TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 W114 2210002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2210002-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 27.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416752010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 20.03.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die von deren Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde, wobei diese Fläche am 23.05.2013 rückwirkend auf 47,97 ha korrigiert wurde.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118731603, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen konnte die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 15.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 keine Flächenabweichung festgestellt.

5. Nunmehr auch die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896690, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Am 04.10.2016 fand auch am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,78 ha festgestellt wurden.

7. Das Ergebnis der VOK auf dem Heimbetrieb der BF wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 21.10.2016, AZ GBI/Abt.24725598010, zum Parteiengehör übermittelt.

8. Die Beschwerdeführerin führte in einer Stellungnahme vom 02.11.2016 zum Kontrollbericht aus, dass "sehr viele vorgefundene Beanstandungen mit der Natur nicht übereinstimmen" würden. Eine Konkretisierung der "sehr vielen vorgefundenen Beanstandungen" erfolgte in dieser Stellungnahme nicht. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die beantragten Hutweiden bei der VOK am 04.10.2016 durchwegs mit Brombeerstauden bewachsen gewesen wären. Am 14.04.2015 wären diese Flächen jedoch gemulcht und einige Flächen gemäht worden. Danach wären diese Flächen eingesäht worden. Aus beiliegenden Fotos, die im Antragsjahr 2016 aufgenommen worden wären, sei ersichtlich, dass diese Flächen landwirtschaftlich genutzt worden wären.

Im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2012 wären die Brombeerstauden nicht annähernd so groß gewesen, wie bei der VOK am 04.10.2016. "Die Feststellungen der Flächen in der Vergangenheit bis 2012 sei auf jeden Fall ungerechtfertigt, da die Gegebenheiten sich ausschließlich auf das Antragsjahr 2016 beziehen würden."

9. Am 17.02.2017 erfolgte aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme zum Kontrollbericht der VOK vom 04.10.2016 eine Nachkontrolle der Heimgutfläche statt, der die Beschwerdeführerin jedoch nicht zugezogen wurde. Dabei wurde hinsichtlich des nunmehr verfahrensrelevanten Antragsjahres 2012 das Ergebnis der VOK vom 04.10.2016 bestätigt. Beim Feldstück 1 Hausfeld wurde statt einer beantragten Fläche von 3,81 ha nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 3,06 ha festgestellt.

10. Auch das Ergebnis dieser VOK auf dem Heimbetrieb der BF wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 22.02.2017, AZ GBI/Abt.26492692010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

11. Das Ergebnis der VOK vom 17.02.2017 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416752010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 01.09.2017 zugestellt.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.09.2017 Beschwerde. Die Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass sich die beihilfefähige Fläche bei der VOK am 04.10.2016 in schlechtem Zustand präsentiert habe. Sie habe danach eine Pflegemahd durchgeführt. Eine von ihr beantragte Nachkontrolle sei von der AMA nicht durchgeführt worden. "Ein Teil der Hutweidenflächen" sei aus der Referenz genommen worden, obwohl die Fläche nachweislich beweidet und jährlich mit einer Nachmahd der Fläche gepflegt werde.

13. Der Kontrollor der VOK vom 04.10.2016 und vom 17.02.2017 erstattete eine mit 20.11.2018 datierte Stellungnahme, in der er neuerlich die festgestellten Flächenabweichungen am Heimbetrieb der BF bestätigte. Bei der VOK am 04.10.2016 sei der Betrieb des BF von ihm gemäß den Vorgaben des Handbuches der AMA vor Ort geprüft worden. Flächen, die als Mähwiese/-Weide Drei- und Mehrnutzungen beantragt gewesen wären und nicht hätten gemäht werden können (Wald, Gebüsch), wären abgezogen worden. Bei den Flächen, die als Hutweide beantragt gewesen wären, wären alle Teile, die weniger als 20 % Futtergräser aufgewiesen hätten, abgezogen worden. Der verbleibende Teil der Hutweide sei von ihm aufgrund der Gegebenheiten am Tag der VOK bewertet und eingestuft worden. Da die Flächenabweichungen außerhalb der Toleranz gewesen wären, habe er eine historische Flächenbewertung bis 2012 durchführen müssen.

14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.11.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

15. Am 08.03.2019 wurden der Beschwerdeführerin sowohl die Stellungnahme des Kontrollors vom 20.11.2018 sowie eine mit den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens von der AMA mitübermittelte "Aufbereitung für das BVwG" sowie ein weiteres Mal der Kontrollbericht über die am 17.02.2017 erfolgte Nachkontrolle der AMA zum Parteiengehör übermittelt.

16. In einer Stellungnahme vom 22.03.2019 vertrat die BF die Auffassung, dass am 17.02.2017 keine Nachkontrolle vor Ort durchgeführt worden wäre. Es sei lediglich der fehlerhafte Prüfbericht der VOK vom 04.10.2016 richtiggestellt worden. Weiter führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

"Beim Prüfbericht wurde die Nutzungshäufigkeit in den Jahren 2014 bis 2012 richtiggestellt. Am ersten Prüfbericht hat die Kontrolle alle Schläge als Mähwiese/Weide mit drei und mehr Nutzungen erfasst. Tatsächlich wurden in den Jahren 2012 bis 2014 die notwendigen 5% Zweinutzungsflächen eingehalten und beantragt. Ausschließlich dieser Sachverhalt wurde beim Prüfbericht vom 22.02.2017 richtiggestellt.

Eine Nachkontrolle, welche mit dem Einspruch Vorortkontrolle beantragt wurde, hat nicht stattgefunden. Die übliche Pflegemaßnahme, Nachmahd der Hutweide wurde im selben Jahr, noch nach der Vorortkontrolle durchgeführt, dies wurde auch nachweislich mit Foto festgehalten und mit der Beschwerde am 27.09.2017 beigelegt. (Dokumente: XXXX Stellungnahme VOK 2016 und XXXX Beilage zu Stellungnahme Übersicht_Fotos)

Außerdem möchte ich nochmals erwähnen, dass die Bewirtschaftungsgrenzen bei der VOK 2016 historisch für die Vorjahre 2015 bis 2012 nicht nachvollziehbar sind. Laut Beantragung MFA 2012 und dem damals zur Verfügung stehenden Luftbild und auch am Luftbild vom 14.08.2011, sind die Flächen im Außenbereich sowie auch in Teilbereichen der Hutweide und Mähflächen freie Flächen und es ist ersichtlich, dass es sich hier um landwirtschaftlich genutzte handelt (laut Beilage Beschwerde Dokument: XXXX Bewirtschaftungsgrenzen)

Eine historische Flächenfeststellung des Kontrollors ist somit nicht möglich!

Zudem kommt, dass der starke Brombeerbewuchs durch die Mulcharbeiten im Antragsjahr 2016 zustande gekommen ist! In den Jahren 2015 bis 2012 war der Brombeerbewuchs eindeutig weniger und daher mehr Futterfläche vorhanden.

Alle anderen Einwände sind in der Beschwerde vom 27.09.2017 angeführt."

17. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.03.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin das Feldstück "Hausfeld", welches sie in 11 beihilfefähige und 2 nicht beihilfefähige Schläge (Schlag 3 und Schlag 4) unterteilte. Die Beschwerdeführerin beantragte damit im MFA 2012 eine beihilfefähige Heimfläche mit einem Flächenausmaß von 3,81 ha. Die von der Beschwerdeführerin als beihilfefähig beantragten Schläge 1 und 2 mit einem Flächenausmaß von 0,90 ha wurden als Hutweide beantragt.

1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die von deren Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde, wobei diese Fläche am 23.05.2013 rückwirkend auf 47,97 ha korrigiert wurde. Dabei trieb die Beschwerdeführerin auf diese Alm von insgesamt auf diese Alm 48,60 RGVE 2 RGVE auf, sodass ihr für das Antragsjahr 2012 eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1,97 ha zuzuweisen war.

1.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896690, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 - auf der Grundlage von verfügbaren 5,13 ZA - für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 5,13 ha eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.

1.4. Am 04.10.2016 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 anstelle der von der Beschwerdeführerin im MFA 2012 beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 3,81 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,05 ha festgestellt. Das Kontrollorgan der AMA unterteilte dabei die beihilfefähige Fläche in zwei Feldstücke und stellte dazu bei 6 Schlägen des ersten und bei drei Schlägen des zweiten Feldstückes Abweichungen fest.

1.5. Aufgrund einer von der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 bei der AMA eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.11.2016 zum von der AMA zum Parteiengehör übermittelten Kontrollbericht zur VOK vom 04.10.2016 führte die AMA eine nochmalige VOK am Heimgut der BF am 17.02.2017 durch.

Dabei wurde die bei der VOK am 04.10.2016 festgestellte Flächenabweichung bestätigt. Nunmehr wurde das von der BF beantragte FS nicht mehr unterteilt und Flächenabweichungen bei den Schlägen 2, 3, 4 und 5 mit einem Ausmaß von 0,78 ha festgestellt. Bei den Schlägen 2 und 4 wurde auch 0,05 ha beihilfefähige Fläche vorgefunden, die von der BF nicht in ihrem MFA 2012 beantragt wurde.

1.6. Im Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416752010, wurde das Ergebnis der VOK vom 17.02.2017 berücksichtigt und damit auf der Grundlage von weiterhin verfügbaren 5,13 beihilfefähigen ZA, einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 5,78 ha, einer ermittelten Gesamtfläche nach VOK mit einem Ausmaß von 5,00 ha, einer Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,78 und damit von einer relevanten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,13 ha ausgegangen. Da 0,13 ha weder mehr als 2 ha noch mit 2,6 % mehr als 3 % der festgestellten Gesamtfläche sind, wurde keine Flächensanktion verfügt.

Die angefochtene Entscheidung der AMA bezieht sich nicht auf die Ergebnisse der VOK vom 04.10.2016 sondern auf die Ergebnisse der VOK vom 17.02.2017.

1.7. Die gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Weder in dieser Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 führt die Beschwerdeführerin konkret schlagbezogen aus, welcher Schlag bei der VOK am 12.02.2017 von der AMA falsch beurteilt und in welchem Umfang dieser Schlag falsch beurteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Sowohl der dargestellte Verfahrensgang als auch die Feststellungen dieser Entscheidung ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 die Auffassung vertritt, dass am 17.02.2017 keine Nachkontrolle zur VOK vom 04.10.2016 durchgeführt worden wäre, ist sie offensichtlich der Meinung, dass eine solche Nachkontrolle immer im Beisein des Bewirtschafters oder eines Vertreters zu erfolgen habe. Diese Auffassung ist falsch. Eine VOK bzw. eine Nachkontrolle kann prinzipiell auch immer in Abwesenheit des Bewirtschafters bzw. eines Vertreters durchgeführt werden. Eine VOK muss auch nicht beim Bewirtschafter angemeldet werden. Jedenfalls ist jedoch das Ergebnis einer VOK im Zuge des Parteiengehörs dem Bewirtschafter zur Kenntnis zu bringen. Auch in der gegenständlichen Angelegenheit wurde Kontrollbericht über die am 17.02.2017 durchgeführte VOK gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben der AMA vom 22.02.2017, AZ GBI/Abt.26492692020, zum Parteiengehör an die BF übermittelt.

Die Feststellung, dass dem BF im Antragsjahr 2012 5,13 ZA zugewiesen waren, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegengetreten wird.

Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegt, dass die "gesamte Fläche rechtswidriger Weise abgezogen und beantragt" worden wäre, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2019 ist sehr allgemein gehalten und legt - unter Bezugnahme auf konkret in der angefochtenen Entscheidung angeführte Schläge - nicht dar, welcher im Zuge der VOK am 17.02.2017 für das Antragsjahr 2012 von der AMA festgestellter Schlag nicht korrekt ermittelt wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Kontrollors der AMA vom 20.11.2018 ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, warum und in welchem Umfang die bei der VOK am 17.02.2017 festgestellte beihilfefähige Fläche nicht korrekt ermittelt worden wäre.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung durch ein AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX bei 5,13 vorhandenen ZA gewährt.

Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung der EBP maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der EBP zugrunde gelegt werden kann eine Fläche gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vgl. in diesem Sinn auch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 5,13 ha zu berechnen.

3.2.2. Das Ergebnis der durchgeführten VOK vom 17.02.2017 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände welche konkrete schlagbezogene Fläche und damit das Ergebnis der VOK vom 17.02.2017 von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise in der Beschwerde bzw. in der ergänzenden Stellungnahme der BF können konkrete Hinweise auf die einem Ermittlungsorgan der AMA allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK vom 17.02.2017 nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung einheitliche Betriebsprämie Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2210002.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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