TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/10 W114 2111445-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2111445-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.07.2019, Zl. 1044872305/190768415, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. Diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. Dem Antrag von XXXX vom 04.06.2019, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre zu verlängern, wird stattgegeben. Die Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter wird bis zum 10.03.2022 verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der am 10.11.2014 erfolgten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Dari. Er stamme aus dem Stadtteil Khair Khana in der Hauptstadt Kabul. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Seine Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern würden sich in Afghanistan befinden.

Befragt nach seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er als Tischer für einen Mann mit dem Namen Jabar gearbeitet habe. Für diesen habe er Verstecke gebaut. Darüber habe er das Innenministerium informiert, worauf Jabar verhaftet worden wäre, nach einer Woche jedoch wieder frei gewesen sei. Als der BF seinen Sohn in ein Krankenhaus habe bringen wollen, sei sein Fahrzeug beschossen worden. Deswegen sei er mit seiner Familie nach Pakistan, und er selbst weiter nach Europa geflüchtet.

3. Am 11.05.2015 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen, wobei er sein Fluchtvorbringen konkretisierte.

4. Mit Bescheid des BFA, vom 14.07.2015, Zl. 14-1044872305-140154267, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß

§ 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF bezüglich seines Heimatlandes Afghanistan keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Das BFA erachte die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unwahr. Es würde in Afghanistan auch keine individuelle oder allgemeine Bedrohungslage vorliegen, die dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.07.2015 Beschwerde.

6. Mit Schreiben des BFA vom 24.07.2015 wurde diese Beschwerde und die bezughabenden Verfahrensunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

7. In der beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Versagung der Gewährung des Status eines Asylberechtigten zurück.

8. Nachdem vom Beschwerdeführer gegen das BVwG wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht ein Fristsetzungsantrag eingebracht wurde, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2016, GZ W197 2111445-1/19E, der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.07.2017 erteilt.

Begründend führte das BVwG aus, dass die Sicherheitslage in der "Wohngegend des Beschwerdeführers" so prekär sei und nicht sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer ohne Gefahr für Leib und Leben "dorthin existieren könne". "Die Sicherheitsumgebung in Kabul sei extrem herausfordernd, die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) wären an der Tageordnung. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen."

Diese Entscheidung wurde weder vom BFA noch vom BF bekämpft.

9. Dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2017 gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2017, Zl. 1044872305-140154267/BMI-BFA_NOE_RD, stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung (als subsidiär Schutzberechtigter) bis zum 27.07.2019 verlängert.

10. Am 04.06.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, dessen Eingang vom BFA am 06.06.2019 protokolliert wurde.

11. Am 29.07.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom BFA einvernommen. Der BF führte aus, dass er am 01.06.2017 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler absolviert habe und nunmehr auch in Österreich als Tischler arbeite.

Seine Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder würden in Pakistan leben. Seine Ehefrau sei jedoch mit ihren beiden Kindern nach Afghanistan zurückgekehrt und würde jetzt bei ihrer Schwester und deren Mann in der Provinz Parwan leben. Er stehe mit seiner Ehefrau und seinem Vater regelmäßig in Kontakt und er unterstütze seine Familie finanziell. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er weiterhin, dass er überall in Afghanistan von Jabar verfolgt werde.

12. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2019, Zl. 1044872305/190768415, wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2016, GZ W197 2111445-1/19E, zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Sein Antrag vom 04.06.2019 (im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass es sich um einen Antrag vom 06.06.2019 handeln würde) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde in diesem Bescheid festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).

Begründet wurde vom BFA festgestellt, "dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden wäre, geändert. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe der BF nicht glaubhaft machen können. Der BF könne seinen Lebensunterhalt in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten finden."

Beweiswürdigend wird in der Entscheidung des BFA hingewiesen, dass dadurch, dass seine Frau und seine beiden Kinder sich wieder in Afghanistan befinden würden, "er eine völlig geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr zu erwarten habe, umso mehr er zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2016 wenige Erfahrungen gesammelt habe, als auch eine Person gewesen wäre, der man ohne familiären Background die Rückkehr nach Afghanistan nicht habe zumuten können; vor allem, weil zum damaligen Zeitpunkt die nunmehr vorliegenden Netzwerke aller Art nicht in der nunmehr bestehenden Form vorgelegen wären. Überdies habe der BF in den letzten Jahren einige Ausbildungen genossen, die ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland sehr hilfreich sein würden.

Im Weiteren weist das BFA darauf hin, dass sich die Spruch- bzw. Entscheidungspraxis des BVwG im Vergleich zu früheren Jahren geändert habe, und wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Aufenthaltsstatus als subsidiär Schutzberechtigten aktuell entschieden werden würde, das BFA jedenfalls die Gewährung eines solchen Aufenthaltsstatus verweigern würde, was auch durch das BVwG und letztlich auch vom VwGH und VfGH bestätigt werden würde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

13. Gegen diese Entscheidung erhob der BF, vertreten durch den XXXX , fristgerecht am 22.08.2019 Beschwerde.

Begründend führte der BF aus, dass das BFA im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die objektive Lage in Afghanistan sowie die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie zum Zeitpunkt der Verlängerung dieses Status durch das BFA, maßgeblich geändert habe. Das BFA habe die Aberkennung lediglich mit einer Änderung der höchstgerichtlichen Judikatur begründet; die Situation und die maßgeblichen Umstände hätten sich jedoch nicht maßgeblich geändert. Weder habe sich die Lage im Herkunftsstaat wesentlich verbessert, noch habe sich die persönliche Situation des BF geändert.

14. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 29.08.2019, mit Schreiben des BFA vom 23.08.2019, zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Entscheidung des BVwG vom 27.07.2016, W197 2111445-1/19E, womit dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, dem Bescheid des BFA vom 21.08.2017, Zl. 1044872305-140154267/BMI-BFA_NOE_RD, womit dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2019 verlängert wurde, dem Antrag des BF vom 04.06.2019 auf "Verlängerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten", der Einvernahme des BF vor dem BFA vom 29.07.2019, der angefochtenen Entscheidung und der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.08.2019, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Unterlagen des Asylverfahrens, in das Zentrale Melderegister, in das Fremdeninformationssystem, sowie in das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und unter Berücksichtigung von Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016, vom 29.06.2018 und vom 13.11.2019, mit Ergänzungen bzw. Aktualisierungen, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Hauptstadt Kabul.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder, die mit seiner Ehefrau bei deren Schwester und ihrem Ehemann in der Provinz Parwan leben. Die Eltern des Beschwerdeführers, sowie drei Schwestern und zwei Brüder leben in Pakistan. Mit seinem Vater in Pakistan und seiner Ehefrau in Afghanistan steht er in Kontakt und unterstützt diese finanziell.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Nach Abschluss seiner Tischlerlehre arbeitet er in Österreich als Tischler.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, W 197 2111445-1/19E wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 27.07.2017 erteilt.

Entscheidungserheblich für die Gewährung des subsidiären Schutzes war, dass die Sicherheitslage in Kabul so schlecht gewesen wäre, dass er dorthin nicht habe zurückkehren können. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF, würde er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan überall in Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten und Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Dem Beschwerdeführer stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Gegen diese Entscheidung wurde vom BFA weder eine Beschwerde beim VfGH noch eine Revision beim VwGH erhoben.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 21.07.2017, Zl. 1044872305-140154267/BMI-BFA_NOE_RD, bis zum 27.07.2019 verlängert.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 04.06.2019 abermals einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Im nunmehr angefochtene Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.07.2019, Zl. 1044872305/190768415, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 04.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm §55 AsylG wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).

1.2. Das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt bzw. festgestellt, in wie fern sich die Verhältnisse in Afghanistan im generellen, in Kabul bzw. in anderen Provinzen in Afghanistan im speziellen derart verbessert haben, dass - ausgehend davon - man zur Auffassung gelangen kann, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten - in Abkehr der Entscheidungen, die zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. zu dessen Verlängerung geführt haben, abzuerkennen ist. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich nicht derart geändert hat, dass ihm deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.

1.3. Auf der Grundlage von der Staatendokumentation des BFA herausgegebenen Länderinformationen zu Afghanistan vom 21.01.2016 (mit letzter Kurzinformation vom 05.10.2016), vom 29.06.2018 (mit letzter Kurzinformation vom 23.11.2018) und vom 13.11.2019 bis hin zur Tagesaktualität können zur Sicherheitslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat bzw. zur Wirtschafts- und Versorgungslage in diesen Regionen bzw. Städten folgende Feststellungen getroffen werden:

1.3.1. Regionale Sicherheitslage in der Stadt Kabul und in den Provinzen Balkh und Herat gemäß Länderinformationsblatt vom 21.01.2016, mit letzter Kurzinformation vom 05.10.2016:

"Zur Provinz und zur Stadt Kabul:

Provinz Kabul:

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd. Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von 01.2015 bis 11.2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 08.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Distrikt Kabul:

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016)."

"Zur Provinz Balkh:

Gewalt gegen Einzelne

30

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

81

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

26

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

70

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

18

Andere Vorfälle

1

Insgesamt

226

Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegendsten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 09.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 08.07.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.09.2015; Pajhwok 31.05.2015; Tolonews 30.04.2015; Tolonews 16.01.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 01.2015)."

"Zur Provinz Herat:

Gewalt gegen Einzelne

81

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

161

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

55

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

116

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

6

Insgesamt

447

Im Zeitraum 01.01.2015 - 31.08.2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.01.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.01.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 02.09.2015).

Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.06.2015).

Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 05.03.2015).

Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten (EI 06.08.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.01.2016, Xinhua 03.01.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015)."

1.3.1.1. "KI vom 19.06.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan: Berichtszeitraum 20.05.2016 bis 15.08.2016:

68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 07.09.2016).

Zwischen 20.05.2016 und 15.08.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2014. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 07.09.2016).

High-profile Angriffe in Kabul:

Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 07.09.2016; vgl. auch: BBC News 23.07.2016, Reuters 01.08.2016).

Sicherheitsoperationen:

Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 03.08.2016).

Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.06.2016)."

1.3.2: "Regionale Sicherheitslage in der Stadt Kabul und in den Provinzen Balkh und Herat gemäß Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, mit letzter Kurzinformation vom 23.11.2019:

Zur Provinz und zur Stadt Kabul:

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.03.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.03.2018; vgl. UNGASC 27.02.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.03.2018; vgl. FAZ 22.04.2018, AJ 30.04.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.03.2018; vgl. VoA 19.03.2018 SCR 03.2018, FAZ 22.04.2018, AJ 30.04.2018).

Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Bild kann nicht dargestellt werden

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 02.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul:

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.02.2018; vgl. RFE/RL 17.03.2018, Dawn 31.01.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.01.2018; vgl. NYT 09.03.2018, VoA 01.06.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 05.02.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.01.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 05.02.2018).

Für den Zeitraum 01.01.2017 - 31.01.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.02.2018)."

"Zur Provinz Balkh:

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.03.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.01.2018; vgl. Khaama Press 20.08.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.03.2018; vgl. Khaama Press 16.01.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 07.03.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.04.2017; vgl. BBC 17.06.2017).

Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

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Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 02.2018).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 07.03.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh:

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.01.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.08.2017).

Im Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.07.2017 - 31.01.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.02.2018)."

"Zur Provinz Herat:

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.02.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.06.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.01.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.02.2018).

Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

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Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat:

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.01.2017; Khaama Press 15.01.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.08.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.08.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.06.2017; vgl. AAN 11.01.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o.D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat:

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.02.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.06.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.02.2018; vgl. Gandhara 22.02.2018, IP 13.08.2017, NYT 05.08.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 01.08.2017; vgl. DW 01.08.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.03.2018; vgl. Tolonews 04.03.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.08.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).

ACLED registrierte für den Zeitraum 01.01.2017-15.07.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.02.2017)."

1.3.2.1. "KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul:

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 01.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 01.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 01.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018)."

1.3.2.2. "KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.09.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.08.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.09.2018; vgl. Tolonews 19.08.2018, TG 19.08.2018, AJ 19.08.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.05.2018 - 15.08.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.09.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 06.06.2018; vgl. UNGASC 10.09.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.09.2018; vgl. KI vom 11.09.2018, KI vom 22.08.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 04.08.2018; vgl. UNGASC 10.09.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (01.05.2018 - 30.09.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 01.04.2018 - 30.09.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer:

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (01.01.2018 - 30.06.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.07.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (01.01.2018 - 30.06.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.07.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.07.2018; vgl. UNAMA 25.09.2018a, UNAMA 25.09.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.07.2018).

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(UNAMA 15.07.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokoll V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 09.02.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.07.2018)."

1.3.2.3. "KI vom 11.09.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul:

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 09.09.2018:

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 09.09.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.09.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 05.09.2018:

Am Mittwoch, dem 05.09.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 06.09.2018; vgl. CNN 06.09.2018, TG 05.09.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 05.09.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 05.09.2018)."

1.3.2.4. "KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul zwischen 22.07.2018 und 20.08.2018:

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.08.2018:

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.08.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.08.2018; vgl. BBC 15.08.2018, Repubblica 15.08.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.08.2018a; vgl. NZZ 16.08.2018, Repubblica 15.08.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.08.2018b; vgl. RFE/RL 17.08.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.08.2018; vgl. Reuters 16.08.2018b).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.07.2018:

Am Sonntag, dem 22.07.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.07.2018; vgl. Reuters 23.07.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.08.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.07.2018; vgl. Reuters 23.07.2018)."

1.3.3: "Regionale Sicherheitslage in der Stadt Kabul und in den Provinzen Balkh und Herat gemäß Länderinformationsblatt vom 13.11.2019:

Zur Provinz und zur Stadt Kabul:

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 06.2019; vgl. USDOD 12.2018).

Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksameren Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.09.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 02.09.2019; vgl. FAZ 02.09.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 02.09.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 03.09.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 02.09.2019).

In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 06.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 05.09.2018).

Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.03.2019; vgl. SAS 26.03.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.09.2018).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung:

Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kabul gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 05.10.2019; ACLED 12.07.2019; GIM o.D.)

Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.866 zivile Opfer (596 Tote und 1.270 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einer Zunahme von 2% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (UNAMA 24.02.2019).

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.03.2019; vgl. TN 26.03.2019, SAS 26.03.2019, TN 23.10.2018, KP 23.10.2018, KP 09.07.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.03.2019; vgl. SAS 26.03.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 07.08.2019; vgl. PAJ 07.07.2019, TN 09.06.2019, PAJ 28.05.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 07.08.2019) und verhaftet (TN 07.08.2019; PAJ 07.07.2019; vgl. TN 09.06.2019, PAJ 28.05.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 09.06.2019; vgl. PAJ 28.05.2019)."

"Zur Provinz Balkh:

Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 01.09.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 06.05.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed NOOR, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.03.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.08.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, die mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 01.02.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.02.2019).

Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.04.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Fa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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