Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2183473-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5349505010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2007 zeigte XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) unter Verwendung des Formulars "Neuanlage Bewirtschafterwechsel" den Beginn der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an.
2. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 12.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
3. Ebenfalls am 12.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer an die AMA einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve aus dem Titel Neuer Betriebsinhaber. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. ZZ626K16 zugewiesen.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5349505010, wies die AMA diesen Antrag sowie auch den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 ab.
Begründend führte die AMA unter Bezugnahme auf Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 aus, dass der BF bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe. Da keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden, könnten gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auch keine Direktzahlungen gewährt werden.
5. Im Rahmen seiner am 13.02.2017 bei der AMA eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit der Hofübernahme am 01.08.1999 die landwirtschaftlichen Flächen zur Gänze zuerst an seine Schwester XXXX und anschließend an seinen Neffen XXXX (nach dessen Hofübernahme in Gschnaidt 114) verpachtet hätte. Er bewirtschafte die landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft Gschnaidt Nr. 11 selbst erst seit 01.04.2016.
Zum Beweis seiner Ausführungen legte der BF eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 06.02.2017 bei. Aus dieser Bestätigung gehe einwandfrei hervor, dass er seit der Hofübernahme nur die Unfallversicherung entrichtet habe.
6. Die AMA legte am 18.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor und führte in einer "Aufbereitung für das BVwG" aus, dass der BF in seiner Beschwerde selbst zugebe, den Betrieb bereits 1999 übernommen zu haben und er auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer gemeldet gewesen wäre.
7. Mit Schreiben vom 17.02.2020 wandte sich das BVwG an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und ersuchte um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer gemeldet gewesen wäre.
8. Das Ersuchen des BVwG beantwortend, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schreiben vom 25.02.2020 unter Hinweis auf in Kopie angefügte vom BF mit seinen Pächtern abgeschlossene Pachtverträge mit, dass der Beschwerdeführer am 02.08.1999 den landwirtschaftlichen Betrieb nach seinem Vater XXXX mit einem Flächenausmaß von 15,9004 ha (3,4264 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche/LN und 12,4740 ha Wald/FW) übernommen habe.
Von der Übernahme bis 31.07.2005 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8420 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 7,0612 ha an Frau XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 5,9972 ha habe der BF selbst bewirtschaftet.
Von 01.08.2005 bis 28.02.2006 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8420 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 4,6483 ha an Frau XXXX bzw. eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,2412 ha habe der BF selbst bewirtschaftet.
Von 01.03.2006 bis 31.12.2016 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8500 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 4,6483 ha an Herrn XXXX bzw. eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,2332 ha habe der BF selbst bewirtschaftet.
Seit 01.01.2017 verpachte der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 9,7315 ha bewirtschafte der BF selbst.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 12.03.2020 wurde das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.02.2020 an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung einer allfälligen Stellungnahme ersucht. In diesem Schreiben wurde vom BVwG hingewiesen, dass aus Sicht des BVwG jedenfalls klargestellt sei, dass bereits seit 1999 landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet worden wäre.
10. Der Beschwerdeführer hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit 02.08.1999 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .
Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 einen MFA für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Am 12.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ebenfalls einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aus dem Titel Neuer Betriebsinhaber. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. ZZ626K16 zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Aus der vom BF nicht bestrittenen Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.02.2020 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Übernahme am 02.08.1999 seinen Betrieb zumindest teilweise ununterbrochen bewirtschaftet und damit bereits eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem Kalenderjahr 2013 aufgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit":
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) [...]
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014), lautet auszugsweise:
"Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
[...]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Der BF hat die laufende Bewirtschaftung seines Betriebes bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen. Damit erfüllt er nicht alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für neue Betriebsinhaber.
Gemäß Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 müssen solche Betriebsinhaber ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neue Betriebsinhaberin rechtskonform abgewiesen wurde.
Da die Gewährung von Direktzahlungen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetzt, und der Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, wurde auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 rechtskonform abgewiesen.
Somit war das Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.
Schlagworte
Beihilfefähigkeit Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2183473.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020