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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Februar 1997, Zl. 5/04-14/383/10-1997, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab der am 13. Mai 1996 erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides vom 9. Mai 1996 und ohne Einrechnung von Haftzeiten, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach den vorliegenden Gerichtsakten sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22. März 1994 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juni 1995 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB bestraft worden. Hinsichtlich des dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Vorfalles vom 27. April 1996 habe die belangte Behörde erhoben, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Februar 1997 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung bestraft worden sei. Diesem Urteil sei u.a. zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer am 27. April 1996 eine namentlich bezeichnete Person durch einen Schuß schwer verletzt habe.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen sei seine Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen. Die Verwendung einer Faustfeuerwaffe sei verwerflich und schaffe gefährliche Verhältnisse. Die seit der Tat verstrichene Zeit falle nicht zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, zumal die Erstbehörde die Entziehungsmaßnahme sehr rasch gesetzt habe. Mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers könne nicht vor Ablauf von zwei Jahren gerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, wegen welcher Straftat er verurteilt worden sei.
Dem ist zu erwidern, daß die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vorfalles vom 27. April 1996 davon auszugehen hatte, daß der Beschwerdeführer das Vergehen der schweren Körperverletzung (durch Abgabe eines Schusses auf eine namentlich bezeichnete Person) begangen hat. Damit lag - wegen Begehung einer strafbaren Handlung nach § 84 StGB - eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 vor. Daß die belangte Behörde von dieser rechtskräftigen Bestrafung durch ein Telefonat mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich, zumal die Richtigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht bestritten und zudem durch die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangten Urteilsausfertigungen bestätigt wird.
Auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vorzubringen. Daß die Abgabe eines Schusses aus einer Faustfeuerwaffe auf einen Menschen verwerflich und gefährlich ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Welche Umstände sich im Falle der - vom Beschwerdeführer vermißten - Beischaffung des Strafaktes zu seinen Gunsten ergeben hätten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, sodaß dem diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel die Relevanz fehlt. Die zwischen der Tat vom 27. April 1996 und der Erlassung des Mandatsbescheides vom 9. Mai 1996 verstrichene Zeit ist viel zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Welche anderen Umstände die belangte Behörde zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen sollen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Inwieweit die belangte Behörde - zum Nachteil des Beschwerdeführers - die "Anwendbarkeit des § 66 Abs. 3 lit. a und b übersehen" haben soll, wird nicht näher ausgeführt und ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Anwendung des § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 hätte die belangte Behörde vielmehr zur Auffassung gelangen müssen, daß auch in der wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen gemäß § 83 StGB eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 gelegen ist. Im Hinblick darauf, daß die letzte diesbezügliche Verurteilung am 22. Juni 1995 - also innerhalb eines Jahres vor der Einleitung des erstinstanzlichen Entziehungsverfahrens - erfolgt ist, wäre § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 der Berücksichtigung dieser strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsache nicht entgegengestanden. Berücksichtigt man aber diese strafbaren Handlungen im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967, deren Kriterien auch für die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. maßgebend sind, so begegnet die Auffassung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit fehlt und daß er sie erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen werde, keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe durch Berücksichtigung der genannten Vorstrafen wegen § 83 StGB ihrer Entscheidung einen "völlig anderen Sachverhalt" zugrunde gelegt, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG berechtigt war, alle von ihr ermittelten Umstände - damit auch die genannten Vorstrafen des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des Parteiengehörs, führt aber nicht aus, was er im Falle der Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Auch hinsichtlich dieses behaupteten Verfahrensmangels wurde somit die Relevanz nicht dargetan.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110061.X00Im RIS seit
19.03.2001