TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W114 2217802-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2217802-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11665316010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 09.05.2018 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 183,9044 ha.

2. Diesen MFA korrigierte er am 11.04.2018, indem sie nunmehr beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 183,6892 ha beantragte.

3. Am 24.09.2018 bzw. am 25.09.2018 fand am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch, bei der Flächen beanstandet wurden. Es wurde insgesamt eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,5984 ha festgestellt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11665316010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 182,5894 sowohl beantragten als auch verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 183,6892 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 183,0908 ha ausgegangen.

In der Begründung wurde auf das Ergebnis der VOK vom 24.09.2018 bzw. vom 25.09.2018 hingewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2019 zugestellt.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.01.2019 online Beschwerde. Darin führte der BF aus, dass er im Jahr 2017 eine Fläche vom Betrieb mit der BNr. XXXX übernommen habe. Da er und die Bewirtschafterin dieses Betriebes im Jahr 2008 eine Übergabe der Grundzusammenlegung hatten und der neue Grundsteuer-Kataster noch nicht im INVEKOS-System eingearbeitet gewesen wäre, habe die Weitergabe nur anhand eines Orthofotos erfolgen können. Dabei sei es zu einer Verwechslung der Grundstücke gekommen. Er habe die Fläche mit der neuen Gstk. Nr. 2957, FS31 und nicht die lt. Digitalisierung beim Betrieb verbliebene Fläche bewirtschaftet. Da die Flächen gleich groß wären und auf jeder Fläche die gleiche Kultur angebaut worden wäre und die Verwechslung nur auf Grund des Umstandes der fehlenden Datenbank der neuen Grundstücke zustande gekommen sei, ersuche er um Rücknahme der Flächensanktion und um Ausbezahlung der DIZA für die beanstandete Fläche.

6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

In einer mit den Verfahrensunterlagen mitübermittelten "Aufbereitung für das BVwG" führte die AMA aus, dass die DIZA zur Gänze auf Basis der 182,5894 ZA ausbezahlt hätte werden können. Das Kontrollergebnis habe somit keine finanziellen Auswirkungen auf den BF.

7. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Dem Beschwerdeführer standen für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 182,5894 ZA zur Verfügung.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem MFA 2018 beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 183,6892 ha.

1.3. Bei einer VOK am 24.09.2018 bzw. am 25.09.2018 wurden vom Kontrollorgan der AMA bei 16 vom BF beantragten Flächenstücken Abweichungen festgestellt. Darüber hinaus wurden auch vom BF im Antragsjahr 2018 bewirtschaftete Flächen vorgefunden, die von ihm jedoch im MFA 2018 nicht beantragt wurden. Insgesamt wurde auf den vom BF im MFA 2018 beantragten Flächen eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -0,5984 ha festgestellt.

1.4. Im angefochtenen Bescheid wurden alle dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 zustehenden 182,5894 ZA bedient, zumal 182, 5894 + 0,5984 = 183,1878 < 183,6892.

1.5. Einem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes können Direktzahlungen nur für maximal jene Fläche in ha, die der Anzahl der diesem Bewirtschafter für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung stehen, gewährt werden.

1.6. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen den Beschwerdeführer keine Flächensanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. aus Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014. Die Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.

Aus Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 kann entnommen werden, dass eine Basisprämie, die wiederum die Grundlage für weitere Direktzahlungen wie die Greeningprämie oder die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte darstellt, die Verfügbarkeit über dem Antragsteller eines MFA zugewiesene ZA voraussetzt.

Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014 regelt wiederum, dass einem Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes Direktzahlungen nur für maximal jene Fläche in ha, die der Anzahl der diesem Bewirtschafter für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung stehen, gewährt werden können.

Angewendet auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 nur 182,5894 ZA zur Verfügung stehen, können ihm für das Antragsjahr 2018 auch nur für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 182,5894 ha Direktzahlungen gewährt werden.

Die am Heimbetrieb des BF am 24.09.2018 bzw. am 25.09.2018 durchgeführte VOK vermag daran nichts abzuändern. Durch die Ergebnisse dieser VOK kam es auch zu keiner Änderung der dem BF für das Antragsjahr 2018 zuzuweisenden Direktzahlungen. Insbesondere wurde auch - entgegen der Behauptung des BF auch keine Flächensanktion verfügt. Daher kann auch eine Flächensanktion nicht zurückgenommen werden.

Selbst wenn bei dieser VOK keine Differenzfläche festgestellt worden wäre und damit beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 183,6892 ha - wie vom BF im MFA 2018 beantragt worden sind - festgestellt worden wären, wäre das Ergebnis im Hinblick auf die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ident mit dem Ergebnis des angefochtenen Bescheides.

Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und korrekt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2217802.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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