TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 W104 2134847-1

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2134847-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2837456010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Wirksamkeitsbeginn 15.4.2006 wurde der AMA mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten der XXXX angezeigt.

Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2011 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.

Der Beschwerdeführer stellte am 27.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung übermittelte der Beschwerdeführer einen Facharbeiterbrief "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" vom 5.10.1999.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.978,21. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 2.750,36 und auf die Greeningprämie EUR 1.227,85. Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen, unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013 ab.

Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 7.6.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Zahlung für Junglandwirte und brachte im Wesentlichen vor, die Ablehnung (gemeint: Abweisung) seines Antrags auf Zahlung für Junglandwirte sei nicht korrekt. Er habe den landwirtschaftlichen Betrieb von seinen Eltern mit 1.1.2011 gepachtet und sei daher berechtigt, die Zahlung für Junglandwirte zu erhalten. Zum Nachweis werde der Bewirtschafterwechsel vom 1.1.2011 beigelegt.

Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer beziehe sich in seiner Beschwerde darauf, dass er den Betrieb mit 1.1.2011 gepachtet habe und damit eindeutig berechtigt sei, die Zahlung für Junglandwirte zu erhalten. Als Nachweis habe der Beschwerdeführer das Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 1.1.2011 beigelegt. Als Junglandwirt im Sinn des Art. 50 VO 1307/2013 würden Landwirte in Frage kommen, die ab dem 1.1.2010 mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung begonnen hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits von 15.4.2006 bis 31.12.2009 eine Bewirtschaftung bei der AMA auf einem anderen Betrieb gemeldet und sei daher nicht für die Teilnahme an der Zahlung für Junglandwirte berechtigt. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente nachgereicht, die widerlegen würden, dass er im oben genannten Zeitraum landwirtschaftlich aktiv gewesen sei.

Am 19.1.2017 reichte die belangte Behörde ein neues Berechnungsergebnis betreffend die Direktzahlungen für das Jahr 2015 nach. Aus der Änderung der Zahl der Zahlungsansprüche von einer Angabe mit zwei Kommastellen auf eine Angabe mit vier Kommastellen ergebe sich ein geringfügig abweichendes Ergebnis für die gewährten Direktzahlungen.

Mit E-Mail vom 25.9.2017 teilte die belangte Behörde mit, der Beschwerdeführer sei von 15.4.2006 bis 31.12.2009 als Bewirtschafter der " XXXX " mit der BNr. XXXX eingetragen gewesen. In einem übermittelte die belangte Behörde das Formular "Bewirtschafterwechsel", mit welchem der AMA mit Wirksamkeitsbeginn 15.4.2006 zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten der XXXX angezeigt wurde.

Am 2.1.2018 übermittelte die belangte Behörde ein neues Berechnungsergebnis betreffend die Direktzahlungen für das Jahr 2015 und führte aus, der Wert der Zahlungsansprüche habe sich geringfügig geändert. Es komme daher zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis für die gewährten Direktzahlungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Von 15.4.2016 bis 31.12.2009 war der Beschwerdeführer Bewirtschafter bzw. Vertretungsbefugter des Betriebes mit der BNr. XXXX ( XXXX ). In diesem Zeitraum fand eine durchgehende Bewirtschaftung (Antragstellung bei der AMA) durch den Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten der XXXX statt.

Mit 1.1.2011 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .

Der Beschwerdeführer stellte am 27.4.2015 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung übermittelte der Beschwerdeführer einen Facharbeiterbrief "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" vom 5.10.1999.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

[...]."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Gewährung einer Top-Up-Zahlung für Junglandwirte beantragt werden.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Aus dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung 2015 übermittelten Facharbeiterbrief ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit 5.10.1999 abgeschlossen hat.

Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er sei bereits von 15.4.2006 bis 31.12.2009 Bewirtschafter eines Betriebes gewesen, weshalb er nicht die Voraussetzungen von Art. 50 VO (EU) 1307/2013 erfülle.

Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits von 15.4.2006 bis 31.12.2009 als Vertretungsbefugter der " XXXX " Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX war. In diesem Zeitraum fand eine durchgehende Bewirtschaftung (Antragstellung bei der AMA) durch den Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten der " XXXX " statt. Der Beschwerdeführer hat daher vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen. Somit sind hinsichtlich des Antragsjahres 2015 die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 nicht erfüllt.

Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Ausbildung Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Pacht Prämiengewährung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2134847.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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