Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2172486-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 03.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 31.05.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, II/4-DZ/16-6932561010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Verfahrensgang
1. Ausgehend von einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) vom 04.10.2016 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.01.2017 zugstellt.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 03.02.2017 Beschwerde und begründete dieses Rechtsmittel lediglich damit, dass der Bescheid nicht richtig sei, da anscheinend noch nicht alle Änderungen der Kontrollen vom Jahr 2015 eingearbeitet bzw. für die Berechnung berücksichtigt worden wären. Sie ersuchte um Neuberechnung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932561010, wurden der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2017 zugestellt.
4. Am 31.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und wies darauf hin, "dass der Bescheid nicht korrekt sei, da die DIZA 2015 und ÖPUL 2015 noch nicht richtiggestellt" worden wären.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.10.2017 die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit den Unterlagen wurde auch ein sogenannter "Report - Direktzahlungen 2016 Berechnungsstand 17.07.2017", der ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt wurde, vorgelegt. Darin wird hingewiesen, dass anhand der aktuell vorliegenden Daten sich ein neues Berechnungsergebnis für die Basisprämie und die Greeningprämie (für das Antragsjahr 2016) ergebe.
In einer "Aufbereitung für das BVwG" wurde von der AMA hingewiesen, dass im Antragsjahr 2016 alle (von der AMA beanstandeten) Plausifehler bis auf einen einzigen am FS 281 SL 1 mit 0,0349 ha hätten aufgehoben werden können. Zum vorgelegten Report wurde von der AMA Folgendes ausgeführt:
"Teile des FS 288 liegen in einem Nationalpark und sind daher bei der ÖPUL Prämie nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund des Einspruchs bei ÖPUL und der beigelegten Bestätigung zum Nationalparklayer wurde mit einer amtswegigen Korrektur der AMA das FS 288 in 2 Schläge geteilt:
FS 288/1 Wechselwiese 0,0062 ha + Code OP und
FS 288/2 Wechselwiese 0,2571 ha
Der Code OP (= ohne Prämie für ÖPUL) wurde vergeben, da eine Fläche von 0,0062 ha im Nationalpark liegt.
Der neu angelegte Schlag 1 erreicht nun die Mindestgröße von einem Ar nicht mehr und ist somit auch für die Direktzahlungen nicht mehr beihilfefähig."
6. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. In der mitübermittelten "Aufbereitung für das BVwG" und in einem Report der AMA zu den der BF für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen mit Berechnungsstand zum 17.07.2017 wurde von der AMA hingewiesen, dass aktuell vorliegende Daten eine Neuberechnung der Basisprämie und der Greeningprämie erforderlich machen würden.
1.2. Durch eine Neuberechnung der der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen infolge der Behebung des Bescheides der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, durch den Beschluss des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2172286-1/5E, ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für die der BF zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 03.02.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, auf eine ausständige Neuberechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 hingewiesen und um Neuberechnung der zu gewährenden Direktzahlungen auch für das Antragsjahr 2016 ersucht.
1.4. Festgestellt wird weiter, dass gemäß § 19 Abs. 3 MOG das BVwG der AMA auftragen kann, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 baut auf den, der Beschwerdeführerin mit Bescheid zuerkannten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, auf. Der diesbezüglich zuletzt von der AMA erlassene Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2172286-1/5E, behoben. Die AMA wird in weiterer Folge - aufbauend auf einem weiteren dem BVwG vorgelegten Report für das Antragsjahr 2015 - aktualisiert die der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen festzusetzen haben und das Ergebnis gemäß § 19 Abs. 3 MOG bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen haben.
Auch aus dem, dem BVwG von der AMA übermittelten Report betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 kann entnommen werden, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat um Neuberechnung ersucht und gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das BVwG der AMA auch auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung, der Abhängigkeit der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 von der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Neuberechnung Prämiengewährung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2172486.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020