TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/30 W114 2220713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2220713-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11711237010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten am 31.01.2018 XXXX , XXXX , XXXX als Übergeberin und die XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX als Übernehmerin als Neuer Bewirtschafterin mit Wirksamkeitsbeginn vom 30.01.2018 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Am 15.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin für ihren Betrieb für das Antragsjahr 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Der Antrag umfasste nicht die Zahlung für Junglandwirte (Top-up); die Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" wurde nicht "angekreuzt". Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte wurden dem Antrag nicht beigelegt.

3. Am 30.06.2018 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA 2018, indem sie nunmehr erstmals eine top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirtin für XXXX , geboren am XXXX , beantragte. Mit diesem Antrag wurde auch eine Ablichtung eines Facharbeiterbriefes der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich vom 15.04.2015 von XXXX mitübermittelt.

4. Mit Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11711237010, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Greeningprämie EUR XXXX . Der Antrag auf Gewährung einer top-up Bonuszahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2019 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.01.2019 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die "Beilage des Facharbeiterbriefes übersehen". Nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden wäre, habe sie diesen nachgereicht. "Offensichtlich dürfte der Ablauf in Summe zu lange gedauert haben."

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.07.2019 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 30.01.2018 begann die Beschwerdeführerin mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

1.2. Am 15.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA, beantragte jedoch nicht die Gewährung einer top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte. Die Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" wurde nicht "angekreuzt". Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte wurden dem Antrag nicht beigelegt.

1.3. Erst mit einer Korrektur des MFA 2018 beantragte die BF am 30.06.2018 erstmals eine top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte für XXXX dahingehend, dass nunmehr die betreffende Rubrik am MFA "angekreuzt" wurde. Sie übermittelte erstmals auch einen auf XXXX lautenden erforderlichen Facharbeiterbrief.

1.4. Im Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2018 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, Zahlung für Junglandwirte) wird sehr ausführlich dargelegt, wann ein Antrag auf Gewährung einer top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt wird bzw. wie diese Zahlung zu beantragen ist. Insbesondere wird in diesem Merkblatt auf Seite 11 hingewiesen, dass der MFA bis 15.05.2018 zu stellen ist und dabei ein "Kreuz "Zahlung für Junglandwirt" unter MFA Angaben zu tätigen sei.

Das Merkblatt "Direktzahlungen 2018" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

1.5. Die BF, geboren am XXXX , schloss ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin am 15.04.2015 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Dass die BF die Zahlung für Junglandwirte im Mehrfachantrag-Flächen 2018 vom 15.05.2018 nicht beantragte, sondern erst mit Korrektur am 30.06.2018, ergibt sich aus dem mit den Unterlagen des Verfahrens mitübermittelten Mehrfachantrag und der Korrektur.

Das genannte Merkblatt kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lauten auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]"

"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[...]."

b) rechtliche Würdigung:

Die BF stellte am 15.05.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen, nicht jedoch die Zahlung für Junglandwirte. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2018 wurde dem Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen stattgegeben und ihr wurde sowohl eine Basisprämie als auch eine Greeningprämie gewährt.

Die BF begehrt in ihrer Beschwerde die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte, die sie jedoch erst mit Korrektur des Mehrfachantrages am 30.06.2018 beantragte. Die Frist für die Stellung eines Mehrfachantrags-Flächen (Sammelantrag), der gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 Horizontale GAP-Verordnung gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten hat, war gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung der 15.05.2018. Gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der 25-tägigen Nachreichfrist erfolgen, die demnach bis zum 09.06.2018 lief. Darauf wird, wie oben bereits ausgeführt, im betreffenden Merkblatt der AMA auch hingewiesen. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte, der erst im Zuge der Korrektur zum MFA am 30.06.2018 gestellt wurde, ist somit von der BF verspätet gestellt worden.

Wenn die BF allenfalls vermeint, dass sie den Antrag auf Gewährung einer top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte fristgerecht gestellt habe und "bedauerlicherweise" lediglich den erforderlichen Ausbildungsnachweis verspätet erst am 30.06.2018 am nachgereicht habe, entspricht dieses Vorbringen nicht den im Beschwerdeverfahren von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen.

Wenn die BF allenfalls in der Beschwerde vermeint, dass irrtümlich nicht im Mai 2018 bzw. innerhalb der Nachfrist nicht bis zum 09.06.2018 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die BF die entsprechende Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" im Mehrfachantrag-Flächen ursprünglich nicht angekreuzt hat und auch zum damaligen Zeitpunkt keine Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für diese Prämie, wie Ausbildungsnachweise, dem Mehrfachantrag beigelegt hat. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt aber, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2017 der BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war, konnte die BF die Beantragung einer Zahlung für Junglandwirte doch optional wählen (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung Betriebsübernahme Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Irrtum Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Prämiengewährung verspäteter Antrag Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2220713.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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