Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W211 2219371-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA XXXX (Abwesenheitskurator), geboren am XXXX , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:
"Der Ihnen zuerkannte Status einer Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt."
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich den Spruchpunkten II. bis VI. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine minderjährige syrische Staatsangehörige, die am XXXX .2015 gemeinsam mit ihrer Tante nach Österreich einreiste und für die am selben Tag ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde.
Im behördlichen Verfahren wurde eine Vollmacht bzw. Obsorgevereinbarung der leiblichen Eltern an die Tante der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Mit Bescheid vom XXXX .2016 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren nach ihrer Tante zuerkannt.
Die Eltern der Beschwerdeführerin, im Libanon aufhältig, wollten nachreisen; jedoch wurden ihre Anträge nach § 35 AsylG nicht positiv beschieden.
Am XXXX .2018 wurde ein Antrag für eine unterstützte freiwillige Rückkehr für die Beschwerdeführerin gestellt. Vorgelegt wurde dazu eine Vollmacht durch die im Libanon aufhältigen Eltern der Beschwerdeführerin, wonach die Großmutter der Beschwerdeführerin diese in Empfang nehmen sollte.
Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX .2019 in Begleitung einer Mitarbeiterin des VMÖ mit dem Flugzeug nach Damaskus aus.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019 wurde ein näher genannter Rechtsanwalt aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu deren Abwesenheitskurator bestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um keine freiwillige Ausreise handle, weil der angefochtene Bescheid keine Ausführungen dazu enthalte, welche Beweggründe die damals obsorgeberechtigte Tante der Beschwerdeführerin, von der diese den Status einer Asylberechtigung im Wege einer Ableitung erhalten habe, dazu gebracht hätten, das minderjährige Kind nach Syrien zurückzuschicken. Auch sei unklar, in welche Situation die Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei. Es werde lediglich aufgrund der Empfangsbestätigung des VMÖ darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien von den Eltern in Empfang genommen worden sei. Auch sei der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt worden, obwohl kein Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliege.
Mit Schreiben vom XXXX .2019 legte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe eine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren gegen den angefochtenen Bescheid vor.
Am XXXX .2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt und die Beschwerde vor und reichte mit Schreiben vom XXXX .2019 eine Bestätigung über die Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Grundversorgung nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine unmündige syrische Staatsangehörige.
Sie ist die Tochter des XXXX , geboren am XXXX , und der XXXX , geboren am XXXX , sowie die Nichte der XXXX , geboren am XXXX .
Ihre Tante lebt als Asylberechtigte in Österreich. Ihre Eltern leben im Libanon.
Den Einreiseanträgen der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 35 AsylG wurde nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführerin wurde nach einem Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , der Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von ihrer Tante, zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin verließ in Begleitung einer Mitarbeiterin des VMÖ unter Gewährung von Rückkehrhilfe Österreich und reiste über den Flughafen Wien Schwechat am XXXX .2019 nach Damaskus aus. Dabei wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die "Heim- bzw. Ausreisekosten" übernommen und ihr eine Starthilfe von ? 50,- sowie eine Bonuszahlung von ? 1.000,- gewährt. Als Kontaktperson in Damaskus gaben die Eltern der Beschwerdeführerin nach Erteilung einer entsprechenden Vollmacht vom XXXX .2018 die Großmutter der Beschwerdeführerin an, die noch dort lebt.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht mehr in Österreich, sondern in ihrem Herkunftsstaat Syrien, in der Stadt Damaskus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akten und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status der Asylberechtigten und Ausspruch, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) die Asylberechtigte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde zu Recht beanstandet, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte, obwohl kein Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG vorliegt.
§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sieht allerdings vor, dass einer Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK wird das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; dies ist gegenständlich nach einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien der Fall.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Österreich auf ausdrücklichen Wunsch ihrer im Libanon befindlichen Eltern mit einer Begleitperson des VMÖ verlassen hat. Die Eltern der Beschwerdeführerin erteilten der Großmutter der Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht zur Aufnahme der Beschwerdeführerin in Damaskus. Es wurde eine Rückkehrhilfe in der Form in Anspruch genommen, als die "Heim- bzw. Ausreisekosten" vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen wurden und sie eine Starthilfe von ? 50,- und einer Bonuszahlung von ? 1.000,- bekommen hat.
Auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob eine solche Ausreise als "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates stellen" bewertet werden kann. Dies wird im Bescheid nicht näher thematisiert und in der Beschwerde bestritten.
Zu prüfen ist daher, ob "freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates stellen" ein rein rechtlicher Begriff ist, d.h. die jeweilige Asylberechtigte mit einem rechtlich einwandfrei gebildeten Willen - also voll geschäftsfähig und ohne Willensmangel - freiwillig sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat, oder ob freiwillig als Gegenteil von nicht freiwillig, also durch den "Schutzstaat" gezwungen, etwa im Rahmen einer Abschiebung, zu sehen ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht es zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes aus, dass die jeweilige Asylberechtigte vom Schutzstaat nicht gezwungen wird, sich wieder dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, sondern dies ohne staatlichen Zwang tut; der Schutzstaat ist nämlich, nachdem die Asylberechtigte sich außer Landes begeben hat, im Wesentlichen nicht mehr in der Lage, diese zu schützen oder dieser die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen.
Dies wird auch in § 1 AsylG 2005, der im Wesentlichen auf die Anwesenheit der Fremden in Österreich abstellt, entsprechend normiert.
Daher reicht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, wenn die Fremde sich ohne Zutun Österreichs wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat, auch wenn ihre Willensbildung unter Umständen rechtlich nicht vollkommen einwandfrei war; es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit dem Einwand in der Beschwerde, dass zu den Umständen der ?angeblichen' freiwilligen Ausreise nicht ausreichend ermittelt worden sei, sondern es reicht aus darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig im Sinne des oben Ausgeführten zurück nach Syrien geflogen ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich ein minderjähriges Kind die Entscheidungen ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss, und somit die Entscheidung Eltern als gesetzliche Vertreterin, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, für das Kind Wirkung entfaltet.
Dass sich die Tante der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung gestellt haben soll, geht aus dem Verwaltungsakt, aber auch aus der Beschwerde nicht hervor. Eine Abwicklung der freiwilligen Rückkehr inklusive der Erlangung der Vollmacht und Passkopien und der Kontaktherstellung zum VMÖ ohne Zustimmung und Mithilfe der Tante der Beschwerdeführerin erscheint nicht wahrscheinlich.
Im Licht dieser Ausführungen ist der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status der Asylberechtigten und des Ausspruchs, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, mit der im Spruch angeführten Maßgabe nicht stattzugegeben.
Dem steht auch das Kindeswohl nicht entgegen, weil das Gesetz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß §§ 34 f AsylG 2005 die Einreise nach Österreich regelt, sobald dies auch faktisch möglich bzw. für die Eltern umsetzbar ist. Zuvor - d.h. so lange die Beschwerdeführerin tatsächlich außerhalb Österreichs ist und von deren Eltern die Rückkehr nicht organisiert bzw. bewerkstelligt werden kann - spielt es für das Kindeswohl keine Rolle, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukommt oder nicht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) der der Status der Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Allerdings regelt § 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, die Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn die Drittstaatsangehörige, die im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen") nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen.
Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen.
3.4. Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des bekämpften Bescheides (Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Frist zur freiwilligen Ausreise):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn einer Fremden der Status der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Schließlich ist gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise festzulegen.
Im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und der Situation der Beschwerdeführerin, so insbesondere ihres jungen Alters, ihrer Kernfamilie in ihrem Heimatland sowie dem Faktum ihrer Rückkehr, kann der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde, dem Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht entgegengetreten werden. Aus der Beschwerde ergeben sich ebenfalls keine Hinweise oder Vorbringen, die sich konkret und substantiiert gegen diese Aussprüche stellen.
Der erkennenden Richterin bleibt nicht verborgen, dass die Anwendung dieser Bestimmungen auf den gegenständlichen Fall wenig nachvollziehbar scheint. Andererseits kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die damit in Verbindung stehenden Aussprüche darauf beschränkt sind, dass sich eine Fremde bzw. Beschwerdeführerin in Österreich aufhält (vgl. zB auch § 60 Abs. 3 FPG).
Der Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte IV. - VI. war daher nicht stattzugeben.
3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die Verwaltungsbehörde muss die Beweiswürdigung in der Entscheidung offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Es darf schließlich in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, ein unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und gegen Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen bleibt außer Betracht.
Gegenständlich ergibt sich der Sachverhalt aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen und ist unstrittig. Es ist nur die Beurteilung der freiwilligen Rückkehr als Rechtsfrage entscheidungsrelevant, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Freiwilligkeit der Rückkehr bei Minderjährigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe freiwillige Ausreise Freiwilligkeit Frist Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz UnterschutzstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2219371.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020