TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W114 2209728-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2209728-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 29.01.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8167265010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) meldete am 15.04.2002 an die AMA im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Dieser Antrag langte bei der AMA am 22.04.2002 ein. Auf dem Antrag wurde vom Beschwerdeführer als Wirksamkeitsbeginn der 01.01.2002 angegeben.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für von ihm angeführte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 2,0727 ha.

3. Mit gesondertem Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve" beantragte er ebenfalls am 15.05.2017 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber.

4. Am 14.06.2017 änderte der Beschwerdeführer seinen MFA, indem er die beantragte Fläche bei mehreren Feldstücken änderte.

4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8167265010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen und auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve ab.

Begründend wird unter Hinweis auf Art. 28 Z 4 der VO (EU) 639/2014 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe. Da keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden, könnten unter Verweis auf Art. 21 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 keine Direktzahlungen gewährt werden.

5. Dieser Bescheid wurde der BF am 18.01.2018 zugestellt.

6. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.01.2018 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit 01.01.2002 einen Fischzuchtbetrieb im Vollerwerb betreibe. Dafür habe er auch SVB Beiträge entrichtet. Er habe erstmals 2017 einen MFA gestellt, wobei er die Flächen um die Teiche und die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die er im Jahr 2016 erworben habe, erstmals beantragt habe. Erst seit diesem Zeitpunkt sei er auch aktiver Landwirt. Seine Tätigkeit als Fischereiwirtschaftsmeister könne nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

Zur Untermauerung seines Beschwerdevorbringens übermittelte der BF mit seiner Beschwerde einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 29.01.2018.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 19.11.2018 zur Entscheidung vor. In einer Aufbereitung für das erkennende Gericht führte sie aus, dass sich auch aus dem vorgelegten Auszug der SVB ergebe, dass der Beschwerdeführer durchgehend seit 01.01.2002 als selbständiger landwirtschaftlicher Betriebsführer gemeldet sei.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 27.11.2018 wurde im Rahmen der Amtshilfe an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Auskunftsersuchen übermittelt.

9. Ergebnis dieser Anfrage war ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.12.2018. Darin wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2002 2,2411 ha landwirtschaftliche und 1,3620 ha forstwirtschaftliche Flächen zugekauft habe und diese ab diesem Zeitpunkt auf seine eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Zusätzlich habe er am 08.05.2003 0,8217 ha landwirtschaftliche Flächen gekauft und diese ebenfalls auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte.

10. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

11. Mit Schreiben vom 17.03.2020 wurde das Schreiben der der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 05.12.2018 sowohl an die AMA als auch den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt und darauf hingewiesen, dass - wenn innerhalb einer zugestandenen Frist keine Stellungnahme einlangen sollte - in der gegenständlichen Angelegenheit auf der Grundlage der im Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensunterlagen entschieden werden würde.

12. Weder die AMA noch der Beschwerdeführer haben innerhalb der gewährten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, eine solche abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte am 15.05.2017 einen MFA für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für 2017.

Der BF bewirtschaftete seinen Betrieb bereits vor dem 01.01.2013. Konkret bewirtschaftete er bereits ab dem 29.05.2002 eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Ausmaß von mindestens 2,2411 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 01.01.2013 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet hat ergibt sich aus der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.12.2018. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert, sodass das erkennende Gericht davon auszugehen hat, dass die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.12.2018 zu Recht davon ausgeht, dass der BF bereits seit spätestens 29.05.2002 landwirtschaftliche Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Weiteren: VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit":

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014), lautet auszugsweise:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.

Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Der BF hat die laufende Bewirtschaftung seines Betriebes spätestens mit dem Kauf von 2,2411 ha landwirtschaftlichen Flächen aufgenommen. Damit erfüllt er nicht alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für neue Betriebsinhaber.

Gemäß Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 müssen solche Betriebsinhaber ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber rechtskonform abgewiesen wurde.

Da die Gewährung von Direktzahlungen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetzt, und dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, wurde auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 rechtskonform abgewiesen.

Somit war das Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.

Schlagworte

Antragsänderung beihilfefähige Fläche Bewirtschaftung Direktzahlung INVEKOS landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2209728.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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