Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2122343-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch die XXXX , diese vertreten durch deren Obmann XXXX , XXXX , XXXX , vom 16.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119895922, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118708220, betreffend die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 wurde XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin) für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX , diese vertreten durch deren damaligen Obmann XXXX , XXXX , XXXX , mit Schriftsatz vom 15.01.2013, welcher am 02.09.2013 eingeschrieben im Postweg an die AMA übermittelt wurde, Berufung.
3. Auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG in der damals geltenden Fassung wurde von der AMA mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119895922, der Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118708220, abgeändert und der BF nunmehr für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
4. Auch gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119895922, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.10.2013, eingelangt bei der AMA am 18.10.2013, vertreten durch die XXXX , diese vertreten durch deren damaligen Obmann XXXX , XXXX , XXXX , Berufung.
5. Mit Bescheid des BMLFUW vom 02.12.2013 zur GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1676-I/7/2013, wurde die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass durch die Erlassung des Bescheides der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119895922, der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118708220, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei und damit der Anfechtungsgegenstand nicht mehr existent sei, zurückgewiesen.
6. Auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG in der damals geltenden Fassung wurde von der AMA mit Abänderungsbescheid vom 12.11.2014, AZ II/7-EBP/12-121718373, der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119895922, abgeändert und der BF nunmehr für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.699,30 gewährt.
Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
7. Die AMA legte am 18.02.2015 die Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119895922, sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/007; VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Zu A)
Die AMA erließ noch vor Entscheidung über die die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der BF vom 16.10.2013 gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119895922, gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 den Abänderungsbescheid vom 12.11.2014, AZ II/7-EBP/12-121718373.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:
"Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides. Es scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und die beschwerdeführende Partei kann dadurch auch nicht mehr beschwert sein.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei der Beschwerdeführerin keine Beschwer gegeben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, zu § 28 VwGVG Rz 5; vgl auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 31ff).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
einheitliche Betriebsprämie Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens mangelnde Beschwer Prämienfähigkeit Prämiengewährung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2122343.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020