TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W104 2208936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2208936-1/3E

W104 2220935-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von 1. XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8202428010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und 2. XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11714320010, betreffend Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX als Übergeberin und XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn 19.10.2012 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX infolge Verkaufs an.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 7.5.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage beantragte. Am 11.5.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Mit Bescheid vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2888596010, gewährte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer keine Direktzahlungen und wies seinen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abzuweisen gewesen, da der Erstbeschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Verweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).

Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.5.2016 führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe die Liegenschaft mit 9.6.2011 bzw. mit 19.10.2012 erworben. Bis einschließlich 2014 seien die Flächen zur Gänze brach gelegen. 2015 habe er mit der Bewirtschaftung von Teilflächen begonnen und erstmals einen Antrag gestellt. Eine volle Bewirtschaftung werde voraussichtlich ab 2017 erfolgen. Es sei daher nicht richtig, dass er bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe. Die Aufnahme der Bewirtschaftung von Teilflächen sei erst mit 1.1.2015 erfolgt. Es werde daher die antragsgemäße Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. Mit Schreiben vom 14.11.2016 reichte der Erstbeschwerdeführer eine Niederschrift der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28.10.2016 nach, die seine Angaben in der Beschwerde bestätige.

Mit Abänderungsbescheid vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6916161010, erließ die AMA eine Beschwerdevorentscheidung, gab dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve statt, wies ihm 3,5743 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.042,44. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 718,43 und auf die Greeningprämie EUR 324,01. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Erstbeschwerdeführer kein Rechtsmittel.

Am 5.5.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage beantragte. Am selben Tag stellte der Erstbeschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8202428010, gewährte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.052,82, gab dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung statt und wies den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 5.5.2017 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der Erstbeschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Verweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).

Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vom 21.1.2018, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Erstbeschwerdeführer habe erst 2015 mit der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit als neuer Betriebsinhaber begonnen. Die Bescheidbegründung, wonach er bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe, sei daher nicht richtig. Dies sei auch bereits Gegenstand seiner Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Direktzahlungen 2015 (AZ II/4-DZ/15-2888596010) und 2016 (AZ II/4-DZ/16-5354205010) gewesen, welchen seitens der AMA stattgegeben worden sei. Inhaltlich verweise er daher auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde vom 22.5.2016. Hinsichtlich seines Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve betreffend das Jahr 2017 werde auf die Ausführungen im AMA-Merkblatt zu Direktzahlungen 2015 verwiesen, wonach für den Fall, dass ein neuer Betriebsinhaber einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve stelle und dieser bereits über Zahlungsansprüche verfüge, eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspreche, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden, zugewiesen werde. Der Erstbeschwerdeführer beantrage daher die Neuberechnung der Direktzahlungen für 2017 unter Berücksichtigung des zuzuweisenden nationalen Durchschnittswertes an Zahlungsansprüchen für die in 2017 erstmalig beantragten Flächen.

Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Erstbeschwerdeführer habe mit 11.5.2015 zum ersten Mal einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber für das Antragsjahr 2015 gesellt. Dieser Antrag sei zunächst mit Erstbescheid vom 28.4.2016 abgewiesen worden, da der Erstbeschwerdeführer laut AMA-Datenbestand bereits seit 19.10.2012 durchgehend als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebs tätig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Erstbeschwerdeführer mit 22.5.2016 eine Beschwerde eingebracht. Im Zuge dieser Beschwerde habe der Erstbeschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er die Bewirtschaftung seines Betriebes erst mit 1.1.2015 aufgenommen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 vom 12.5.2017 sei daher die Zuweisung von 3,5743 Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und die Gewährung von Direktzahlungen erfolgt. Gegen diesen Bescheid sei kein weiteres Rechtsmittel eingebracht worden. Mit 5.5.2017 habe der Erstbeschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 erneut einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber gestellt. Dieser Antrag sei mit Erstbescheid der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 vom 12.1.2018 wiederum abgewiesen worden. Die Begründung für die Abweisung laute erneut auf den Bewirtschaftungsbeginn des Erstbeschwerdeführers, auf den der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.1.2018 erneut eingehe. Allerdings sei der Antrag (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve) für das Antragsjahr 2017 auch unter Berücksichtigung eines Bewirtschaftungsbeginns mit 1.1.2015 negativ zu beurteilen, da nur einmal eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgen könne. Dass der Erstbeschwerdeführer ab dem MFA Flächen 2017 statt den bisherigen 3,5743 ha (Antragsjahre 2015 und 2016) nun 6,1640 ha bewirtschafte, berechtige ihn nicht dazu, erneut Zahlungsansprüche zugewiesen zu bekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Direktzahlungen 2017 sei daher seitens der AMA negativ zu beurteilen gewesen.

Mit Wirksamkeitsbeginn 1.3.2018 zeigten der Erstbeschwerdeführer als Übergeber und die XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) als Übernehmerin mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX samt Übertragung aller Ansprüche der Basisprämie infolge Gründung einer GesbR an.

Am 23.4.2018 stellte die Zweitbeschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage beantragte.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11714320010, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche des Übergebers (= Erstbeschwerdeführer) auf die Zweitbeschwerdeführerin im Ausmaß der verfügbaren 3,5743 Zahlungsansprüche infolge Bewirtschafterwechsels statt und gewährte der Zweitbeschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.040,99. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 719,41 und auf die Greeningprämie EUR 321,58.

Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.1.2019 führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Zuteilung (von Zahlungsansprüchen) aus der nationalen Reserve sei in der Vergangenheit unrichtig erfolgt. Aus diesem Grund sei auch die Übertragung der Zahlungsansprüche auf die Zweitbeschwerdeführerin nur für 3,5743 ha statt richtig für 6,1638 ha erfolgt. Es werde auf die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2017 (AZ II/4-DZ/17-8202428010) verwiesen. Ergänzend führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, der Erstbeschwerdeführer habe als neuer Betriebsinhaber erstmals im Jahr 2015 mit der Ausübung der Landwirtschaft begonnen. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer sei auf Basis der Ausführungen im "AMA-Merkblatt zu Direktzahlungen 2015" ein Mehrfachantrag einschließlich eines Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nur für Teilflächen gestellt worden. Im Vertrauen auf das Merkblatt, wonach für den Fall, dass ein neuer Betriebsinhaber einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve stelle und dieser bereits über Zahlungsansprüche verfüge, eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspreche, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden, zugewiesen werde, habe der Erstbeschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 keinen Antrag auf die beihilfefähige Gesamtfläche, sondern nur auf eine Teilfläche gestellt. Im Jahr 2017 sei der Antrag von der Teilfläche auf die Gesamtfläche erweitert worden. Die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sei im Widerspruch zur Information im AMA-Merkblatt für Direktzahlungen 2015 verweigert worden. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2017 noch ausstehe, seien auch zu wenig Zahlungsansprüche auf die Zweitbeschwerdeführerin übertragen worden. Der gegenständliche Bescheid betreffend Direktzahlungen 2018 sei daher unrichtig.

Die belangte Behörde führte im Rahmen ihrer Aktenvorlage im Wesentlichen aus, der Zweitbeschwerdeführerin seien mit Erstbescheid vom 9.1.2019 für 3,5743 Zahlungsansprüche Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.040,99 gewährt worden. Die Zahlungsansprüche seien im Zuge des Bewirtschafterwechsels vom Vorbewirtschafter (= Erstbeschwerdeführer) mit 1.3.2018 übernommen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Zweitbeschwerdeführerin mit 19.1.2019 eine Beschwerde eingebracht, in der sie sich darauf beziehe, die Übertragung der Zahlungsansprüche sei unrichtig erfolgt. Tatsächlich sei in diesem Fall nie eine Übertragung von Zahlungsansprüchen eingebracht worden. Mit 1.3.2018 habe ein Bewirtschafterwechsel stattgefunden, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin wohl meine, im Zuge des Bewirtschafterwechsels seien zu wenige Zahlungsansprüche mitgegeben worden. Der gegenständliche Betrieb verfüge über eine beantragte beihilfefähige Fläche von 6,1640 ha. Die Direktzahlungen seien jedoch nur für 3,5743 vorhandene Zahlungsansprüche ausbezahlt worden. Hintergrund sei, dass der Vorbewirtschafter (= Erstbeschwerdeführer) für das Antragsjahr 2015 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gestellt und für eine Fläche von 3,5743 ha 3,5743 Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen habe. Im Antragsjahr 2017 habe der Erstbeschwerdeführer über eine beantragte beihilfefähige Fläche von 6,1640 ha verfügt. Der Erstbeschwerdeführer habe daher für die freie Fläche mit 5.5.2017 erneut einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gestellt. Dieser sei jedoch abgewiesen worden, da der Erstbeschwerdeführer bereits im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten habe und eine Zuweisung aus der nationalen Reserve nur einmal möglich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin beziehe sich nun auch auf die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers aus dem Antragsjahr 2017, die seitens der AMA negativ beurteilt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Solange es keine positive Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebe, sei es nicht möglich, etwaige Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2017 zuzuteilen und in weiterer Folge mittels Bewirtschafterwechsels für das Antragsjahr 2018 auf die Zweitbeschwerdeführerin weiter zu übertragen. Die Beschwerde sei daher seitens der AMA negativ zu beurteilen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Erstbeschwerdeführer nahm seine landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2015 auf und bewirtschaftete zunächst eine Teilfläche im Ausmaß von 3,5743 ha.

Am 7.5.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage beantragte. Am 11.5.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6916161010, gab die AMA dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve statt, wies ihm 3,5743 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.042,44. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Erstbeschwerdeführer kein Rechtsmittel.

Ab 1.1.2017 bewirtschaftete der Erstbeschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 6,1640 ha.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 5.5.2017 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage beantragte. Am selben Tag stellte der Erstbeschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Mit Wirksamkeitsbeginn 1.3.2018 zeigten der Erstbeschwerdeführer als Übergeber und die Zweitbeschwerdeführerin als Übernehmerin mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX samt Übertragung aller Ansprüche der Basisprämie infolge Gründung der GesbR an.

Am 23.4.2018 stellte die Zweitbeschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage beantragte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu den Beschwerden betreffend Direktzahlungen 2017 und 2018 und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

[...]

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[...]

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.

Der Erstbeschwerdeführer nahm seine landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2015 auf und bewirtschaftete zunächst eine Teilfläche im Ausmaß von 3,5743 ha. Für diese bewirtschaftete Teilfläche stellte der Erstbeschwerdeführer am 7.5.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte am 11.5.2015 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber im Antragsjahr 2015 erfüllte, wies ihm die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6916161010, 3,5743 Zahlungsansprüche zu. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit 1.1.2017 bewirtschaftete der Erstbeschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 6,1640 ha und stellte am 5.5.2017 neuerlich einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "neuer Betriebsinhaber".

Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob der Erstbeschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve stellen kann, obwohl ihm bereits einmal - nämlich mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/15-6916161010 - Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden.

Nach Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 ist "Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt" nur derjenige, der in den letzten fünf Jahren weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Der Erstbeschwerdeführer bewirtschaftete bereits seit dem 1.1.2015 eine landwirtschaftliche Fläche und hat hierfür bereits Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. Damit erfüllt der Erstbeschwerdeführer im Antragsjahr 2017 aber die Definition eines "Betriebsinhabers, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt" nicht mehr.

Der Erstbeschwerdeführer ist daher im Antragsjahr 2017 kein Neubeginner im Sinn des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013, weshalb ihm keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden können.

Der Erstbeschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde aus, er habe auf das AMA-Merkblatt zu Direktzahlungen 2015 vertraut. Das vom Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde angesprochene Merkblatt "Direktzahlungen 2015 - Merkblatt mit Ausfüllanleitung" hält auf S. 11 hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve folgendes fest:

"Stellt ein Junglandwirt oder ein neuer Betriebsinhaber einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und verfügt dieser über keine Zahlungsansprüche, so wird eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, zugewiesen. Der Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem nationalen Durchschnittswert.

Stellt ein Junglandwirt oder ein neuer Betriebsinhaber ab dem Antragsjahr 2016 einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve und verfügt dieser bereits über Zahlungsansprüche, so wird eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, zugewiesen."

Wenn der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die oben zitierten Ausführungen des Merkblatts verweist, übersieht er, dass sich die belangte Behörde damit auf Art. 28 VO (EU) 639/2014 bezieht, der die Festsetzung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 regelt. Da der Erstbeschwerdeführer im Antragsjahr 2017 kein Neubeginner im Sinn des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 ist, gelangt auch die Bestimmung des Art. 28 VO (EU) 639/2014 nicht zur Anwendung. Im Übrigen regelt diese lediglich, wie Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen sind, sollte der Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Beantragung der Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bereits über Zahlungsansprüche verfügen. Dass der Antragsteller - wie gegenständlich der Erstbeschwerdeführer - schon über Zahlungsansprüche verfügt, weil er diese für Teilflächen bereits aus der nationalen Reserve erhalten hat, lässt sich nicht unter Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 subsumieren.

Damit erfolgte die Entscheidung der AMA mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8202428010, zu Recht und die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war abzuweisen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde lediglich darauf, dass dem Erstbeschwerdeführer im Antragsjahr 2017 fälschlicherweise keine (zusätzlichen) Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen worden seien. Damit seien der Zweitbeschwerdeführerin infolge Bewirtschafterwechsels im Antragsjahr 2018 jedoch auch zu wenige Zahlungsansprüche übertragen worden.

Wie oben dargelegt, erfolgte die Abweisung des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve durch die belangte Behörde betreffend das Antragsjahr 2017 zu Recht. Damit standen aber lediglich 3,5743 Zahlungsansprüche zur Verfügung, die zur Gänze infolge Bewirtschafterwechsels an die Zweitbeschwerdeführerin übertragen wurden.

Auch die Entscheidung der AMA mit Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11714320010, erfolgte damit zu Recht. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher ebenfalls abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Gesellschaft bürgerlichen Rechts INVEKOS landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Neubeginner Prämienfähigkeit Prämiengewährung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2208936.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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