TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W114 2218189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 Z9
Horizontale GAP-Verordnung §23
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2218189-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11667171010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 07.05.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für Flächen mit einem Ausmaß von 2,7563 ha.

2. Am 07.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Heimgut zum MFA 2018 sowie einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide zum MFA 2018.

3. Am 11.05.2018 stellten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und die BF als Übernehmerin die Übertragung von 3,7840 Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe, dem von der AMA die lfd. Nr. UE8330K18 zugewiesen wurde.

4. Am 12.09.2018 fand am Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2018 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit Schreiben der AMA vom 24.09.2018, AZ GB I / Abt.21105942010, wurde der Beschwerdeführerin der Kontrollbericht über die am 12.09.2018 stattgefundene VOK zum Parteiengehör übermittelt. Von der Beschwerdeführerin wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit Schreiben der AMA vom 03.10.2018, AZ II/5/16-11069625010, wurde der BF mitgeteilt, dass dem Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm /Hutweide zum MFA 2018 nur hinsichtlich des Feldstücks 3, Schlag 13 teilweise stattgegeben werde, im Übrigen mit dem Hinweis auf einen Widerspruch zum Ergebnis der VOK vom 12.08.2018 negativ beurteilt werde.

7. Mit Schreiben der AMA vom 05.10.2018, AZ II/5/16-11068968010, wurde der BF mitgeteilt, dass auch dem Antrag auf Änderung der Referenzfläche Heimgut zum MFA 2018 hinsichtlich der Feldstücke 2, Schlag 1 bzw. Feldstück 2, Schlag 8 nur teilweise stattgegeben werde, im Übrigen ebenfalls mit dem Hinweis auf einen Widerspruch zum Ergebnis der VOK vom 12.08.2018 jedoch negativ beurteilt werde.

8. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11667171010, wurden der Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 abgewiesen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Verwaltungskontrolle im Zuge eines Referenzflächenabgleiches eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,4876 ha bzw. bei der am 12.08.2018 durchgeführten VOK ebenfalls eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,2170 ha festgestellt worden wäre, sodass ausgehend von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit 2,7563 nur mehr eine anerkennbare beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,0517 ha verbleiben würde. Damit würde die Mindestbetriebsfläche von 1,5 ha gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 1307/2013 bzw. von § 8 Abs. 1 Z 2 MOG nicht erreicht worden, sodass deswegen von der Gewährung einer Basisprämie an die BF im Antragsjahr 2018 Abstand zu nehmen wäre. Da keine Basisprämie gewährt worden wäre, sei auch keine Greeningprämie zu gewähren.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2019 zugestellt.

9. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 21.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11667171010, führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei der VOK am 12.08.2018 die von ihr beantragten Flächen mit der Nutzung "Wein" auf die Nutzung "Sonstige Weinflächen" herabgestuft worden wären. Die Begründung dieser Herabstufung sei deswegen erfolgt, weil ein Großteil der Weinreben im Frühjahr 2018 abgefroren wäre. Da beim Weinbau das Frostergebnis - wie auch einer Stellungnahme des Obst- und Weinbauzentrums der Landwirtschaftskammer Kärnten entnommen werden könnte - tatsächlich erst im Sommer ersichtlich sei, ob dennoch noch ein Neuaustrieb stattfinde, sei es zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht möglich gewesen, vorauszusagen, wie der Wuchs sein werde. Als festgestanden sei, dass der Neuaustrieb ausbleiben würde, wären die Reben sofort nachbestellt worden. Die Neuauspflanzung könne jedoch erst im Frühjahr 2019 stattfinden, da die Lieferung der Reben nicht früher möglich gewesen wäre und zudem die Neuauspflanzung aus pflanzenbautechnischer Sicht auch für das Frühjahr empfohlen werde.

10. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.04.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

11. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 07.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für Flächen mit einem Ausmaß von 2,7563 ha.

1.2. Bei der am 12.09.2018 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin stattgefundenen VOK wurden auf allen von der BF im MFA 2018 beantragten Feldstücken Flächenabweichungen mit einem Gesamtausmaß von -2,2170 ha festgestellt. Die Höhe der Abweichungen bei den einzelnen Feldstücken bzw. Schlägen können dem angefochtenen Bescheid entnommen werden.

1.3. Zusätzlich wurden bei einer Verwaltungskontrolle infolge von zwei von der BF gestellten Anträgen auf Änderung der Referenzflächen von der AMA im Zuge eines Referenzflächenabgleiches zusätzlich Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -0,4876 ha auf 5 im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Schlägen festgestellt.

1.4. Bei 2,7563 ha von der BF beantragten beihilfefähigen Flächen, abzüglich der bei der VOK beanstandeten nicht beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 2,2170 ha, abzüglich der beim Referenzflächenabgleich festgestellten nicht beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,4876 ha verbleibt eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,0517 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigt in ihrer Beschwerde viel mehr, dass die Herabstufung der von ihr mit der Nutzung "Wein" beantragten Flächen mangels Bewirtschaftung durch die BF im Jahr 2018 von der AMA zu Recht auf "Sonstige Weinflächen" zu Recht erfolgte. Zu anderen im Zuge der VOK vom 12.08.2018 bzw. im Zuge des Referenzflächenabgleiches von der AMA festgestellten Abweichungen, äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

Auch das erkennende Gericht vermag im Zuge der freien Beweiswürdigung nicht zu erkennen, dass bzw. warum die Ergebnisse der VOK als auch des Referenzflächenabgleiches nicht rechtskonform sein sollten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen VOK bzw. des Referenzflächenabgleiches wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der VOK als erwiesen anzusehen ist.

Nach den im Weiteren angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung von Direktzahlungen auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK bzw. ein Abgleich mit den Referenzflächen hat eine Reduktion der der BF zustehenden beihilfefähigen Flächen ergeben. Sowohl das Ergebnis der VOK als auch jenes des Referenzflächenabgleiches blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen der BF erfolgte. Aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollbericht, der auch die Grundlage für den Referenzflächenabgleich bildet, zur Kenntnis gebracht wurde. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines angestellten Parteiengehörs zum Ergebnis dieser VOK Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch - das Ergebnis der VOK offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen.

AMA-Kontrollberichte stammen von Kontrollorganen der AMA, die oft selbst Bewirtschafter eines Betriebes sind und mit den Erfordernissen, die mit der Beantragung von Direktzahlungen verbunden sind, bestens vertraut sind. Sie verfügen über eine fundierte Ausbildung und in der Regel auch über langjährige Erfahrungen. Sie sind jedenfalls in der Lage, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Zudem wird auch bereits an dieser Stelle auf § 20 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, hingewiesen, wonach der Begünstigte und somit in der gegenständlichen Angelegenheit die Beschwerdeführerin, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, trägt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...].

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[...]

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort- Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung - Horizontale GAP-VO), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Regeln zur beihilfefähigen Fläche

Begriffsbestimmungen

§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen

[...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

[...]."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

"Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

[...]."

"Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, [...]."

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."

§ 8 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:

"Direktzahlungen

§ 8. [...].

2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 ? errechnet."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 bis zum 15.05.2018 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 09.06.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die BF Fehler in ihrem MFA 2018 korrigieren können. Dies war jedoch nicht der Fall.

In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für von ihr mit der Nutzung "Wein" beantragte Flächen, die von der AMA im Zuge der VOK am 12.09.2018 nicht als im Antragsjahr 2018 landwirtschaftlich bewirtschaftet festgestellt wurden und daher als "Sonstige Weinflächen" qualifiziert wurden.

Gemäß § 20 Horizontale GAP-VO kann für in einem Antragsjahr lediglich beantragte, aber nicht entsprechend der beantragten Nutzung bewirtschaftete Flächen keine Förderung gewährt werden.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde selbst zugestanden, dass die von ihr mit "Wein" beantragten Flächen im relevanten Antragsjahr 2018 nicht bewirtschaftet wurden.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass auch für die mit "Wein" beantragten Flächen für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen zu gewähren wären, "da der Weinbestand vorhanden" gewesen wäre, verkennt die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich den Sinn und den Inhalt der Regelungen bezüglich der Gewährung von Direktzahlungen. Direktzahlungen werden nicht gewährt, wenn jemand über landwirtschaftlich bewirtschaftbare Flächen verfügt, sondern nur dann, wenn diese von ihm selbst auch auf eigene Gefahr und Rechnung - entsprechend der von ihm vorweg beantragten Nutzung - bewirtschaftet werden. Da von der Beschwerdeführerin die in ihrem MFA für das Antragsjahr 2018 mit der Nutzung "Wein" beantragten Flächen im relevanten Antragsjahr 2018 nicht bewirtschaftet wurden, wurden diese Flächen im Ergebnis rechtskonform von der AMA als nicht beihilfefähige Flächen ermittelt und damit auch rechtskonform bei der Gewährung von Direktzahlungen nicht berücksichtigt.

Bei einer rechtskonformen Vorgehensweise wäre es diesbezüglich an der Beschwerdeführerin gelegen, dass, sobald sie sich im Antragsjahr 2018 sicher war, dass sie diese Flächen nicht - entsprechend der beantragten Nutzung - bewirtschaftet bzw. bewirtschaften kann, von sich aus ihren MFA 2018 ändert und die relevanten beantragten Flächen streicht. Hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Fläche zur Verfügung gehabt, wäre aufgrund der Nicht-Änderung ihres MFA 2018 auch unter Berücksichtigung von Art. 19a VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion zu verfügen gewesen.

Das erkennende Gericht gelangt im Ergebnis zur Auffassung, dass nach rechtskonformem Abzug der im Zuge der VOK bzw. des Referenzflächenabgleiches als nicht beihilfefähig festgestellten Flächen nur mehr eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,0517 ha zu berücksichtigen ist.

Da die beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,0517 ha jedoch kleiner als 1,5 ha ist, wurde unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 und § 8 Abs. 1 Z 2 MOG von der AMA rechtskonform keine Basisprämie bzw. eine darauf aufbauende Greeningprämie gewährt; und damit ist das Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zudem handelt es sich bei einem Fall eines offensichtlichen Irrtums stets um eine Einzelfallbetrachtung.

Schlagworte

Änderungsantrag beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Prämiengewährung Referenzfläche Übertragung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2218189.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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