TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 W277 2229221-1

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Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W277 2229221-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein.

1.1. Am selben Tag wurde er bei der Begehung eines XXXX in XXXX auf frischer Tat betreten.

2. Der BF wurde am XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von der XXXX (in der Folge: LPD) XXXX , angezeigt und in XXXX haft XXXX genommen.

3. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Anordnung der XXXX haft einvernommen.

3.1. Am selben Tag verhängte das BFA mit Mandatsbescheid, Zl. XXXX , die XXXX haft über den BF.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung in die Ukraine zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.).

4.1. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom XXXX , XXXX , und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF mit einem namentlich genannten "Komplizen" im Geschäft XXXX auf frischer Tat bei der Begehung eines XXXX durch einen XXXX betreten worden sei. Dies sei auch per Video aufgezeichnet worden. Die Ermittlungen des BFA, ob der BF ein XXXX sei, würden nicht genügen. Weiters sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb er eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Bemessung des Einreiseverbotes sei nicht begründet worden. Der BF sei nicht mittellos und habe einen Sohn, der bei dessen Mutter in XXXX lebe. Der Beschwerde beigelegt wurden Kopien des Reisepasses und des XXXX Aufenthaltstitels des Sohnes. Beantragt wurde die Behebung des Spruchpunktes VI. des Bescheides, in eventu eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes.

6. Im Zentralen Melderegister liegt betreffend den BF keine Meldeauskunft vor.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine.

1.2. Der BF ist zusammen mit einem weiteren ukrainischen Staatsangehörigen am XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Es liegt keine aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet vor.

1.3. Am XXXX wurden der BF und die weitere Person wegen eines XXXX in XXXX auf frischer Tat betreten und angezeigt. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass beide in einem XXXX in eine mitgebrachte Einkaufstasche gelegt und ohne zu bezahlen gemeinsam das Geschäft verlassen haben. Sie wurden vom XXXX des XXXX angehalten. Der gesamte Vorgang wurde mittels Videoaufzeichnung festgehalten.

1.4. Der BF wurde von der LPD XXXX zur Zl. XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.

1.5. Der BF wurde am XXXX in XXXX haft und am XXXX mit XXXX , Zl. XXXX , in XXXX haft genommen.

1.6. Der BF ging bislang im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und ist mittellos.

1.7. Der BF verfügt weder über familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Er spricht nicht Deutsch. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ex-Frau und der Sohn des BF in XXXX leben. Die derzeitige Lebensgefährtin, die Eltern, der Bruder und alle weiteren Verwandten des BF leben in der Ukraine.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den insoweit unbestrittenen Verwaltungsakten (AS 75 f., AS 90).

2.2. Die Feststellungen über die Einreise des BF am XXXX folgt aus seinen insoweit glaubhaften Angaben im Zuge der Einvernahme durch das BFA vom XXXX Dass der BF in Österreich nicht gemeldet ist, folgt aus einem dem Akt aufliegenden, aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters.

2.3. Die Feststellungen über die Betretung des BF bei einem XXXX und die diesbezügliche Anzeige folgen aus der Tatbeschreibung in der Anzeige der XXXX (AS 1 zum BF sowie AS 3 zu der weiteren, bei der Tatbegehung betretenen, Person), dem Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom selben Tag (AS 7 f.), sowie aus den Aussagen der weiteren Person in seiner Einvernahme durch das BFA vom XXXX ("Ich habe diese [Anm.: die Straftat] begangen.", AS 47).

2.4. Dass der BF von der LPD XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Anzeige vom XXXX (AS 1f).

2.5. Dass der BF am XXXX in XXXX haft genommen wurde, folgt aus einem Auszug aus der XXXX vom XXXX (AS 10f). Die Feststellung, dass am XXXX über den BF die Schubhaft verhängt wurde, folgt aus dem Mandatsbescheid des BFA, Zl. XXXX (AS 50ff).

2.6. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, folgt aus einem XXXX (AS 24).

Die Feststellung, dass der BF mittellos ist, folgt zum einen aus dem XXXX , wonach der BF über XXXX verfügte (AS 11), sowie seinen Angaben vor dem BFA, wonach er bei der Einreise XXXX bei sich hatte und XXXX im fraglichen Geschäft gezahlt habe (AS 33). Es haben sich weiters keine Hinweise ergeben an seinen Angaben, dass sich auf seiner Kreditkarte " XXXX befinden (AS 34), die XXXX hat (AS 35) und er kein Rückreiseticket in die Ukraine (AS 34) zu zweifeln.

Selbst unter Zugrundelegung der Angabe des BF, dass es sein Plan gewesen wäre, am XXXX in die Ukraine zurückzureisen (AS 34), lässt sich nicht erschließen, wie der BF dies finanziert hätte. Sein Vorbringen, wonach der BF und seine Begleitperson mit zwei XXXX Freundinnen, deren Nachnamen er nicht kenne, eingereist sei, um hier den Valentinstag XXXX zu verbringen und anschließend wieder auszureisen (AS 34), ist nicht glaubhaft. Die weiteren Angaben diese Freundinnen über das Internet in XXXX kennengelernt zu haben (AS 34) sind vor dem Hintergrund, dass die XXXX , in seiner Einvernahme durch das BFA im Widerspruch aussagte, sie schon vor langer Zeit in XXXX , kennengelernt zu haben (AS 44), nicht glaubhaft. Weiters sind die Angaben des BF im Zuge der Einreise in der Slowakei bei diesen Freundinnen in XXXX geschlafen zu haben (AS 34), vor dem Hintergrund der Angaben der weiteren Person, dass sie möglicherweise in XXXX übernachtet hätten und er die Stadt XXXX nicht kenne (AS 43f), widersprüchlich. Bei den Angaben der zwei Freundinnen, welche den BF in das Bundesgebiet begleitet hätten, ist zweifellos auf eine Schutzbehauptung des BF zu schließen. Die Freundinnen waren weder bei dem XXXX anwesend, noch sind sie sonst im Verfahren in Erscheinung getreten. Es ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der BF einen nicht bloß kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet plante und nicht über entsprechende, finanzielle Mittel verfügte.

2.7. Die Feststellung, dass der BF keine familiären oder sozialen Bindungen zu Österreich hat, folgt aus seinen insoweit glaubhaften, eigenen Angaben in der Einvernahme durch das BFA (AS 36). Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln. Dass der BF keine Deutschkenntnisse hat, ergibt sich ebenso aus seinen entsprechenden Angaben im behördlichen Verfahren (AS 32).

Zu seiner Ex-Frau und seinem Sohn wollte der BF in der Einvernahme durch das BFA keine näheren Aussagen tätigen. Er gab ausdrücklich an, dass er weder Familie noch Verwandte in der Europäischen Union habe (AS 36). Im Widerspruch dazu führte der BF in der Beschwerde vom XXXX an, dass seine Ex-Frau und der gemeinsame Sohn in XXXX leben würden (AS 158) und legte (nicht übersetzte) Kopien eines XXXX Aufenthaltstitels eines Kindes vor (AS 161f). Hieraus kann kein Verwandtschaftsverhältnis zu dem BF festgestellt werden. Aus dem Bestehen eines XXXX Aufenthaltstitels kann auch nicht zwingend darauf geschlossen werde, dass der entsprechend Aufenthaltsberechtigte auch (durchgehend) in XXXX lebt. Selbst bei Wahrunterstellung eines in XXXX wohnhaften Sohnes wird allein durch die Vorlagen eines Aufenthaltstitels noch kein intensives Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan, zumal der BF angab, XXXX . Der BF hat weder das Obsorgerecht über das vermeintliche Kind behauptet, noch kann darauf geschlossen werden, zumal er schilderte, dass das Kind bei seiner Ex-Frau lebe (AS 35).

Die Feststellung, dass die derzeitige Lebensgefährtin, die Eltern, der Bruder und alle weiteren Verwandten des BF in der Ukraine leben, folgt aus den insoweit widerspruchslosen Angaben des BF in der Einvernahme durch das BFA (AS 35).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 - für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; Hinweis E vom 22.05.2013, 2013/18/0041).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.2. Das BFA hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt.

Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA am XXXX über Barmittel von etwa XXXX und eine Kreditkarte mit höchstens XXXX ,-. Damit konnte der BF nicht nachweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, zumal es nicht glaubhaft war, dass der BF gedachte, für lediglich einen Tag im Bundesgebiet zu verweilen. Dies wird schon durch die Tatsache untermauert, dass der BF sogleich nach Einreise einen XXXX beging, um sich auf diese Art und Weise die notwendigen Unterhaltsmittel zu verschaffen. Es besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft sowie vor allen Dingen zu weiteren strafbaren Handlungen am Eigentumsrecht anderer führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich das BFA im vorliegenden Fall zu Recht auf die Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG gestützt hat.

Weiters ist - wie schon vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt - die Erlassung eines Einreiseverbotes auch deshalb geboten, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der BF reiste offenkundig aus rein kriminellen Motiven in das Bundesgebiet ein, was sich schon darin zeigt, dass er noch am Tag der Einreise bei einem XXXX , und somit bei einem Strafdelikt nach XXXX , betreten wurde.

3.1.3. Wie das BFA zurecht festhält, ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des BF eine hohe, kriminelle Energie. Dieser Eindruck resultiert auch aus seinen widersprüchlichen Angaben zu dem XXXX , wonach er mit der unbezahlten Ware das Geschäft verlassen habe, um Dollar in Euro zu wechseln um damit anschließend die Ware zu bezahlen, da er nicht gewusst habe, dass man in Österreich nicht mit Dollar zahlen könne, er zwar eine Kreditkarte gehabt, aber nicht genügend Geld auf dieser gehabt habe und weiters vergessen hätte, die Ware beim Verlassen des Geschäfts nicht bezahlt zu haben (AS 33), sowie die wiederum davon abgehende Rechtfertigung gegenüber dem XXXX , sich lediglich beim Verlassen des Geschäfts nur "vertratscht" zu haben (AS 1).

Die in der Beschwerde vorgebrachte - wiewohl dem Akteninhalt nicht zu entnehmende - Bereitschaft des BF zur freiwilligen Ausreise kann zwar in die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose miteinbezogen werden, ist jedoch angesichts der zu jenem Zeitpunkt in Hinblick auf einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bereits aussichtslosen Lage stark zu relativieren, da sich der BF zu jenem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand.

Die genannten Umstände rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.1.4. Ebenso besteht, wie vom BFA richtigerweise beurteilt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK in Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten. Die Lebensgefährtin des BF lebt in der Ukraine. Dass der Sohn und die Ex-Frau in XXXX leben würden, konnte nicht festgestellt werden. Auch wurde nicht dargetan, dass ein schützenswertes Familienleben zu diesen bestünde, zumal Besuche angesichts der geringen Distanz auch problemlos und jederzeit in der Ukraine wahrgenommen werden könnten.

Unabhängig davon ist dieses erstmals in der Beschwerde getätigte Vorbringen aber auch aufgrund des Neuerungsverbotes des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässig, zumal keine Hinweise darauf vorliegen, dass eine der in § 20 Abs. 1 BFA-VG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot gegeben sind. Es ist auch kein Hinweis ersichtlich, weshalb der BF den Aufenthaltsort des vermeintlichen Sohnes und der Ex-Frau in XXXX bei der Einvernahme vor dem BFA nicht erwähnt hat.

Das angefochtene Einreiseverbot greift somit nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten ein.

3.1.5. Die Verhängung des Einreiseverbotes für die von der belangten Behörde festgesetzten Dauer von drei Jahren erweist sich somit angesichts der Mittellosigkeit, der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Gesamtverhaltens des BF, das sich insbesondere in der offensichtlich nur zu kriminellen Zwecken erfolgten Einreise in das Bundesgebiet zeigt, als geboten und in Anbetracht einer möglichen Höchstdauer von fünf Jahren keineswegs als übermäßig lang.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher abzuweisen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gesamtverhalten AntragstellerIn Interessenabwägung Ladendiebstahl Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2229221.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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