Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2172286-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 03.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Verfahrensgang
1. Am 28.05.2015 stellte die XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen.
2. Am 27.07. 2015 bzw. am 28.07.2015 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 Flächenabweichungen festgestellt.
Der Kontrollbericht der AMA wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.01.2016, AZ GB I/Abt.2/729185010, zum Parteiengehör übermittelt.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.01.2017 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.02.2017 Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, dass der Abänderungsbescheid noch nicht richtig sei, da anscheinend noch nicht alle Änderungen der Kontrollen eingearbeitet bzw. für die Berechnung berücksichtigt worden wären. Es werde um Neuberechnung ersucht.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung vor.
6. Von der AMA wurde am 05.10.2017 in ein sogenannten "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand 17.07.2017", der ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt wurde, vorgelegt. Darin wurde von der AMA hingewiesen, dass sich Berechnungsgrundlagen geändert hätten und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 anstelle von Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX solche in Höhe von EUR XXXX und damit ein um EUR XXXX höherer Betrag zu gewähren wären.
7. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. In einem Report der AMA zu den der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen mit Berechnungsstand zum 17.07.2017 wurde von der AMA am 05.10.2017 mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, betreffend die der BF zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abzuändern sei. Aktuell vorliegende Daten würden eine Neuberechnung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 erforderlich machen. Der Beschwerdeführerin wären höhere Beträge zu gewähren.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 03.02.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, um Neuberechnung der zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 ersucht.
1.3. Festgestellt wird weiter, dass gemäß § 19 Abs. 3 MOG das BVwG der AMA auftragen kann, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem, dem BVwG von der AMA übermittelten Report betreffend die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, ist erkennbar, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die AMA selbst nunmehr die Auffassung vertreten, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, kann das BVwG der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis (darunter ist auch der gegenständliche Beschluss zu verstehen) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung beihilfefähige Fläche Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Rückforderung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2172286.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020