des Verfahrens gelang es der Beschwerdeführerin nicht den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zu erbringen, obwohl sie in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.05.2018 auf dahingehende Bedenken aufmerksam gemacht wurde. Dass die Beschwerdeführerin über ein eigenes Einkommen aus Beschäftigung, Ersparnisse oder sonstiges Vermögen verfüge, wurde von ihr nicht vorgebracht. Die nachträglich vorgelegten Bankbestätigungen betreffend die Konten ihres Ehemannes sind der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar und kamen - wie von der ÖB Teheran richtig erkannt - nicht für den Nachweis eigener ausreichender finanzieller Mittel in Betracht. Abgesehen davon, wären diese ebenso als nicht ausreichend zu qualifizieren gewesen.

Was die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung anbelangt, so war der ÖB Teheran jedoch nicht beizupflichten, dass sich diese nicht als tragfähig erweist.

Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zahl 2012/21/0100 erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltsverpflichtungen, nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren 90-tägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren"

Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Einzelpersonen im gemeinsamen Haushalt betrug im Jahr 2018 909,42 EUR, für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt 1.363,52 EUR und pro Kind 140,32 EUR. Der Wert der "freien Station" ist für das Jahr 2018 mit einem Betrag von 288,87 EUR heranzuziehen.

Im Ergebnis müsste der Einlader daher für sich, seine Ehegattin und die zwei Kinder sowie für die zwei eingeladenen Personen, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, ein monatliches Einkommen von 4597,67 EUR (1.363,52 EUR Ehegattenrichtsatz plus 2x 909,42 EUR Einzelpersonenrichtsatz plus 2x 140,32 EUR pro Kind plus 1.134,71 EUR regelmäßige Zahlungen (797,18 + 131,38 + 286,69) und Mietbelastung (208,33 EUR) über die freie Station (288,87 EUR)) aufbringen, um den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Da er ein monatliches Einkommen von etwa 4.700,- EUR nachweisen kann, war die Tragfähigkeit der EVE gegeben. Die belangte Behörde hat die EVE daher zu Unrecht aufgrund mangelnder finanzieller Mittel des Einladers als nicht tragfähig erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

- a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

- b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

-c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

-d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 293 und 292, lauten wie folgt:

Richtsätze:

§ 293. ASVG (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben --1 120,00 ? (Anm. 1),

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 ? (Anm. 2),

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat --1 000 ? (Anm. 3),

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 --747,00 ? (Anm. 2),

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 ? (Anm. 4),

falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 ? (Anm. 5),

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 ? (Anm. 6),

falls beide Elternteile verstorben sind -747,00 ? (Anm. 2),

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 ? (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 ?

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 ?

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 ?

Anm. 2: für 2017: 889,84 ?

für 2018: 909,42 ?

für 2019: 933,06 ?

Anm. 3: für 2018: 1 022,00 ?

für 2019: 1 048,57 ?

Anm. 4: für 2017: 327,29 ?

für 2018: 334,49 ?

für 2019: 343,19 ?

Anm. 5: für 2017: 491,43 ?

für 2018: 502,24 ?

für 2019: 515,30 ?

Anm. 6: für 2017: 581,60 ?

für 2018: 594,40 ?

für 2019: 609,85 ?

Anm. 7: für 2017: 137,30 ?

für 2018: 140,32 ?

für 2019: 143,97 ?)

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292 ASVG

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 ? (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 ? im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 284,32 ?

----------

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 288,87 ?

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 ?)

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit a sub lit iii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen.

Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, über ein eigenes Einkommen aus Beschäftigung, Ersparnisse oder sonstiges Vermögen zu verfügen und auch hinsichtlich der Konten des Ehemannes wurde nicht behauptet, über diese verfügen zu können.

Einer visumpflichtigen Fremden, die nicht über ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann aber dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.

Wie beweiswürdigend ausgeführt hat die ÖB Teheran unter Orientierung an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des ASVG das Einkommen des Schwagers der Beschwerdeführerin zu Unrecht als nicht tragfähig qualifiziert und war der Beschwerde somit stattzugeben.

Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob sich die EVE im jetzigen Zeitpunkt als tragfähig erweist und hat die Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen. Sofern die belangte Behörde dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird ihr darüber hinaus Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen sein, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

Erst nach Vornahme der notwendigen Erhebungen kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums C tatsächlich vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2206579.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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