TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W114 2190710-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2190710-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 06.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5354945010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 01.04.2014 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2014 einen Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der BNr. XXXX , anzeigte.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2824126010, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 weder eine Basisprämie noch eine Greeningprämie, sondern ausschließlich eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX gewährt werde.

Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

­ Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)

­ Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)

­ Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)

­ Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)

* Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch

* Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

* Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

* die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen hätten nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden und damit auch weder eine Basisprämie noch eine Greeningprämie gewährt werden.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

3. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte er auch die top-up Bonus-Zahlung für Junglandwirte. Mit dem MFA hat der Beschwerdeführer auch einen Facharbeiterbrief Forstarbeiter der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Steiermark vom 29.11.2008 mitübermittelt.

4. Der BF beantragte bis zum 06.02.2017 weder eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt oder als neuer Betriebsinhaber noch eine Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung und insbesondere auch nicht eine Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5354945010, wurde - wie auch im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2824126010, weder eine Basisprämie noch eine Greeningprämie, sondern ausschließlich eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass ihm keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen würden. Da dem Beschwerdeführer keine Basisprämie gewährt wurde, wurde auch sein Antrag auf Gewährung einer top-up Bonuszahlung für Junglandwirte abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellt.

6. Am 06.02.2017 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass "die Zuteilung von Zahlungsansprüchen" abgewiesen worden wäre, da das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" nicht unterschrieben zurück an die AMA gesandt worden wäre. "Tatsache sei, dass dieses nie beim Beschwerdeführer angekommen wäre und somit für den Beschwerdeführer auch kein Handlungsbedarf erkennbar gewesen wäre".

Unter Hinweis auf ein mit der Beschwerde nachgereichtes und unterfertigtes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer vorweggenommenen Erbfolge für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015, welches von den Vorbewirtschaftern und vom BF selbst am 02.02.2017 unterfertigt wurde, sowie einer Ablichtung eines am 17.04.2014 unterfertigten Notariatsakts betreffend einen Übergabsvertrag samt Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 02.04.2014 wurde vom BF beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

a) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern möge, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

andernfalls

b) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverweisen möge.

und

c) in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufnehmen sowie der AMA auftragen möge, die Berechnungen vorzulegen.

7. Am 29.03.2018 legte die AMA dem BVwG die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

8. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.05.2014 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes als Bewirtschafter. Der Beschwerdeführer zeigte am 28.03.1014 jedoch nur den Bewirtschafterwechsel, nicht jedoch eine vorweggenommene Erbfolge an.

1.2. Der BF stellte am 12.04.2016 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die top-up Bonus-Zahlung für Junglandwirte beantragte.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurden keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve aus dem Sonderfall eines Neubeginners für das Antragsjahr 2014 zugewiesen. Für die AMA war auch bis zum 06.02.2017 nicht erkennbar, dass der BF einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen hatte, weil er diesen nicht durch Übermittlung des erforderlichen Formulares angezeigt hatte.

1.5. Erst mit seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der AMA am 06.02.2017 übermittelte der Beschwerdeführer das am 02.02.2017 unterfertigte Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", mit dem er gegenüber der AMA anzeigte, dass er im Antragsjahr 2015 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Betrieb übernommen habe und damit auch eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantrage.

1.6. Im Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA wird von der AMA Folgendes ausgeführt:

"2.1.1 Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Eintrittsticket):

Das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (und damit das Recht auf Erstzuweisung von ZA) kann mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes "Übertragung von Prämienrechten 2015" übertragen werden.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

* Der übergebende Betriebsinhaber war im Jahr 2013 zum Erhalt von Direktzahlungen berechtigt und ist im Antragsjahr 2015 aktiver Betriebsinhaber (siehe Punkt 1.3),

* der übernehmende Betriebsinhaber ist im Antragsjahr 2015 aktiver Betriebsinhaber (siehe Punkt 1.3),

* vom übergebenden Betrieb wurden seit 2013 beihilfefähige Flächen an den übernehmenden Betrieb übertragen.

Mit der Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung allein wird kein Referenzbetrag übertragen (siehe dazu Punkt 2.2.4).

2.2.4 Vorabübertragung von Referenzbeträgen:

Werden Flächen nach dem MFA 2014 übertragen, kann der Betriebsinhaber des Jahres 2014 den Referenzbetrag für diese Flächen dem Betriebsinhaber des Jahres 2015 mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes "Übertragung von Prämienrechten 2015" übertragen.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

* Der übergebende Betriebsinhaber erfüllt die Voraussetzungen gemäß Punkt 2.1,

* der übergebende und der übernehmende Betriebsinhaber sind im Antragsjahr 2015 aktive Betriebsinhaber (siehe Punkt 1.3).

Das Formblatt muss bis spätestens 15.05.2015 eingereicht werden (Eingangsstempel AMA). Dies kann auch im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgen.

Ergänzung zum BWW

Für Bewirtschafterwechsel (BWW) nach dem MFA 2013 wird unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen mittels Ergänzungsformular erhoben, ob der BWW im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt ist. Die betroffenen Betriebsinhaber erhalten von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt.

Wenn eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden kann, wird das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung automatisch an den neuen Betriebsinhaber übertragen. Bei BWW mit Übertragung des Gesamtbetriebs nach dem MFA 2014 wird auch der Referenzbetrag des Antragsjahres 2014 an den Folgebewirtschafter übertragen."

Im Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA wird unter Pkt. 7.1.1 "Formular - Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" dieses Formular abgedruckt und dessen Handhabung durch einen davon Betroffenen detailliert erklärt.

Zusätzlich zum Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA wurde von der AMA auch ein Merkblatt "Direktzahlungen 2015 - Information zum Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel"" veröffentlicht. Darin wird auf Folgendes hingewiesen:

"... Um dem neuen Bewirtschafter den Referenzbetrag auf Basis der Direktzahlungen 2014 (EBP und Rinderprämien) anrechnen zu können, ist, ergänzend zum BWW, das Vorliegen einer (vorweggenommenen) Erbfolge für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 nachzuweisen.

1.3 Ergänzung zur erfolgten Meldung des Bewirtschafterwechsels / Formularabgabe:

Mit dem Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" soll sichergestellt werden, dass die Übernahme eines Betriebes im Wege der Vererbung, der vorweggenommenen Erbfolge oder einer wirtschaftlichen Besserstellung erfolgt ist.

Betriebsinhaber, die nach dem Mehrfachantrag-Flächen im Jahr 2013 einen Betrieb im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels übernommen haben, bekommen von der AMA das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" zugesandt und werden ersucht, dieses Formular unterschrieben und mit den entsprechenden Nachweisen (siehe Rückseite der Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel) möglichst unverzüglich spätestens jedoch bis 15.05.2015 bei Ihrer örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einzureichen.

Erfolgt keine Abgabe des Formulars, kann dem aktuellen Bewirtschafter der Referenzbetrag auf Basis der Direktzahlungen 2014 für die Erstzuweisung von ZA 2015 nicht angerechnet werden.

Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" sowie auch das Merkblatt "Direktzahlungen 2015 - Information zum Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel"" können von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden. In Kap. 2.1. des Merkblattes "Direktzahlungen 2015" sind zudem die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 detailliert beschrieben.

1.7. Im Merkblatt "Direktzahlungen 2016" der AMA wird auf die Fördervoraussetzungen im Antragsjahr 2016 hingewiesen und dabei auch ausgeführt, dass einem Antragsteller Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen müssen. In diesem Merkblatt wird auch ausführlich dargestellt, wie man zu ZA kommt. Es wird insbesondere auch betont, dass, wenn nicht innerhalb zwei aufeinander folgender Jahre nicht alle ZA genutzt werden, die Anzahl der nicht genutzten ZA in die nationale Reserve verfällt, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 nur bis 17.05.2016 erfolgen kann, dass die Einreichung des Antrages ausschließlich elektronisch erfolgt und dass das von der AMA neu aufgelegte Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2016" zu verwenden ist, sowie, dass dieses Formular samt den erforderlichen Beilagen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer bzw. dem zuständigen Bezirksreferat des übernehmenden Bewirtschafters abzugeben und hochzuladen ist.

Auch das Merkblatt "Direktzahlungen 2016" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und einer Einschau in die Merkblätter "Direktzahlungen 2015", "Direktzahlungen 2015 - Information zum Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel"" und "Direktzahlungen 2016" der AMA und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten,

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

[...]

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...]"

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...]

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014 lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...]

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

[...]

sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[...].

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

[...]."

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann Junglandwirten eine Top-up-Zahlung gewährt werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Voraussetzung für die Gewährung der Top-up-Zahlung ist gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wiederum die Gewährung der Basisprämie.

Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom Beschwerdeführer an die AMA weder bis zum 15.05.2016 noch in der 25tägigen Nachfrist ein erforderliches Übertragungs-Formular oder ein entsprechendes Formular "Bewirtschafterwechsel" übermittelt.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, Rs C-470/08, van Dijk.

Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels mit Wirksamkeit zum 01.05.2014 ist es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen gekommen, zumal der AMA erst am 06.02.2017 mittels Formblatt diese Übertragung angezeigt wurde. Eine solche Anzeige ist jedoch erforderlich; vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106.

Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.

Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai, also grundsätzlich bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen.

Dem Beschwerdeführer standen damit zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Zu prüfen war daher lediglich noch, ob dem BF bei der Antragstellung ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt jedoch, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2016 des BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Aus der o.a. Entscheidung des EuGH folgt, dass eine Übertragung von Flächen nicht zwingend mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen einhergehen muss.

Dem BF wurde somit zu Recht mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen keine Basisprämie gewährt. Mangels Gewährung der Basisprämie wurde in der Folge auch der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte zu Recht abgewiesen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt, dass ihm ein Handlungsbedarf nicht erkennbar gewesen sei, wird diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt, zumal auch der Beschwerdeführer als Bewirtschafter, der im Antragsjahr 2013 keinen MFA für seinen Betrieb gestellt hat, ein entsprechendes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" von der AMA erhalten hat, offenbar dieser AMA-Mitteilung jedoch keine Aufmerksamkeit beigemessen hat. Zudem ist aus dem Merkblatt "Direktzahlungen 2016" eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für eine Zuerkennung von ZA im Antragsjahr 2016 rechtzeitig ein Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer "(vorweggenommenen) Erbfolge" für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2016" an die AMA hätte übermitteln müssen.

Soweit der BF im Rahmen der Beschwerde die Berücksichtigung der Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel als Nachweis einer vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern begehrte, und dabei ein im Jahr 2017 unterfertigtes Formular betreffend das Antragsjahr 2015 vorlegt, ist festzuhalten, dass über die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche für 2015 bereits mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2824126010, betreffend das Antragsjahr 2015 - rechtskräftig - abgesprochen wurde und eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 hier nicht verfahrensgegenständlich ist.

B) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Betriebsübernahme Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Prämiengewährung Übermittlung Übertragung Voraussetzungen Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2190710.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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