Entscheidungsdatum
31.03.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2229087-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend einen bedingten Nachprüfungsantrag iZm einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit der Bezeichnung "Beschaffung von Dialysegeräten für das Hanusch-Krankenhaus"; zB weiters bezeichnet auch als ""Ex Post Dialysegeräte Hanuschkrankenhaus" (L-726591-0117)", bzw wie auch in einer Bekanntmachung auf Unionsebene am 26.02.2020 konkretisiert, beschlossen:
A)
I. Das Nachprüfungsverfahren über den bedingten Nachprüfungsantrag, wie er am 05.03.2020 von der XXXX hilfsweise gestellt und danach beim Bundesverwaltungsgericht zu W131 2229087-3 protokolliert wurde, wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX begehrte im im Zuge eines mittlerweile zurückgezogenen Feststellungsantrags mit zwei Feststellungsbegehren gemäß § 353 BVergG 2018 im Rahmen einer Antragsverbesserung zusätzlich neben einer Vertragsnichtigerklärung gemäß § 356 BVergG 2018 und hilfsweise auch die Nachprüfung (vor Zuschlagserteilung) für den Fall der wider den bekannten Tatsachen noch nicht erfolgten Zuschlagserteilung,
Diese restlichen Rechtsschutzanträge der XXXX wurden nunmehr protokolliert mit 30.03.2020 gleichfalls zurückgezogen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten laut Spruch.
2. Zur Einstellung
Zu A)
Wegen der Protokollierung des hier erledigten Verfahrens im Jahr 2020 und einem Vergabegeschehen gemäß den Parteienschriftsätzen ab dem Jahr 2019 war gegenständlich für die Verfahrenseinstellung mangels gegenteiliger Tatsachenbehauptungen das BVergG 2018, BGBl I 2018/65, anzuwenden (- § 376 BVergG 2018 -) und wurde idZ übereinstimmend auch von dem die ÖGK im Rahmen einer Anwaltsgesellschaft vertretenden RA XXXX dem Richter - hiermit festgehalten - am 24.03.2020 bestätigt, dass das Vergabeverfahren im zeitlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 eingeleitet worden war.
Damit hatte das BVwG gegenständlich gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.
Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich vom BVwG das über den bedingt gestellten Nachprüfungsantrag beim BVwG protokollierte Nachprüfungsverfahren einzustellen, nachdem auch § 328 Abs 1 BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - § 333 BvergG 2018.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2229087.3.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020