Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2199616-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.11.2016, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697272010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 05.05.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2014 18,20 RGVE auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), hinsichtlich derer von der Bewirtschafterin dieser Alm, deren Obmann der BF im Antragsjahr 2014 war, am 30.05.2014 ebenfalls ein MFA für das Antragsjahr 2014 gestellt wurde. Dabei wurden von der Bewirtschafterin dieser Alm eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 51,03 ha beantragt. Auf die XXXX wurden im Antragsjahr 2014 insgesamt 56,20 RGVE aufgetrieben.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122677605, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 1.596,87 gewährt. Dabei wurden 30,42 vorhandene und genutzte Zahlungsansprüche (ZA) berücksichtigt. Die AMA ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie mit einem Ausmaß von 29,75 ha und einer ermittelten Fläche mit einem Ausmaß von 29,67 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Am 31.08.2015 bzw. am 02.10.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde insgesamt für das Antragsjahr 2014 auf der XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 48,12 ha und damit eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,91 ha festgestellt. 18,20 RGVE des BF von insgesamt auf die XXXX aufgetriebenen 56,20 RGVE berücksichtigend ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 15,58 ha und damit eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,95 ha.
5. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 02.12.2015, AZ GBI/Abt.2/576452010, zum Parteiengehör übermittelt.
Der Beschwerdeführer als Obmann der Bewirtschafterin der XXXX hat zu diesem Kontrollbericht - dessen Ergebnis offensichtlich anerkennend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme abgegeben.
6. Mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697272010, wurde dem Beschwerdeführer, das Ergebnis der VOK berücksichtigend, auf der Grundlage von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und damit nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Diese Entscheidung wurde am 31.10.2016 dem BF zugestellt.
7. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte der Beschwerdeführer aus, dass eine im Jahr 2011 durchgeführte VOK auf der XXXX zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre. Dabei sei damals eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,77 ha festgestellt worden. Ausgehend vom Ergebnis der VOK im Jahr 2011 und Veränderungen auf der XXXX berücksichtigend sei für das Antragsjahr 2014 für die XXXX nur mehr eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 51,03 ha beantragt worden.
Ergänzend wies der Beschwerdeführer hin, dass er bereits im Dezember 2015 eine Stellungnahme zum Bericht der VOK vom 31.08.2015 bzw. am 02.10.2015 abgegeben habe, welche auch der Beschwerde beigefügt worden sei.
Bei den von der AMA dem BVwG übermittelten Unterlagen, die vom BF seiner Beschwerde beigefügt wurden, befindet sich jedoch beine Stellungnahme des BF zum Ergebnis der VOK vom 31.08.2015 bzw. am 02.10.2015.
Unter Hinweis auf eine angeschlossene Hofkarte vom Oktober 2011, vier undatierte Luftbildaufnahmen und insgesamt 13 undatierte Fotografien wurde vom BF behauptet, dass die Beurteilung des Ausmaßes der beihilfefähigen Fläche bei sechs Schlägen, wie sie von der AMA bei der VOK am 31.08.2015 bzw. am 02.10.2015 beurteilt worden wäre, falsch sei.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.
Die verfügte Sanktion stelle zudem eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.
8. Die AMA legte dem BVwG am 29.06.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
9. Mit Schreiben vom 14.02.2020, GZ W113 2199616-2/3Z, ersuchte das BVwG die AMA um Übermittlung einer Stellungnahme des Prüforgans zum flächenbezogenen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde.
10. In einer Stellungnahme vom 02.03.2020, AZ II/4/21/JA/DJ/St_4/2020, wies die AMA zusammenfassend hin, dass nicht nachvollzogen werden könnte, wann die Beweisfotos erstellt worden wären, dass einerseits das mittlerweile bereits pensionierte Prüforgan der AMA die Futterflächen seinerseits bereits sehr positiv beurteilt habe und daher die Beurteilung des Beschwerdeführers jedenfalls falsch sei.
11. Sie Stellungnahme der AMA vom 02.03.2020 wurde an den BF zum Parteiengehör übermittelt, der sich seinerseits innerhalb der ihm zugestandenen Stellungnahmefrist verschwieg.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2014 einen MFA für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 sowohl Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Bewirtschafterin als auch Auftreiber auf diese Alm. Im MFA für die XXXX für das Antragsjahr 2014 hat der BF eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 51,03 ha beantragt.
1.3. Am 31.08.2015 bzw. am 02.10.2015 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 51,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 48,12 ha festgestellt.
1.4. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Obmann der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 02.12.2015, AZ GBI/Abt.2/576452010, zum Parteiengehör übermittelt.
Entgegen der Behauptung des BF hat er von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Er hat auch - entgegen seiner Behauptung - der Beschwerde auch keine entsprechende Stellungnahme angeschlossen.
1.5. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4697272010, dem BF auf der Grundlage von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und damit nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Sofern der Beschwerdeführer behauptet, dass das Ergebnis der VOK bei sechs Schlägen nicht zutreffend sei, wurde diesem Vorbringen von der AMA in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2020, AZ II/4/21/JA/DJ/St_4/2020, klar und nachvollziehbar entgegengetreten. Den Argumenten der AMA hat der BF innerhalb der ihm gewährten Stellungnahmefrist nichts entgegengesetzt. Viel mehr hat der BF in seiner Beschwerde selbst ausgeführt, dass er nicht über den kompetenten Fachverstand der Kontrollorgane der AMA verfüge. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag - insbesondere unter Hinweis auf die vom BF seiner Beschwerde angeschlossenen Fotos, die von der AMA sach- und fachkundig auch kommentiert wurden, keinen Grund zu erkennen, warum das Ergebnis der VOK nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den gegenständlichen Kontrollbericht zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§19 [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich zuvor Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse einer früheren VOK im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden und er sich gegen die Zugrundelegung der Ergebnisse einer VOK des Jahres 2015 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass von der AMA in Ihrer Stellungnahme klar und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die diesbezüglichen Ausführungen des BF nur seine subjektive Sichtweise wiedergeben. Auch die der Beschwerde beigelegten Fotos lassen nicht erkennen, dass das Ergebnis der VOK vom 31.08.2015 bzw. am 02.10.2015 auf der XXXX , tatsachen- oder rechtswidrig zustande gekommen wäre.
Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Flächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert (vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014). Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher war gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit nicht das Doppelte, sondern nur das 1,5fache der festgestellten Differenz beträgt. Diesbezüglich war die angefochtene Entscheidung zu korrigieren.
Gemäß Artikel 73 Absatz 1 der VO (EG) 1122/2009 finden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0147).
Bei einer Änderung der Antragstellung beim MFA 2014 im Vergleich zur vorhergehenden VOK im Antragsjahr 2011, vertraute der Antragsteller offensichtlich nicht mehr auf das Ergebnis der vorhergehenden VOK. Die vom BF für das Antragsjahr 2014 getätigte Antragstellung der beihilfefähigen Futterfläche auf der XXXX lässt nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer am Ergebnis der im Jahr 2011 auf dieser Alm stattgefundenen VOK orientiert hat und sich dabei auf behördlich ermittelte Flächen verlassen hat. Hier kann daher nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154).
In der gegenständlichen Angelegenheit wurde bei der vorangegangenen VOK am 06.09.2011 vom Prüfer bezüglich der gegenständlichen Alm eine Bruttofläche im Ausmaß von 109,75 ha sowie eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 51,57 ha ermittelt. Im MFA 2014 wurde hingegen vom BF die Bruttofläche auf 86,39 ha und die Futterfläche auf 51,03 ha verringert. Diese Werte können in keinerlei Bezug zueinander gebracht werden. Somit liegt kein Vertrauen des Antragstellers/Beschwerdeführers auf die vorangegangene VOK 2011 vor. Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu einem mangelnden Verschulden des BF und damit einhergehend zu einem Absehen von Sanktionen führen würden.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH vom 06.07.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 07. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH vom 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer VOK liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. dazu grundlegend VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung einheitliche Betriebsprämie Flächenabweichung INVEKOS Irrtum Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Verhältnismäßigkeit Verschulden Vertrauensschutz ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2199616.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020