Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2165164-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 23.06.2017, Zl. 1088926908-151426122/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten.
Hiezu ist auszuführen, dass der beschwerdeführenden Partei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen war, das Verhandlungsprotokoll am 02.03.2020 zugestellt wurde, da nach einem erfolglosen Zustellversuch an diesem Tag das Dokument ab dem 02.03.2020, 16.30 Uhr zur Abholung bereit gehalten wurde. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß §17 Abs. 3 ist diesfalls das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Zwar hat die beschwerdeführende Partei das Dokument erst am 16.03.2020 abgeholt, es wurde aber bereits ab dem 02.03.2020 zur Abholung bereitgehalten. Daher galt dieses ab dem 02.03.2020 als zugestellt und endete die Frist, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung zu stellen, mit Ablauf des 16.03.2020.
Der Behörde wurde das Verhandlungsprotokoll am 26.02.2020 zugestellt, daher endete deren Frist am 11.03.2020.
Keine der Parteien hat bis dato einen entsprechenden Antrag gestellt.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2165164.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020