TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/28 W159 2160219-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W159 2160219-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.02.2021 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, gelangte (spätestens) am 02.11.2015 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX. Dabei gab er zu den Fluchtgründen an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und in seiner Heimatregion viele Taliban wären. Diese hätten die Väter in der Moschee aufgefordert, die ältesten Söhne in den Jihad zu schicken. Die Sicherheitslage sei dort sehr schlecht. Aus Angst mitgenommen zu werden, habe ihm sein Vater aus Afghanistan weggeschickt. Zu den Rückkehrbefürchtungen gefragt gab er an, dass er Angst vor dem Krieg und vor den Taliban habe.

Am 18.03.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er an, dass er nicht gemeint habe, dass ihn jemand für den Jihad habe anwerben wollen, sondern vielmehr sei er vor der Armut und der unsicheren Lage in Afghanistan geflüchtet. Er gab an, ein schiitischer Hazara zu sein und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Seine Verwandten würden in XXXX leben. Er wisse nichts von Verwandten in Kabul. In seinem Heimatort habe er in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Er habe nichts und werde in Österreich von der Grundversorgung erhalten. Deutschkurse habe er schon besucht.

Zu den Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, dass er ein besseres und sichereres Leben gewollt habe und dass er in Europa bleiben und lernen möchte. Bei einer Rückkehr würde diese für ihn Armut bedeuten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die bisher oben angeführten Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es plausibel und glaubhaft sei, dass er aus der Provinz Ghazni stamme und der Volksgruppe der Hazara angehöre, ebenso der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Weiters wurde festgehalten, dass er in Kabul familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte habe (?) und die Sicherheitslage dort unbedenklich sei. Zu bemerken sei weiters, dass der Antragsteller rein wirtschaftliche Ausreisegründe angegeben habe und dies niemals zur Feststellung eines GFK-Grundes führen könnte. Aus diesem Grunde wurde auch Spruchpunkt I. abgewiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde darauf hingewiesen, dass sich insbesondere in Kabul keine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen lasse und nicht ersichtlich sei, dass im Falle einer Rückkehr dem Antragsteller eine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefahrenlage drohen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht vorlägen und weiters verfüge der Antragsteller in Österreich über keinerlei Verwandtschaft und liege daher kein Familienleben vor. Was sein Privatleben betreffe, so habe er nur äußerst geringe Deutschkenntnisse, gehe keiner Arbeit nach und habe auch keine privaten Bindungen zu Österreich und seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich gerechtfertigen würden. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erteilen gewesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen, zumal sich auch keine Gefährdung nach § 50 FPG ergäbe, sei die Abschiebung für zulässig zu erklären, zumal auch dieser keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Weiters wären keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, wobei er wiederum vorbrachte, dass die Taliban versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren und sein Vater die Übergabe an die Taliban verweigert habe, weswegen er mehrmals von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei nicht aus finanziellen Gründen, sondern weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, nach Österreich gekommen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2017, Zahl: XXXX, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Asyl es versäumt habe, den Sachverhalt hinreichend zu klären, sondern nur äußerst ansatzweise ermittelt habe.

Am 24.04.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Einvernahme zu, dass er nicht wisse, was in der Beschwerde stehe. Er legte eine Schulbesuchsbestätigung, sowie Unterstützungsschreiben des Projektes XXXX, sowie einige Empfehlungsschreiben vor. Er sei im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen und habe bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. Dann habe er mit seinem Vater die Landwirtschaft bewirtschaftet und auch auf Grundstücken anderer Landwirte gearbeitet. Er sei 20 Jahre alt. Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Er habe drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Ein Bruder sei gelähmt. Außer seinen Eltern habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Er habe Tanten und Onkel in Pakistan und im Iran. Der Onkel sei rekrutiert worden und verschwunden. Der bei der Ersteinvernahme erwähnte Cousin XXXX sei nicht wirklich sein Verwandter, sie hätten nur den gleichen Familiennamen.

Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass er die Schule in der sechsten Klasse wegen Problemen mit den Taliban habe verlassen müssen. Die Taliban hätten ihn als Lustknaben missbrauchen wollen, sie hätten immer wieder seinem Vater gesagt, dass er mitkommen solle. Sein Vater habe dies verneint. Er sei damals ca. 15 Jahre alt geworden. Eines Tages hätten sie ihn mitnehmen wollen. Sein Vater habe ihm dann geraten, nicht hinauszugehen und zu Hause zu bleiben. Eine Woche später sei er dann mit seinem Vater nach XXXX gefahren und über den Iran ausgereist. Die Taliban hätten seinem Vater gedroht, ihn mitzunehmen und zu zerstückeln und sie hätten auch nach seiner Ausreise immer wieder nach ihm gefragt. Befragt, wie er persönlich von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, dass sie ihn, wenn er beispielsweise einkaufen gegangen sei, berührt und geküsst hätten. Junge Burschen ohne Bartwuchs, die hübsch und minderjährig seien, seien die Zielgruppe für Lustknaben. Er sei etwa 20x von den Taliban bedroht worden. Wann die letzte Bedrohung gewesen sei, wisse er nicht. Ca. 10 Tage später sei er dann ausgereist. Es wären drei große Leute mit Turbanen gekommen, die versteckt Waffen getragen hätten und ihn hätten mitnehmen wollen. Er sei gerade einkaufen gewesen und hätten sie ihn vor der Moschee angesprochen. Sie hätten ihn dann zu sich gezogen und geküsst und hätten ihn mitnehmen wollen. Sein Vater habe angeblich versprochen, dass er ihn den Taliban übergeben werde, wenn er groß genug sei. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er getötet werde. In Kabul habe er niemanden und sei er auch noch nicht gewesen. Es sei vielmehr in ganz Afghanistan unsicher für ihn.

Am 10.05.2017 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiederum ein Bescheid mit gleichem Spruch, wie jener vom 18.03.2016.

Nach Darstellung der bisherigen Einvernahmen und Feststellungen zu Afghanistan, wurde nochmals festgehalten, dass die Angaben zur Nationalität, Volksgruppe, Religion, Herkunftsregion, Glauben geschenkt werde. Der Antragsteller sei persönlich unglaubwürdig, weil er die Person als Cousin angegeben habe, die nicht mit ihm verwandt sei und überdies ursprünglich ein falsches Geburtsjahr (XXXX) angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe bei jeder Einvernahme seine Fluchtgründe abgeändert, außerdem habe er vage und unplausible Angaben zu einer Bedrohung durch die Taliban gemacht und sich auch hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes widersprochen. Er falle von seinem Alter her gar nicht mehr unter die Zielgruppe der Lustknaben. Zu Spruchpunkt I. wurde zunächst festgehalten, dass keine Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ethnie der Hazara in Afghanistan aktuell festzustellen sei. Das individuelle Vorbringen sei nicht glaubhaft gewesen, sodass die Asylgewährung abzulehnen gewesen sei. Es sei wohl in der Heimatprovinz Ghazni von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, eine solche sei jedoch in Bezug auf Kabul nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei überdies nicht nur arbeitsfähig, sondern verfüge auch über Schulbildung und Berufserfahrung und sei daher keineswegs für den gesamten Herkunftsstaat eine extreme Gefährdungslage erkennbar und stünde ihm in Kabul eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen (Spruchpunkt II). Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigte Verwandtschaft und führe daher kein Familienleben. Weiters seien keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration hervorgetreten und spreche auch der kurze Aufenthalt im Bundesgebiet gegen eine solche. Der Antragsteller habe mit der illegalen Einreise gegen die öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens verstoßen und sei in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls von der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszugehen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig zu erklären. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde und beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht Gelegenheit gehabt habe, Fehler zu korrigieren, da die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei und habe auch das BVwG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren festgestellt. Er möchte nochmals festhalten, dass er keinen Cousin namens XXXX habe und habe er auch hinsichtlich des Alters keineswegs die Absicht gehabt, die Behörden zu täuschen. Er sei davon ausgegangen, minderjährig zu sein und wisse auch nicht mehr, warum er angegeben habe, 16 Jahre alt zu sein. Seine sonstigen Angaben seien aber durchaus glaubhaft und plausibel und sei ihm erst bei der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit gegeben worden, sein Vorbringen ausdrücklich zu schildern. Die Taliban wollten ihn zwangsweise rekrutieren und andererseits ihn sexuell belästigen. In der Folge wurde die Zitierung von VfGH-Judikatur und Zitierung aus dem Länderinformationsblatt gefolgert, dass Kabul für den Antragsteller keine geeignete inländische Fluchtalternative wäre, wobei auch auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen wurde, wonach auch jungen männlichen afghanischen Asylwerbern ohne ausreichendes familiäres Netz insbesondere in Kabul, regelmäßig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Beigefügt wurde eine ACCORD-Auskunft über das in Afghanistan (geringe) Wissen und die geringe Bedeutung von persönlichen Tagen.

Mit Eingabe vom 15.11.2017 gab Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.09.2019 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Vertretung erschien, während sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigte. Die Beschwerdeführervertreterin beantragte die Einvernahme der Zeuginnen XXXX, sowie XXXX zum Beweise der guten Integration und des Privatlebens des Beschwerdeführers. Weiters legte sie einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma XXXX, eine Bestätigung über positiv abgelegte Teilprüfungen für den Pflichtschulabschluss, eine Teilnahmebestätigung an einem Forschungspraktikum, ein Zertifikat über einen Orientierungskurs in Deutsch, eine Zuweisung und Vereinbarung für gemeinnützige Hilfstätigkeit der Stadt XXXX, eine Teilnahmebestätigung an einem XXXX-Workshop, eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop über Hilfe im Notfall, eine Schulbesuchsbestätigung des Vereins für Bildung, Wohnen und Teilhabe XXXX samt Sozialbericht dieses Vereins, sowie Empfehlungsschreiben der XXXX und der Dr. XXXX vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass seine Familie nunmehr seit ca. einem Jahr in Teheran, im Iran lebe, während sie im Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA sie sich noch in Afghanistan aufgehalten habe. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe auch eine Tazkira gehabt, diese aber auf der Flucht im Meer verloren. Einen Reisepass habe er niemals besessen.

Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Seine Mutter sei eine Quizilbash. Er sei am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Ghazni geboren. Dieses Geburtsdatum habe sich aus der Altersfeststellung ergeben. Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt, sechs Jahre lang sei er zur Schule gegangen, eine weitere Ausbildung habe er nicht. Nach der Schule habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, sie hatten Weizen, Tomaten, Melanzani und anderes Gemüse angebaut und überdies eine Kuh und ein Schaf gehabt. Er habe schon im Alter von 12 bis 13 Jahren begonnen, seinen Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Seine Eltern würden noch leben, er habe eine Schwester und vier Brüder, welche alle jünger seien, alle würden jetzt im Iran leben.

In Afghanistan habe er weder Probleme mit staatlichen Behördenorganen, wie mit Militär, Polizei oder Geheimdienst gehabt, noch mit Privatpersonen. Er habe auch keine Feindschaften gehabt. Auch mit den Taliban und dem IS habe er persönlich kein Problem gehabt, aber sie hätten ein Problem mit ihm gehabt. Denn die Taliban wollten grundsätzlich junge Männer rekrutieren und ausbilden. Dabei habe es auch sexuelle Übergriffe gegeben. Die Taliban hätten seinen Vater mehrmals kontaktiert mit der Forderung, dass er seine Kinder in die Moschee schicken solle und ihn als Ältesten an die Taliban übergeben solle, damit er am Jihad teilnehme. Er könne nicht genau sagen, wann diese Forderung das erste Mal erhoben worden sei. Er schätze, dass die Taliban diesbezüglich seinen Vater mehr als 20x angesprochen hätten. Die Taliban hätten auch ihn selbst angesprochen. Er könne ihnen allerdings nicht sagen, wann es das erste Mal gewesen sei. Sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, aber ihnen auch als Sexualobjekt diene. Sie hätten ihn umarmt und angefasst, aber nicht versucht, ihn zu entführen. Er glaube aber, dass sie ihn in ein Ausbildungslager hätten verschleppen wollen. Es seien immer dieselben Personen gekommen. Namentlich habe er diese aber nicht gekannt. Es seien manchmal vier und manchmal drei Leute gewesen, wobei er diese auch beschrieb. Die Männer seien bewaffnet gewesen und sie hätten lange Gewehre getragen und sie hätten versucht, ihn als Lustknaben zu missbrauchen und hätten ihn umarmt und geküsst und gefordert, dass er mit ihnen mitgehen solle. Da die Taliban die Herrschaft in seinem Heimatort ausgeübt hatten, haben sie gar nicht versucht, die Annäherungsversuche zu verstecken, sondern habe einer aus der Gruppe ihn in der Öffentlichkeit einfach umarmt und geküsst. Gefragt, ob die Taliban auch versucht hätten, ihn auszuziehen, gab er an, dass sie das sicher gewollt hätten, aber es für ihn sehr schwer sei, darüber zu sprechen. Er könne aber sagen, dass es nicht so weit gegangen sei, dass sie ihn vergewaltigt hätten, aber sie hätten seine Seele zerstört. Über Vorhalt es eher ungewöhnlich sei, dass eher (einfache) Taliban Lustknaben gehalten hätten und diese Praxis eher von Warlords und Bossen der organisierten Kriminalität ausgeübt werde, außerdem sei es angesichts der rigorosen Ablehnung der Homosexualität im Islam ungewöhnlich, dass die streng gläubigen Taliban in der Öffentlichkeit homosexuelle Handlungen durchführen, bestätigte der Beschwerdeführer, dass sie darauf bestanden hätten, mit ihm zusammen zu arbeiten, aber ihn sicher auch hätten vergewaltigen wollen.

Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme des BFA (AS 110f) ausschließlich wirtschaftliche Gründe und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als Fluchtgründe angegeben habe und Probleme mit den Taliban erst bei der zweiten Einvernahme angegeben habe, führte er aus, dass man ihm am Anfang wortwörtlich gesagt habe, dass er nur zu beantworten habe, was er gefragt werde und dass er seine Fluchtgründe nicht wirklich habe schildern können. Über weiteren Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 21) eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban für den Jihad vorgebracht habe, während er bei der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 242f) den versuchten Missbrauch als Lustknabe für die Taliban angegeben habe, bestätigte er, dass die Taliban ihn als Lustknaben hätten halten und vergewaltigen wollten. Über die Frage, dass, wenn die Taliban ihn hätten mitnehmen wollen, warum sie das nicht getan hätten, wo sie doch die Herrschaft in seinem Heimatdorf ausgeübt hätten, gab er an, dass sie ihn mitnehmen hätten wollen, er aber dann geflüchtet sei. Sein Vater habe ihn bis XXXX begleitet und sei er dann mit Hilfe eines Schleppers in den Iran, weiter in die Türkei und nach Europa gelangt. Er habe keine näheren Verwandten mehr in Afghanistan und auch mit keinen Personen in Afghanistan irgendeinen Kontakt. Kontakt habe er nur mit seiner in Teheran lebenden Kernfamilie. Der letzte Grund der Ausreise seiner Eltern seien die Angriffe der Taliban in der Provinz Ghazni gewesen. Seine Eltern hätten große Angst vor der Ausweitung der Macht der Taliban gehabt und hätten aus diesem Grund Afghanistan verlassen. XXXX sei nicht sein Verwandter. Er habe ihn nach einer 24stündigen Anhaltung in XXXX nie mehr gesehen.

Gefragt, ob er aktuelle organische oder psychische Probleme habe, gab er an, dass er nicht wisse, wie er das bezeichnen soll. Er könne nicht gut einschlafen. Er träume oft von Ereignissen, die passiert seien und wache auch verschwitzt auf. Manchmal habe er dann sogar am nächsten Tag nicht in die Schule gehen können. Er spüre noch immer große Angst vor den damaligen Ereignissen. Er sei aber deswegen nicht zum Arzt gegangen. Es sei sehr schwer, darüber zu erzählen. Derzeit bereite er sich in Österreich auf den Pflichtschulabschluss vor. Er lebe derzeit in einem Heim, aber wenn er aus dem Heim herauskomme, möchte er mit seiner Freundin zusammenziehen. Er habe Deutschkurse, A1 und A2 besucht, die Prüfung noch nicht gemacht und habe auch ehrenamtlich beim Magistrat gearbeitet, zum Beispiel habe er einem Schulwart beim Reparieren der Sessel der Schule geholfen. Er habe schon österreichische Freunde und eine österreichische Freundin und spiele gern Fußball, aber nicht in einem Verein, sondern mit Freunden. In Afghanistan habe er niemanden, er habe keine schützende Hand. Über Vorhalt, dass er jung und arbeitsfähig sei und eine Schulausbildung und Berufserfahrung habe, ob er sich nicht in Herat oder in Mazar-e Sharif niederlassen könne, wiederholte er nochmals, dass er niemanden dort habe und auch vom afghanischen Staat nicht unterstützt werde.

Die Beschwerdeführervertreterin führte zunächst aus, dass sie auf Grund der heutigen Aussagen und beim Vorbereitungsgespräch das Gefühl bekommen habe (das auch der Vorsitzende Richter auf Grund des persönlichen Eindruckes in der Verhandlung nachvollziehen konnte), dass der Beschwerdeführer durch die Vorfälle in Afghanistan psychisch sehr belastet sei und dass er sich schwertue, darüber zu sprechen. Er wurde gefragt, ob er bereit sei, zu einer Psychiaterin zu gehen, damit diese ein Gutachten über seinen psychischen Zustand erstellen könne. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm, als er nach Österreich gekommen sei, noch schlechter gegangen sei. Er habe nicht einschlafen können, er habe Angstzustände gehabt. Er glaube wohl nicht, dass ihm ein Psychiater oder Psychologe helfen könne, aber sie wären Fachleute und würden gut zuhören. Er würde auch zu einem Psychiater gehen, damit dieser ein Sachverständigen-Gutachten erstellen könne.

Seine Familie wäre nicht in der Lage, ihn vom Iran aus zu unterstützen, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, da sein Vater lediglich ein Hauswart sei und nur so viel verdiene, dass die Familie gerade über die Runden kommen könnte.

Die Zeugin XXXX gab (nach einigen persönlichen Fragen) an, dass sie den Beschwerdeführer über eine Freundin in Wien kennengelernt habe. Sie hätten dann über soziale Medien Kontakt aufgebaut und würden sich nunmehr jedes Wochenende sehen. Er sei schon bei ihr in Oberösterreich gewesen und sie komme oft zu ihm. Sie würden gerne zusammenziehen und heiraten. Sie hätten auch schon konkrete Pläne. Sie würden jeden Tag telefonieren und über WhatsApp und Instagram schreiben. Sie sei am Papier Christin, ihr Vater sei aber ein Moslem aus der Türkei gewesen. Sie selbst fühle sich keiner Religion verbunden und störe es sie auch nicht, dass ihr Freund Moslem sei. Sie würde sogar allenfalls zum Islam konvertieren. Sie könne sich gut mit dem Beschwerdeführer verständigen und würde auf jeden Fall bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers diesem nach Afghanistan nachfolgen, denn ein Leben ohne ihn könne sie sich nicht vorstellen.

Die Zeugin XXXX gab an, dass sie Sozialarbeiterin in der Schule, wo der Beschwerdeführer derzeit den Pflichtschulabschluss nachhole, sei. Dies sei ein Schulprojekt des Vereins "XXXX" und befinde sich in der Brünnerstraße im XXXX. Bezirk. Der Beschwerdeführer fahre von Montag bis Freitag täglich von Wiener Neustadt nach XXXX. Die Zeugin kenne den Beschwerdeführer seit drei Jahren. Er habe zunächst das lateinische Alphabet lernen müssen. Drei Jahre später sei er schon so weit, dass er den Pflichtschulabschluss nachholen könne. Sie hätten wohl zahlreiche Schüler auch aus Niederösterreich, aber viele würden wegen der Ticketkosten und dem frühen Aufstehen die Schule abbrechen. Beim Beschwerdeführer sei dies nicht so. Er besuche regelmäßig und eifrig die Schule, die ein stützendes und stabiles Umfeld darstelle und sei als ehrgeizig zu beschreiben und würden ihm nur mehr drei Teilprüfungen für den Pflichtschulabschluss fehlen. Er habe nunmehr einen Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX. Diese Firma versuche Holzhandwerk und Design zusammenzuführen. Andere Trainer hätten bei ihm einen besonders bemerkenswerten Fortschritt in seinen Deutschkenntnissen festgestellt, während sie auf Grund ihrer Abstammung eher Farsi mit ihm spreche.

Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, insbesondere zur Frage der Traumatisierung des Beschwerdeführers und brachte dafür als Sachverständige die klinische Psychologin und gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. Eva MÜCKSTEIN in Vorschlag; die Beschwerdeführervertreterin erhob keine Einwände. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 wurde (nachdem keine Einwendungen gegen die Sachverständigen eingelangt sind), Frau Dr. Eva MÜCKSTEIN, Psychotherapeutin, klinische Psychologin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige als nicht amtliche Sachverständige im Fachgebiet klinische Psychologie für das vorliegende Verfahren bestellt.

Die genannte Sachverständige führte nach zweimaliger eingehender Befragung des Beschwerdeführers und kurzer Befragung seiner Freundin wie folgt aus:

"GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME UND BEANTWORTUNG DER GUTACHTERLICHEN FRAGESTELLUNG:

Der Sachverständigen wurde die Beantwortung folgender Fragen in einem schriftlich ausgefertigten Gutachten aufgetragen:

1. Leidet der Beschwerdeführer unter krankheitswertigen psychischen Störungen?

Die klinisch-psychologische Diagnostik ergibt eine krankheitswertige psychische Störung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei quälende Albträume, Nachhallerinnerungen und Schlafschwierigkeiten vorherrschend sind. Das Störungsbild ist mit erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen, sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit verbunden (Diagnose nach ICD-10: F43.1).

2. Welche Symptome zeigen diese?

Die posttraumatische Belastungsstörung äußert sich in Nachhallerinnerungen, die in stark belastenden Albträumen zum Ausdruck kommen und zu anhaltenden Ein- und Durchschlafstörungen führen. Kulturbedingt kommen stark ausgeprägte Schuld-, Scham- und Wertlosigkeitsgefühle dazu. Daneben zeigen sich traumaassoziierte Störungsbilder wie Dissoziation und Beeinträchtigung der bewussten Wahrnehmung der Umwelt, vegetative Übererregung und Störung der Affektregulation, deutliche Symptome von Angst und erhöhtem Arousal, Merk- und Konzentrationsstörung, Somatisierungstendenz, posttraumatische Depression, Ess-Störung und Nikotinmissbrauch. Die Störung beeinträchtigt die Fähigkeit des Beschwerdeführers, notwendige Aufgaben zu bewältigen und in angemessener Weise in Beziehung zu treten oder zwischenmenschliche Ressourcen zu erschließen, indem z.B. auch anderen über das Trauma berichtet oder Hilfe in Anspruch genommen wird.

3. Ist eine Behandlung erforderlich, wenn ja, in welcher Form?

Eine psychiatrische und psychotherapeutische Kombinationsbehandlung ist als die State-of-the-Art-Behandlung anzusehen und dringend indiziert.

4. Ist durch die Behandlung eine gänzliche Heilung möglich?

Auf Grund der Schwere der psychischen Beeinträchtigung ist eine gänzliche Heilung eher unwahrscheinlich. Eine fachgerechte Behandlung kann aber abhängig von der Bewältigungskapazität und den zukünftigen Lebensumständen des Beschwerdeführers eine Abmilderung und Stabilisierung der Störung bewirken. Mit spezifischen traumabearbeitenden Verfahren sind unter günstigen Bedingungen gute Behandlungserfolge belegt.

5. Wie würden sich diese Störungen/Erkrankungen bei einem Abbruch bzw. ohne eine Behandlung entwickeln?

Bei einem Abbruch bzw. ohne eine Behandlung ist eine traumabedingte Persönlichkeitsveränderung und eine Verschlechterung bzw. Chronifizierung der Störung zu erwarten. Die Erkrankung hat eine hohe Chronifizierungstendenz, die intensives Leiden und erhebliche Einschränkungen der Lebens- und Arbeitsfähigkeit hervorrufen kann. Chronifizierung personaler Traumatisierungen führt zur Modikation des Bindungs- und Beziehungsverhaltens mit einer feindlichen oder misstrauischen Haltung der Welt gegenüber, sowie zu Störungen der Selbstwahrnehmung und des Selbstwertgefühls. Es besteht eine Tendenz, selbstdestruktive und suizidale Verhaltensweisen zu entwickeln. Sozialer Rückzug, Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit und ein chronisches Gefühl von Nervosität, wie bei ständigem Bedrohtsein, erhöhen das Risiko, somatoforme Störungen, Depressionen, Zwangs- oder Angsterkrankungen auszuprägen. Es besteht auch die Gefahr, erneut Opfer von Gewalt zu werden.

6. Wie würde sich eine Abschiebung nach Afghanistan auf diese Störungen/Erkrankungen auswirken?

Die Voraussetzung für die angemessene Versorgung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist die Stabilisierung der psychosozialen Lebensverhältnisse und die Sicherheit, keiner weiteren ernsthaften Bedrohung, der körperlichen Integrität oder des eigenen Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung nach Afghanistan wäre für den Beschwerdeführer mit zusätzlicher emotionaler Belastung, unsicheren Lebensverhältnissen und u.U. auch mit der Gefahr verbunden, erneut körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen ausgeliefert zu sein. Darüber hinaus ist auf Grund der derzeitigen eingeschränkten ärztlichen und psychosozialen Versorgungslage in Afghanistan nicht anzunehmen, dass die Inanspruchnahme einer geeigneten Behandlung gesichert ist.

7. Können aus psychologischer Sicht diese Störungen auf einen sexuellen Missbrauch zurückgeführt werden?

Die posttraumatische Belastungsstörung in der vorliegenden Form ist als Reaktion auf mehrfache, belastende Ereignisse mit außergewöhnlicher Bedrohung zu verstehen, Der Bericht des Beschwerdeführers, wonach er mehrmals sexuellen Missbrauchshandlungen durch die Taliban ausgeliefert war, erscheint aus psychologischer Sicht im Zusammenhang mit der Symptomatik glaubwürdig und nachvollziehbar. Hinzu kommen kulturspezifische Schuld- und Schamgefühle, die daraus resultieren, dass es sich um homosexuelle Kontakte gehandelt haben dürfte, die als besonders beschämend und stigmatisierend angesehen werden.

8. Kann der Beschwerdeführer Erlebtes einigermaßen widerspruchsfrei wiedergeben?

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, Erlebtes einigermaßen widerspruchsfrei wiederzugeben. Werden die traumatisierenden Ereignisse angesprochen, treten über extreme Stressreaktionen und Abwehrreaktionen auf. Bedingt durch Schuld- und Schamgefühle, Überregungszustände, unvermittelt auftretende Flashbacks, Konzentrationsstörungen und die Anstrengung, die Erinnerungen an das Trauma zu vermeiden, gelingt es dem Beschwerdeführer nur ansatzweise, das Erlebte zusammenhängend und widerspruchsfrei wiederzugeben. Die Wiedererinnerung an das Trauma stellen eine hohe emotionale Belastung für den Beschwerdeführer dar.

Zusammenfassend ergibt die klinisch-psychologische Untersuchung eine posttraumatische Belastungsstörung auf Grund einer sexuellen Missbrauchserfahrung mit wiederholten und sich aufdrängenden Erinnerungen an das Ereignis, hauptsächlich in Form von stark belastenden Albträumen, störenden Nachhallerinnerungen, Schuldgefühlen und anhaltenden Symptomen eines erhöhten Erregungsniveaus (ICD-10, F43.1). Ein- und Durchschlafstörungen, herabgesetzte Ansprechbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, eingeschränkte Merkfähigkeit, Hypervigilanz und psychosomatische Reaktionen begleiten das Störungsbild. Mit diesem Störungsbild ist ein starker Leidenszustand und eine ernste Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen bzw. schulischen Leistungsfähigkeit verbunden."

Dieses Gutachten wurde in der vollständigen Fassung im schriftlichen Wege gemeinsam mit dem neuen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 dem Parteiengehör unterzogen. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (nach Fristerstreckung) Gebrauch.

Die Beschwerdeführervertreterin gab das Gutachten zusammengefasst wieder und wies unter Bezugnahme auf diverse Länderberichte auf das große Problem der Stigmatisierung von psychisch Erkrankten in Afghanistan hin, sowie auf das mangelnde Verständnis der Bevölkerung für psychische Probleme und der mangelnden Verfügbarkeit entsprechend psychotherapeutischer Behandlungen. Dies würde sogar soweit führen, dass psychisch Erkrankten nicht nur jegliche Therapie vorenthalten würde, sondern diese auch tage- und manchmal sogar monatelang angekettet würden. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer jedenfalls um keinen gesunden jungen Mann handle und dass für ihn die reale Gefahr einer unmenschlichen und letztlich sogar lebensgefährlichen Behandlung bei einer Rückführung nach Afghanistan bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, wobei er mütterlicherseits von den Quizilbash abstammt und ist schiitischer Moslem. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX , in der Provinz Ghazni geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Nach sechs Jahren Schulausbildung arbeitete er in der elterlichen Landwirtschaft (Anbau von Feldfrüchten und Gemüse), in der er schon zuvor geholfen hatte. Zu den exakten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben dazu keine Feststellungen getroffen werden, glaubhaft erscheint jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan homosexuellen Missbrauch erfahren hat. Der Beschwerdeführer reiste zunächst gemeinsam mit seinem Vater nach XXXX und gelangte von dort mit Schlepperhilfe in den Iran und weiter in die Türkei und nach Europa. Am 02.11.2015 stellte der Beschwerdeführer nach irregulärer Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Eltern und seine vier Brüder und eine Schwester leben nunmehr in Teheran, im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk mehr in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer leidet unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (in äußerst schwerer Form), die zu Merk- und Konzentrationsstörungen, Somatisierungstendenz, einer posttraumatischen Depression, einer Essstörung und Nikotinmissbrauch führt und eine hohe Chronifizierungstendenz hat, wobei auch die Tendenz zu selbstdestruktiven und suizidalen Verhaltensweisen besteht.

Der Beschwerdeführer führt eine Liebesbeziehung mit der erst XXXX. Wenn sie auch noch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, so übernachten sie öfters gemeinsam und haben konkrete Pläne hinsichtlich des Zusammenziehens und Heiratens, wobei die Freundin des Beschwerdeführers diesen selbst im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan nicht verlassen möchte. Der Beschwerdeführer hat diverse Deutschkurse und einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss besucht, Deutschdiplome A1 und A2 vorgelegt, und war im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung gerade dabei, die Prüfungen für den Pflichtschulabschluss sukzessive zu absolvieren, wobei er auch schon (für den Fall der Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen) eine Einstellungszusage vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer führt ein intensives Privatleben mit seiner Freundin, hat aber auch andere österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1.Politische Lage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BESCHWERDEFÜHRERA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BESCHWERDEFÜHRERA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

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2.Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (U

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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