TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/30 W114 2174374-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2174374-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 06.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5331290010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 15.04.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für Flächen mit einem Ausmaß von 33,9853 ha, wobei sie auch Feldstück (FS) Nr. 21 "Kehrer HOLZACKER", eine mit Silomais bepflanzte Fläche, mit einem Ausmaß von 1,9564 ha beantragte.

2. Am 21.04.2016 änderte die Beschwerdeführerin ihren MFA 2016 und entfernte das ursprünglich beantragte FS Nr. 21 "Kehrer HOLZACKER" aus ihrem MFA 2016, sodass sie für das Antragsjahr 2016 nur mehr eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 32,0289 ha beantragte. Unter "Anmerkungen zur Korrektur (Grund):" wies sie auf "Entfernung LSE auf FS 23" hin.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5331290010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von 34,1764 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX je ZA, einer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 31,9812 ha für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

4. Am 06.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich eine Änderung ihres MFA 2016 dahingehend, dass sie wiederum den "Kehrer HOLZACKER" als FS 2 mit einem Ausmaß von 1,9564 ha beantragte.

5. Ebenfalls am 06.02.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5331290010. Begründend führte sie aus, dass sie in ihrem MFA am 15.04.2016 auch das FS Nr. 21 "Kehrer HOLZACKER" mit einem Flächenausmaß von 1,9564 ha beantragt habe. Dieses Feldstück sei im Antragsjahr 2016 von ihr auch bewirtschaftet worden.

Am 21.04.2017 habe sie eine Korrektur durchgeführt, wo als Grund für die Änderung die "Entfernung von LSE auf dem Feldstück 23" angegeben habe. Bei dieser Korrektur sei jedoch irrtümlich das Feldstück 21, mit einem Flächenausmaß von 1,9564 ha gelöscht worden. Diese Fläche sei daher bei der Berechnung der Direktzahlungen nicht berücksichtigt worden. Das Feldstück 21 sei eine Teilfläche des Grundstücks 2549/1 und sei von ihr zur Gänze zugepachtet worden; dazu würden auch die Feldstücke 23 und 24 gehören. Sie habe daher am 06.02.2017 eine Richtigstellung ihrer Flächenangaben zum Mehrfachantrag 2016 gemacht und den "Kehrer HOLZACKER" als Feldstück 2, wieder übernommen. Da diese Fläche auch tatsächlich von ihr so genutzt und bewirtschaftet worden wäre, ersuche sie, dieses Feldstück für die Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe erfolge, Rückzahlungen sowie Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe vorgeschrieben bzw. verhängt werden würden.

6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.10.2017 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

7. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 15.04.2016 stellte die BF für ihren Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 33,9853 ha, wobei sie auf dem FS Nr. 21 "Kehrer HOLZACKER", eine mit Silomais bepflanzte Fläche, mit einem Ausmaß von 1,9564 ha beantragte

1.2. Am 21.04.2016 änderte die Beschwerdeführerin ihren MFA 2016 und beantragte nur mehr eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 32,0289 ha. Das ursprünglich beantragte FS Nr. 21 "Kehrer HOLZACKER" wurde nicht mehr beantragt.

1.3. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 31,9812 ha wurde mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5331290010, auf der Grundlage von 34,1764 verfügbaren ZA mit einem Wert von EUR XXXX je ZA für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von der AMA hingewiesen, dass Schlag 2 von FS 8 und Schlag 1 von FS 23 mit der Schlagnutzungsart "sonstige Grünlandflächen" nicht sanktionsrelevant als nicht beihilfefähige Flächen abgezogen worden wären.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides war von der Beschwerdeführerin in ihrem MFA 2016 nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 32,0289 ha beantragt.

1.4. Erst am 06.02.2017, und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides änderte die Beschwerdeführerin ihren MFA 2016 neuerlich, indem sie das ehemalige FS 21 "Kehrer HOLZACKER" zusätzlich als FS 2 "Kehrer HOLZACKER" mit einem Flächenausmaß von 1,9564 ha zusätzlich beantragte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Daraus folgt:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...].

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...]."

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[...]

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen.

[...]."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für ein entsprechendes Ausmaß beihilfefähiger Flächen voraus. Als beihilfefähige Fläche gilt nur die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, das ist jene Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Diese Flächen mussten gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 iVm § 21 Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2016 im Sammelantrag - MFA - bis spätestens 15.06.2016 (plus 25 Tage Nachfrist gemäß Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2014) beantragt sein. Anträge, die nach diesem Termin eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche zum Inhalt haben, dürfen - im Gegensatz zu Einschränkungen der beantragten beihilfefähigen Flächen durch einen Antragsteller - nicht mehr berücksichtigt werden.

Übertragen auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit bedeutet das, dass die Beschwerdeführerin ihren MFA, den sie am 15.04.2016 eingebracht hat bis zum 15.05.2016 beliebig (vorausgesetzt, dass sie auch tatsächlich über die entsprechenden beihilfefähigen Flächen und die entsprechenden ZA verfügt) ohne Einschränkung einschränken oder ausdehnen hätte können. Nach dem 15.05.2016 war eine Einschränkung ihres MFA weiterhin möglich, eine Ausdehnung jedoch nur bis zum 09.06.2016 (25 Tage Nachfrist), bei der dafür jedoch Abzüge angefallen wären. Nach dem 09.06.2016 war eine Ausweitung ihres MFA nur mehr bei Vorliegen Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände möglich.

Die BF hat durch ihre Änderung ihres MFA am 21.04.2016 ihren MFA auch zulässig eingeschränkt, indem sie ab dem 21.04.2016 für das Antragsjahr 2016 nur mehr beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 32,0289 ha beantragt hat.

Dieses Flächenausmaß war zum Zeitpunkt der Erlassung und beim Versenden der nunmehr angefochtenen Entscheidung am 05.01.2017 immer noch aktuell, zumal die BF selbst ihren MFA 2016 erst am 06.02.2017 änderte und erst ab diesem Zeitpunkt eine weitere beihilfefähige Fläche, nämlich "ein FS 2" beantragte. Die AMA hat somit absolut rechtskonform dem Antrag der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Nichtberücksichtigung der nicht beihilfefähigen Flächen des Schlages 2 auf FS 8 und des Schlages 1 von FS 23 - stattgegeben und eine nicht mehr beantragte Fläche bzw. eine noch nicht beantragte Fläche auch nicht berücksichtigt.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die AMA im angefochtenen Bescheid auch die nicht mehr beantragte beihilfefähige Fläche des ehemaligen FS 21 "Kehrer HOLZACKER" mit einem Flächenausmaß von 1,9564 oder die erst am 06.02.2017 beantragte Fläche des FS 2 "Kehrer HOLZACKER" mit einem Flächenausmaß von 1,9564 hätte berücksichtigen müssen, wird dazu vom erkennenden Gericht hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, ein FS 21 "Kehrer HOLZACKER" von der BF nicht mehr bzw. ein FS 2 "Kehrer HOLZACKER" noch nicht beantragt war.

Sofern die Beschwerdeführerin allenfalls nunmehr vermeint, dass die Änderung ihres MFA 2016 am 06.02.2017 dazu führen würde, dass damit nach dem Zeitpunkt dieser Änderung zu berücksichtigen sei, dass bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 auch das FS 2 "Kehrer HOLZACKER" zu berücksichtigen sei, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur im Falle des Vorliegens von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände bestehen würde, zumal gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 iVm § 21 Horizontale GAP-Verordnung ein MFA bis spätestens 15.05.2016 zu stellen war bzw. gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 auch Änderungen am MFA 2016 bis spätestens 15.05.2016 erfolgen mussten.

Sofern die BF in ihrer Beschwerde einwendet, dass sie sich am 21.04.2016 geirrt habe und irrtümlich das damalige FS 21 nicht mehr beantragt habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung oder eine Antragstellung, die bei einer einfachen Prüfung keine Auffälligkeit aufweist, ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst.

Zudem hat die Europäische Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf der Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.

Eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des MFA 2016 ergebende Widersprüchlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Streichung von FS 21 machte den MFA 2016 nicht widersprüchlich. Auch bleibt der Antrag in sich schlüssig. Darüber hinaus liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine weiteren Kategorien des bezughabenden Arbeitsdokuments - wie beispielsweise Zifferndreher, nicht ausgefüllte Kästchen oä. - vor. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragsänderung beihilfefähige Fläche Berechnung Direktzahlung INVEKOS Irrtum Mehrfachantrag-Flächen offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Pacht Prämiengewährung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2174374.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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