Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
MSchG 1979 §4 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Ing. J in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. März 1997, Zl. Senat-KS-95-034, betreffend Übertretung des Mutterschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß eine in der 16. Woche schwangere Arbeitnehmerin der Gesellschaft am 25. Mai 1994 mit dem Bügeln chemisch gereinigter Wäsche beschäftigt wurde, obwohl diese Tätigkeit unter das Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 Z. 4 des Mutterschutzgesetzes fällt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 4 Abs. 2 Z. 4 Mutterschutzgesetz begangen; über ihn wurde gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Beschluß vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0106) und nach Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens unter Aufhebung des Beschlusses vom 5. August 1997 (Beschluß vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0271, 0272) erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 4 des Mutterschutzgesetzes BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung des Art. I Z. 4 des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 dürfen werdende Mütter zu Arbeiten, bei denen sie Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, nicht herangezogen werden. Gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. sind Dienstgeber, die u.a. § 4 Abs. 2 zuwiderhandeln, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß die in Rede stehende Arbeitnehmerin niemals an der im angefochtenen Bescheid genannten Betriebsstätte in L. tätig gewesen sei, sondern immer nur in einem in K. gelegenen Betrieb. Schon hinsichtlich des Tatortes sei ihm damit eine nie verwirklichte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden; selbst wenn er die Tat begangen hätte, wäre sie gemäß § 31 VStG verjährt.
Der Beschwerdeführer verkennt dabei zunächst, daß Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung der Sitz des Unternehmens, an dem er als Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen, in L. gelegen ist. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung als wesentliches Sachverhaltselement (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416) hätte freilich auch zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen müssen. Die Nennung des Ortes, an dem die Arbeitnehmerin beschäftigt wurde, erfolgte aber weder in der als Verfolgungshandlung zu wertenden Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 1994, noch im erstinstanzlichen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 27. Juni 1995 noch im angefochtenen Bescheid. Daß der Beschäftigungsort tatsächlich der Filialbetrieb in K. war, ergibt sich aus der im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates vom 4. März 1997.
Im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44a VStG ist damit zwar der Tatort, nicht jedoch die als erwiesen angenommene Tat in Ansehung des Verstoßes gegen das Mutterschutzgesetz ausreichend umschrieben. Daraus folgt aber nicht nur ein Verstoß gegen § 44a VStG, sondern auch, daß ein wesentliches Sachverhaltselement nicht in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung enthalten war, sodaß auch die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verfolgungsverjährung zutrifft.
Aus den zuvor genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur im Betrag von S 420,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Kopie des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110340.X00Im RIS seit
09.01.2002