Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W215 2197093-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2020, Zahl 1096998002-200114831, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. gemäß § 57 Asylgesetzt 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, iVm Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf vier Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zu den beiden vorangegangenen Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers.
Am XXXX wurden von der XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Der Ort des Vorfalls war seine Unterkunft in der XXXX . Der Beschwerdeführer stand im Verdacht unter Alkoholeinfluss, Sachbeschädigungen an der Unterkunft, sowie eine Brandstiftung begangen zu haben und es musste gegen ihn Zwangsgewalt gemäß § 50 SPG angewendet werden.
Nachdem der Beschwerdeführer ab XXXX gelebt hatte, wohnte er ab XXXX in der XXXX .
Am XXXX erfolgte eine polizeiliche Anhaltung des Beschwerdeführers, wegen des Verdachtes der absichtlichen schweren Körperverletzung. Der Beschwerdeführer war ab XXXX wieder.
Am XXXX wurde gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 StGB aufgrund einer gerichtlicher Bewilligung, der Staatsanwaltschaft XXXX , die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
Am XXXX erfolgte eine polizeiliche Anhaltung des Beschwerdeführers, diesmal wegen des Verdachtes eines Vergehens nach § 27 Abs. 3 SMG.
Am XXXX eine weitere Anhaltung, wegen des Verdachts des versuchten Raubes; in Folge wurde der Beschwerdeführer bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG, § 83 Abs. 1 StGB, rechtskräftig seit XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt und einer sechsmonatigen Freiheitstrafe bedingt auf drei Jahre verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte jemanden mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese Person eine blutende Verletzung an der Nase sowie eine Prellung des linken Schädels, samt Hämatomen erlitt. Zudem hatte der Beschwerdeführer, zusammen mit einer anderen Person, einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten 4,9 g THCA und THC enthaltendes Cannabiskraut um ? 50,00.- verkauft.
Am 03.11.2017 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Asylverfahren befragt.
Am XXXX kam es zu einer Anzeige des Beschwerdeführers, wegen aggressivem Verhalten, trotz vorheriger Abmahnung, gegen Organe der öffentlichen Aufsicht. Der Beschwerdeführer habe die Beamten angeschrieben und sei auf diese zugerannt, habe wild mit den Händen gestikulierend und gegen ein Polizeiauto geschlagen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zahl 1096998002-151885186, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt und könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hätte in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Bundesamt ging davon aus, dass unschwer zu erkennen sei, dass den Angaben des Beschwerdeführers jegliche Nachvollziehbarkeit und jegliche Glaubhaftigkeit entbehre. Weiters könnte der Beschwerdeführer ein Leben in XXXX , mit Unterstützung von verschiedenen Hilfsmaßnahmen, führen.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 83 Abs. 1 und § 125 StGB, rechtkräftig seit XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahre verurteilt. Die Probezeit bezüglich der Verurteilung vom XXXX wurde auf fünf Jahre verlängert.
2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zahl 1096998002-151885186, brachte der Beschwerdeführer am 25.05.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 08.01.2019 erfolgte eine Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG, indem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ein Verlust seines Aufenthaltsrechtes wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) und Verhängung einer Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) erfolgte.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zahl 1096998002-151885186, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB in Untersuchungshaft genommen wurde.
3. Gegen diesen Bescheid vom 08.01.2019, Zahl 1096998002-151885186, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.01.2019 Beschwerde ein.
Am XXXX erging die Mitteilung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung eine Anzeige erstattet wurde.
Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 wurden dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter die aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat Afghanistan vorab übermittelt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, rechtskräftig mit XXXX , verurteilt.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes fand am 26.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Am 29.03.2019 wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von XXXX vorgelegt.
Am 04.04.2019 wurde ein XXXX vom XXXX und weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt. Zusammengefasst finden sich darin die Diagnosen: XXXX .
Am XXXX wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vorgelegt. Verordnet wurden unter anderem XXXX .
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019, Zahl
W272 2197093-1/23E, wurden die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zahl 1096998002-151885186, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019, Zahl
W272 2197093-2/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zahl 1096998002-151885186, als unbegründet abgewiesen.
Zum gegenständlichen Verfahren
1. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und blieb illegal im Bundesgebiet.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zahl 1096998002-1518851188, wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG für den Zeitraum der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019, Zahlen W272 2197093-1/23E und
W272 2197093-2/11E, festgelegen Frist für die freiwillige Ausreise verpflichtet, sich beginnen mit XXXX , jeden zweiten Tag, in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr, regelmäßig bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 6 FPG die festgesetzten Auflagen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu erfüllen hat.
Nachdem der Beschwerdeführer seiner auferlegten Meldeverpflichtung im Zeitraum zwischen XXXX nicht nachkam bzw. er erstmals (und einmalig) am XXXX um 11.30 Uhr erschien, wurden am XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag, Zahl 1096998002-190862675, sowie ein Durchsuchungsauftrag, Zahl 1096998002-190862675, erlassen.
Eine Nachschau von Polizeibeamten am XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer seit drei Tagen nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig war. Eine zweite Nachschau am XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Nachschau nicht mehr an der von ihm angegebenen Meldeadresse erschienen war, weshalb am XXXX seine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst wurde.
Am 05.12.2019 wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 FPG ein Festnahmeauftrag, Zahl 1096998002-190862675, bezüglich des Beschwerdeführers erlassen.
Eine für XXXX gebuchte Charterabschiebung musst aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers storniert werden.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle in einem Lokal angetroffen und festgenommen
Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2020 bezüglich einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftliche befragt und danach mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2020, Zahl 1096998002-200009639, bezüglich des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2020 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt und ihm mit Bescheid vom 31.01.2020, Zahl 1096998002-200114831, in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid vom 31.01.2020, Zahl 1096998002-200114831, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 04.02.2020 die gegenständliche Beschwerde.
2. Die Beschwerdevorlage vom 05.02.2020 langte am 07.02.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 10.02.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers vom 04.02.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zahl 1096998002-151885186, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019, Zahl W272 2197093-1/23E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zahl 1096998002-151885186, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2019, ZahlW272 2197093-2/11E, wurde eine fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und Verbüßung seiner Strafhaft, kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden indem er "untertauchte" (siehe dazu Verfahrensgang zum gegenständlichen Verfahren 1.). Dem Beschwerdeführer wurde nach einer niederschriftlichen Befragung am 30.01.2020 mit gegenständlichem Bescheid vom 31.01.2020, Zahl 1096998002-200114831, in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Schreiben vom 10.02.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers vom 04.02.2020.
2. Der gesunde, ledige, alleinstehende, kinderlose Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet und hatte hier keinerlei berufliche, oder relevante soziale, Bindungen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
01) XXXX vom XXXX
§ 27 Abs. 2a SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat, Vollzugsdatum XXXX
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom XXXX
zu XXXX
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen XXXX vom XXXX
02) XXXX vom XXXX
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat
zu XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom XXXX
03) XXXX vom XXXX
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 15 Monate Junge(r) Erwachsene(r)
zu XXXX
zu XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe XXXX vom XXXX
3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in gegenständlichem Bescheid, festgestellt:
Politische Lage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).
Politische Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).
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Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten [UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019]).
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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:
Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))
2016
2017
2018
2019
Jänner
2111
2203
2588
2118
Februar
2225
2062
2377
1809
März
2157
2533
2626
2168
April
2310
2441
2894
2326
Mai
2734
2508
2802
2394
Juni
2345
2245
2164
2386
Juli
2398
2804
2554
2794
August
2829
2850
2234
2443
September
2493
2548
2389
-
Oktober
2607
2725
2682
-
November
2348
2488
2086
-
Dezember
2281
2459
2097
-
insgesamt
28.838
29.866
29.493
18.438
Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))
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Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):
Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)
Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einf