Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 2115622-1/71E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Dr. Renate Palma Rechtsanwälte, Anichstraße 17/III, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 10.07.2015, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2019:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde "gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 iVm Eurocontrol-Richtlinie zur medizinischen Zertifizierung von Flugverkehrsleitern EMCR (ATC) 12.1 (a) und (b) (2) sowie EMCR (ATC) 12.1.2" beim Beschwerdeführer "die permanente flugmedizinische Untauglichkeit der Klasse 3" fest.
2. Das BVwG gab der vorliegenden Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 05.07.2016 teilweise Folge und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
3. Der dagegen durch den Beschwerdeführer erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.10.2017, Ro 2017/03/0003-4, statt und hob das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
4. Nach Einholung von Gutachten einer Amtssachverständigen und einer nichtamtlichen Sachverständigen führte das BVwG am 29.11.2019 eine mündliche Verhandlung durch.
5. Mit Schriftsatz vom 06.03.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Mit der Eingabe vom 06.03.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; vgl. weiters VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Daher war der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Die Entscheidung über die Kosten wird gesondert ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Ersatzentscheidung flugmedizinische Tauglichkeit mündliche Verhandlung Untauglichkeitsfeststellung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W219.2115622.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020