TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W219 2228598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W219 2228598-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.12.2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

Der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 12.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der Auswahlmöglichkeiten an.

Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass folgende weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben: " XXXX ... [geb.] 65 und XXXX ... [geb.] 11".

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an:

- eine Lohn/Gehaltsabrechnung von XXXX für September 2019,

- eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices XXXX vom 18.02.2019 für XXXX betreffend den Bezug von zuletzt Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2019 bis 01.11.2019.

Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail daraufhin, dass sie selbst Hausfrau sei und über kein Einkommen verfüge. Ihr Ehemann beziehe Notstandshilfe und sei außerdem geringfügig beschäftigt.

2. Am 23.10.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopien des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

* Nachweise über alle Bezüge des/ der Antragsteller/ in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch/Einkommen ab 2. November 2019 (Ihr AMS Bescheid läuft in wenigen Tagen ab)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Mit E-Mail vom 13.12.2019 legte die Beschwerdeführerin eine weitere Bestätigung des Arbeitsmarktservices XXXX vom 11.12.2019 für XXXX betreffend den Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.11.2019 vor.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen, insbesondere den aufrechten Bezug einer Anspruchsgrundlage "AMS Bescheid" nachzureichen. Diese Nachweise würden nach wie vor fehlen.

5. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, welche fristgerecht am 30.12.2019 bei der belangten Behörde einlangte, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die aktuellste Bezugsbestätigung, die ihr zur Verfügung gestanden sei, mit E-Mail vom 13.12.2019 vorgelegt habe. Gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Arbeitsmarktservices XXXX vom 30.12.2019 für XXXX .

6. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.01.2020 legte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservices XXXX vom 06.12.2019 für XXXX vor, aus welchem ein Bezug der Notstandshilfe von 02.11.2019 bis 30.10.2020 ersichtlich ist.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 11.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetzt - RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 lautet idF BGBl. I. Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

3.5. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren eine - zu diesem Zeitpunkt noch - aktuelle Bestätigung über die Höhe des Notstandshilfebezugs ihres mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehemannes vorgelegt.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, einen "Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage" vorzulegen, mit der weiteren Erläuterung "Anspruch/Einkommen ab 2. November 2019 (Ihr AMS Bescheid läuft in wenigen Tagen ab)".

Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kam durch diesen Verbesserungsauftrag nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck, welche Eigenschaften dem Antrag der Beschwerdeführerin aus der Sicht der belangten Behörde fehlten: Sollte die belangte Behörde den Mangel des Antrags darin gesehen haben, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis des Bezuges einer der Leistungen des § 47 Abs. 1 FGO durch sie selbst vorgelegt hat - § 50 Abs. 1 Z 1 FGO fordert den Nachweis eines (aktuellen) Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller - so hätte die belangte Behörde dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen und die Beschwerdeführerin gezielt etwa zur Vorlage eines ihr zustehenden Bezugs einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen auffordern müssen und nicht ausschließlich auf den Notstandshilfebezug des Ehemannes der Beschwerdeführerin verweisen dürfen. Bei der hier gewählten Formulierung des Mängelbehebungsauftrages musste bei der Beschwerdeführerin der Eindruck entstehen, es erfolge lediglich eine Aufforderung zur Vorlage von weiteren, aktuellen Nachweisen, dass ihr Ehemann auch weiterhin Notstandshilfe beziehe.

3.6. Der hier ergangene Verbesserungsauftrag erweist sich somit schon mangels konkreter Angabe, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, als ungeeignet, um im Fall seiner Nichterfüllung die angedrohte Rechtsfolge der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nach sich zu ziehen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Zurückweisung ist somit schon aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt.

Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit und infolge Beschränkung des Prozessgegenstandes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass dann, wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren, für das eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gilt, festzustellen wäre, dass die Beschwerdeführerin keine der Leistungen des § 47 Abs.1 FGO bezieht, der Befreiungsantrag ab- und nicht zurückzuweisen wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

3.7 Die Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berechnung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Notstandshilfe Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Verfahrensfortsetzung Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W219.2228598.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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