TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/20 96/11/0214

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 8, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Oktober 1995, Zl. B 86/95, betreffend Fondsbeitrag 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingaben an die Ärztekammer für Wien vom 1. Mai 1995 und vom 17. Juli 1995 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes unbefristetes Dienstverhältnis seinen "Ausschluß" bzw. "Austritt" aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im folgenden: Wohlfahrtsfonds).

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom 20. Juli 1995 wurde dieses als Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages gewertete Begehren unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds abgelehnt.

Mit dem vor der zweitgenannten Eingabe des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom 7. Juli 1995 war der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1994 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds mit S 306.450 festgesetzt worden.

Mit Eingabe vom 11. August 1995 (näher ausgeführt durch die Eingabe vom 21. August 1995) erhob der Beschwerdeführer Einspruch (richtig: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 20. Juli 1995 mit der Begründung, sein Anstellungsverhältnis gewähre ohnedies einen Anspruch auf Ruhegenuß.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde vom 7. Juli 1995 bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Juni 1996, B 397/96, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. Juli 1995 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1994 festgesetzt. Dieser Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich unmißverständlich aus dessen Spruch und Vorspruch, in denen übereinstimmend ausschließlich vom Bescheid vom 7. Juli 1995 die Rede ist. Demgegenüber befaßt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides mit den (in § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds geregelten) Voraussetzungen für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds. Zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides besteht demnach insofern ein Widerspruch, als sie zwei verschiedene Angelegenheiten betreffen, nämlich einerseits die Festsetzung des Fondsbeitrages des Beschwerdeführers (Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds) und andererseits dessen Befreiung von der Beitragspflicht (§ 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds). Daran vermag nichts zu ändern, daß eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds die Unzulässigkeit einer (vollen) Beitragsvorschreibung für den von der Befreiung erfaßten Zeitraum zur Folge hätte. Im Beschwerdefall wäre allerdings auch eine positive Entscheidung über den Befreiungsantrag aufgrund des § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds (in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung), wonach ein Befreiungsantrag erst mit dem auf sein Einlangen folgenden Monatsersten wirksam wird, ohne Auswirkung auf die Festsetzung des Fondsbeitrages für 1994 geblieben.

Der aufgezeigte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung kann nicht durch Auslegung unter Bedachtnahme auf die letztere dahin, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Bescheid der Erstbehörde vom 7. Juli 1995, sondern jener vom 20. Juli 1995 bestätigt wird, beseitigt werden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist in diesem hier entscheidenden Punkt eindeutig.

Eine bescheidmäßige Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist nicht erfolgt. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen dafür gegeben wären.

Der aufgezeigte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bewirkt, daß der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E.Nr. 19 und 20 zu § 58 Abs. 1 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dazu kommt als weitere Rechtswidrigkeit, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde über eine (nach der Aktenlage) gar nicht erhobene Berufung gegen den Bescheid vom 7. Juli 1995 abgesprochen hat.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer; diese ist bereits in dem in der zitierten Verordnung festgesetzten Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110214.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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