TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W104 2228373-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2224095-1/3E

W104 2228373-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden der XXXX , BNr. XXXX gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11643045010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, sowie vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14299824010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 9.5.2018 durch ihren Obmann XXXX als Vertretungsbefugten elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragte. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11643045010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Direktzahlungen und wies ihren Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ab. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013 aus, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2016 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Art. 28 Z 4 VO 639/2014). Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt (Art. 30 Abs. 11 lit. b VO 1307/2013).

Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 7.2.2019 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bis zum Antragsjahr 2014 seien immer MFA Flächen gestellt worden. Im Jahr 2015 habe man verabsäumt, für die 5,27 ha einen MFA Flächen zu stellen. Auch in den Folgejahren 2016 und 2017 seien irrtümlich keine MFA Flächen gestellt worden. Aus diesem Grund sei mit 2018 ein MFA Flächen samt einem zusätzlichen Antrag (auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen) aus der nationalen Reserve gestellt worden. Es werde ersucht, für die immer bewirtschaftete Fläche von 5,27 ha aus der nationalen Reserve eine Zuteilung zu machen. Verwiesen werde auf Art. 24 VO (EU) 1307/2013, wonach Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten und im Antragsjahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, Zahlungsansprüche zuweisen können. Nach Art. 30 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 würden Mitgliedstaaten Zahlungsansprüche aus ihren nationalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zuweisen. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sei nach § 6 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen. Nachdem der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve am 9.5.2018 eingereicht worden sei, seien die rechtlichen Voraussetzungen gegeben.

Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber sei negativ beurteilt worden, da die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2016 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen bzw. in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass bis 2014 immer ein MFA Flächen eingebracht worden sei, 2015 bis 2017 sei darauf vergessen worden, weshalb jetzt keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Die Agrargemeinschaft bestehe seit 1995 und werde durchgehend bewirtschaftet, was auch in der Beschwerde bestätigt werde. Seit 23.1.2012 sei XXXX als Bewirtschafter der Beschwerdeführerin eingetragen. Dass drei Jahre lang nach eigenen Angaben "irrtümlich" kein MFA Flächen gestellt worden sei, bedeute nicht, dass der Betrieb nicht bewirtschaftet worden sei. Die Beschwerde sei seitens der AMA negativ beurteilt worden.

Am 2.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Obmann XXXX als Vertretungsbefugten elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragte.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14299824010, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013 aus, es seien Direktzahlungen beantragt worden, es stünden jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4.2.2020, in der im Wesentlichen auf die Beschwerde vom 7.2.2019 gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2018 verwiesen wird.

Die belangte Behörde verwies im Rahmen ihrer Aktenvorlage auf ihre Ausführungen im Zuge der Aktenvorlage betreffend Direktzahlungen 2018 und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrer Beschwerde auf die bereits eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2018. Dieser Akt liege dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor. Neue Sachverhalte seien der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die Beschwerde sei daher seitens der AMA negativ beurteilt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin besteht seit 1995 und bewirtschaftet seither durchgehend landwirtschaftliche Flächen.

Mit Wirksamkeitsbeginn 23.1.2012 wurde der AMA mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf XXXX als Vertretungsbefugten bzw. Obmann der Beschwerdeführerin angezeigt.

Bis zum Antragsjahr 2014 stellte die Beschwerdeführerin jährlich einen MFA Flächen. In den Antragsjahren 2015 bis 2017 verabsäumte es die Beschwerdeführerin, einen MFA Flächen zu stellen, obwohl weiterhin landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden.

Am 9.5.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Obmann XXXX als Vertretungsbefugten erstmals nach drei Jahren wieder einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragte. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Am 2.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Obmann XXXX als Vertretungsbefugten elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu den Beschwerden betreffend Direktzahlungen 2018 und 2019 und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, wonach durchgehend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch die Beschwerdeführerin stattfand, ergibt sich insbesondere auch aus deren Beschwerde vom 7.2.2019 gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019:

"Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. [...]

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

[...]

3. gemäß Art 30 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,

verwendet werden."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a und b VO (EU) 1307/2013 wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren.

Gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1.6.2015. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 wäre der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.6.2015 zu stellen gewesen.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in den Antragsjahren 2015, 2016 und 2017 kein MFA Flächen gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2013 zwar zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt; es wurde jedoch verabsäumt, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen eines MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 zu beantragen. Aus diesem Grund wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 zu Recht keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Darüber hinaus konnte und kann jedoch auch die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.

Nach Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/20145 sind "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen", ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.

Die Beschwerdeführerin, eine Agrargemeinschaft, besteht seit 1995 und bewirtschaftet seither durchgehend landwirtschaftliche Flächen. Für diese bewirtschafteten Flächen stellte die Beschwerdeführerin am 9.5.2018 durch ihren Obmann XXXX als Vertretungsbefugten erstmals nach drei Jahren wieder einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte am selben Tag die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber" geltend machen kann.

Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet bereits seit 1995 landwirtschaftliche Flächen und hat für diese bis zum Antragsjahr 2014 jährlich einen MFA Flächen gestellt. Auch in den Antragsjahren 2015 bis 2017 erfolgte die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen. Es wurde lediglich auf die Antragstellung vergessen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2018 aber nicht die Definition eines "Betriebsinhabers, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt". Die Beschwerdeführerin ist daher im Antragsjahr 2018 kein Neubeginner im Sinn des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013, weshalb ihr keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber" zugewiesen werden können.

§ 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 räumt zwar die Möglichkeit der Verwendung von Mitteln der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, ein; eine derartige "spezifische Situation" wurde von der Beschwerdeführerin jedoch weder dargelegt noch behauptet. Auch kamen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Situation auf. Rein die Tatsache, dass auf das Stellen eines MFA Flächen in den vergangenen Antragsjahren vergessen wurde, begründet keine Anwendbarkeit von § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007.

Damit stehen der Beschwerdeführerin jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung, weshalb für die Antragjahre 2018 und 2019 keine Direktzahlungen gewährt werden konnten.

Insgesamt erfolgten die Entscheidungen der AMA zu Recht und waren daher zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bewirtschaftung Direktzahlung INVEKOS Irrtum landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Nachfrist Prämiengewährung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2228373.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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