TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 W104 2227387-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
MOG 2007 §8i
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2227387-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11724907010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13286934010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb er im Antragsjahr 2018 zehn Kühe und 11 sonstige Rinder auf Almen auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.

2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 5. und 13.9.2018 wurde festgestellt, dass sich acht Kühe und sieben sonstige Rinder, die lt. Alm/Weidemeldung auf der Alm mit der BNr. XXXX gealpt sein sollten (mit gemeldetem voraussichtlichem Abtriebsdatum 15.9.2018) nicht auf der Alm befanden, sondern bereits am 30.8. abgetrieben worden waren. In weiterer Folge wurde am 12.9. das vorläufige Abtriebsdatum 15.9. vom Almobmann auf 11.9. korrigiert.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.546,74. Dabei wurde von 17,9753 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten Fläche von 23,0892 ha ausgegangen. Gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, da - bei Kühen Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2018 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 496,00 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014). Da auch bei sonstigen Rindern Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne auch für diese keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 86,80 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).

Laut Vor-Ort-Kontrolle seien die laut Alm-/Weidemeldung als gealpt gemeldeten Rinder nicht auf der Alm vorgefunden werden. Bei sanktionsrelevanten fehlerhaften Angaben in der Rinderdatenbank (RDB) betreffend Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, Todesdatum und Umsetzungen, Kennzeichnungsmängeln sowie Beanstandungen bei der Führung des Bestandsverzeichnisses, die bei Vor-Ort-Kontrolle(n) festgestellt wurden, sei er Prämienbetrag zu kürzen, weil diese Rinder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 18 VO 640/2014 als nicht ermittelt gelten (Art. 31 VO 640/2014).

4. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.1.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, da er nur Auftreiber auf die geprüfte Alm sei, dürfe dieser Verstoß nicht ihm angelastet werden, da er nicht zuständig sei, die ordnungsgemäße Meldung der Alm durchzuführen. Alle Tiere hätten die min. 60 tägige Almzeit erreicht. Er erkläre gem. § 8i Abs. 1 MOG, dass er sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und es auch keine sonstigen Umstände vorgelegen sein, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2019 wurde der Auszahlungsbetrag weiter auf EUR 5.491,27 gekürzt und eine Rückforderung von EUR 55,47 ausgesprochen. Dabei wurde die Zahl der prämienfähigen Kühe nochmals um ein Stück reduziert und im Zuge dessen das Ausmaß der ermittelten Fläche nochmals reduziert sowie ein Abzug von 1 % über alle Förderungsmaßnahmen im Rahmen der Cross-Compliance vorgenommen.

Diese Entscheidung wurde nach dem Tod des Beschwerdeführers bereits der mit 6.5.2019 gerichtlich zur Verlassenschaftskuratorin für den Betrieb bestellten XXXX zugestellt.

6. Mit Vorlageantrag vom 24.6.2019 merkte diese an, die aufgetriebenen Tiere hätten bereits zum 30.08.2018 die Mindestalpungsdauer von 60 Tagen erfüllt (tatsächlich 79 Tage), somit sei durch die fehlerhafte Korrektur des Abtriebsdatums und wohl auch unbeabsichtigte Verlängerung der Alpungszeit um 11 Tage keinerlei Prämienvorteil, weder für den Auftreiber noch für den Almbewirtschafter entstanden. Aus ihrer Sicht seien sämtliche Kriterien für die Gewährung der beschriebenen Prämien erfüllt worden (60 Tage Alpung, fristgerechte Meldung, Abgabe Almauftriebsliste, Abgabe MFA, Beantragung Almfutterfläche, Alpung zum 15.07.2018). Die negative Beurteilung der Beschwerde vom 28.01.2019 mit Nichtgewährung von Prämien und Sanktionen deute jedoch darauf hin, dass ihnen eine mutwillige Falschbeantragung unterstellt werde. Dies trotz beigelegtem Schreiben des Alpmeisters, in welchem er diesen offensichtlichen Erfassungsfehler bedauere.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen wie folgt aus: Eine fehlerhafte Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Art. 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 639/2014. Zudem sei eine Sanktion im Verhältnis von 1 beantragten Kuh, die alle Prämienvoraussetzungen erfülle, zu den 9 für die gekoppelte Stützung beantragten Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden. Weiters sei eine Sanktion im Verhältnis von 4 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen zu den 7 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden. Die unterlassene Meldung des Almobmannes sei dabei dem Auftreiber zuzurechnen (Hinweis auf VwGH 17.6.2009, Zl. 2008/17/0224). Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 5. und 13.9.2018 betreffend die Rinderkennzeichnung- und Registrierung sei im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung MELDUNG ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1% vergeben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Darüber hinaus trieb er im Antragsjahr 2018 zehn Kühe und 11 sonstige Rinder auf Almen auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 5. und 13.9.2018 wurde festgestellt, dass sich acht Kühe und sieben sonstige Rinder, die lt. Alm/Weidemeldung auf der Alm mit der BNr. XXXX gealpt sein sollten (mit gemeldetem voraussichtlichem Abtriebsdatum 15.9.2018) nicht auf der Alm befanden, sondern bereits am 30.8. abgetrieben worden waren. In weiterer Folge wurde am 12.9. das vorläufige Abtriebsdatum 15.9. vom Almobmann auf 11.9. korrigiert.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Fakultative gekoppelte Stützung

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...]

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.

[...]

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1-10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

"Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

[...]."

"Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen,

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

[...]."

"Artikel 7

(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

[...]."

Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23-25, idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober."

"Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

- die Registriernummer des Weideplatzes;

und für jedes Rind

- die individuelle Kennnummer des Tieres;

- die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

- das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

- den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Gemäß Art. 93 VO (EG) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang II angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Tierschutz.

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, im Folgenden VO (EU) 1760/2000), des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 lautet:

"(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

(2) Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb und tragen dafür Sorge, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet.

(3) Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.

(4) Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...]."

"Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilfe-regelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...]

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.

In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a) das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde;

b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgestellt wurden.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 25/2019:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 ?

2. je sonstige RGVE 31 ?

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014 :

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen 124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 306/2016:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungs-pflichtigen Tieren sowie Verbringungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in der jeweils geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").

In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/2014. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015. Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Art. 117 VO (EG) 73/2009.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen. Gemäß § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (§ 6 Abs. 5 zweiter Satz leg.cit.). Für die Einhaltung der Frist ist - entgegen Abs. 6 dieser Bestimmung - nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.8.2018, Ro 2014/17/0114-14).

Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und das voraussichtliche Abtriebsdatum gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist auch der tatsächliche Abtrieb in derselben Frist zu melden. Die Meldung kann gemäß § 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Auch für die Einhaltung dieser Frist ist nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.8.2018, Ro 2014/17/0114-14).

Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA das Fehlen der Abtriebsmeldung vor Ablauf der Meldefrist und eine Korrektur des Abtriebsdatum auf ein falsches Datum innerhalb offener Frist festgestellt. Die AMA wirft der Beschwerdeführerin auch gar nicht vor, dass die Meldung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht erfolgt war, sondern dass diese unter Angabe eines falschen Datums nachgeholt wurde. Aufgrund dieses Mangels wertet die AMA die betroffenen Rinder als nicht ermittelt und kürzt die gekoppelte Stützung für die Beihilferegelung für Kühe und sonstige Rinder nach den Kürzungsbestimmungen in Art. 31 VO (EU) 640/2014 auf 0 und spricht ergänzend einen Strafbetrag aus.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, die erforderlichen Meldungen an die Rinderdatenbank durchzuführen, durch eine Vor-Ort-Kontrolle mangels entsprechender Regelungen grundsätzlich nicht berührt wird; zumal wenn zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle - wie im vorliegenden Fall - noch keine Unregelmäßigkeit vorlag. Die Abgangsmeldung wird auch nicht etwa durch eine Auftriebsmeldung auf eine andere Alm überflüssig, weil jeder Zu- und Abgang zu einem Betrieb vom jeweiligen Almverantwortlichen zu melden ist.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung für die strittigen Rinder zwar vor Ablauf der 15-tägigen Meldefrist, aber unter Angabe eines unzutreffenden Abtriebsdatums. Somit waren diese Tiere mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 tatsächlich entsprechend zu kürzen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die fehlerhafte Meldung nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter durchgeführt wurde. Der Almbewirtschafter ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Wenn sich der Beschwerdeführer auf § 8i MOG 2007 beruft und angibt, keinen Einfluss auf die Handlungen des Almbewirtschafters gehabt zu haben, so ist dem Folgendes zu entgegnen:

§ 8i MOG 2007 Abs. 1 enthält die explizite (Sonder-)Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es zu §8i: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."

Die Gesetzesmaterialien belegen, dass § 8i MOG nur eine Möglichkeit der Befreiung von Sanktionen in dem Fall vorsieht, dass der Almobmann falsche Angaben zur förderfähigen Fläche gemacht hat. In anderen Fällen von Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen ist die Sondervorschrift des § 8i MOG 2007 in Bezug auf die Schuldbefreiung nicht anwendbar, es bleibt bei der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechenbarkeit der Handlungen des Almbewirtschafters für die einzelnen Auftreiber.

Die Reduktion der anrechenbaren Almfläche schließlich, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen und in der Beschwerdevorentscheidung noch erhöht wurde, ist auf die Reduktion der ermittelten Tiere zurückzuführen; dadurch kann der Beschwerdeführer gem. §8i Abs. 1 MOG 2007 einen geringeren Anteil an der Gesamt-Almfläche für sich beanspruchen. Diese Reduktion wirkt sich aber für den Beschwerdeführer jedoch nicht aus, da auch so die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche geringer ist als die ermittelte Fläche und eine Auszahlung nur im Rahmen der verfügbaren Zahlungsansprüche erfolgen kann (Art. 18 VO [EU] Nr. 640/2014).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Almmeldung Beihilfefähigkeit Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung Einbehaltung gekoppelte Stützung Gemeinschaftsnutzung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rinderdatenbank Rückforderung Unregelmäßigkeiten Vorlageantrag Weidemeldung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2227387.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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