Entscheidungsdatum
16.03.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2142539-1/24Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch XXXX und XXXX, Rechtsanwälte in XXXX, XXXX, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, ausgefertigt am XXXX, Zl. XXXX, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Der Revisionswerber reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 29. November 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I) idgF" sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen; "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Überdies wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
Im vorliegenden Zusammenhang ist herauszustreichen, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch in seiner Revision nicht dargetan hat, welcher unverhältnismäßige Nachteil ihm im Falle einer Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses drohen würde. Ein solcher - unverhältnismäßiger - Nachteil ist auch nicht als offenkundig anzusehen: Der Revision ist weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, noch wird darin aufgezeigt, dass im angefochtenen Erkenntnis unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären. Dazu kommt, dass der Revisionswerber auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bereit ist, die Identität seines angeblichen "Lebenspartners" offenzulegen.
Dass der Revisionswerber nun nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens zu seiner Familie in seinen Herkunftsstaat Nigeria zurückkehren muss, kann für sich genommen noch nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, zumal der Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er in Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Wenn der Revisionswerber in der Revision auf seine "herausragende Integration" bzw. die "Lehrlingseinstellungszusage" hinweist und in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unsubstantiiert behauptet, ihm würden "katastrophale Nachteile" drohen, zeigt er damit keinen Umstand auf, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend notwendig erscheinen ließe. Vielmehr zeigt dieses Vorbringen, dass es dem Revisionswerber zumutbar ist, den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten.
Dass der Revisionswerber durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßiger Nachteil erkannt werden.
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Interessenabwägung Konkretisierung Provisorialverfahren unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2142539.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020