TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W114 2200316-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2200316-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 22.01.2018, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8105489010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 vom 11.04.2016 beantragte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für beihilfefähige Flächen auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 46,4177 ha. Der BF war im Antragsjahr 2016 auch Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX , im Weiteren XXXX , auf die er im Antragjahr 2016 auch auftrieb.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2016 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , im Weiteren XXXX , für die durch deren Bewirtschafterin für das Antragsjahr 2016 ebenfalls am 11.04.2016 ein MFA gestellt wurde.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5362518010, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 17,8702 dem BF zugewiesenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 19,8725 ha und einer anteiligen beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,9144 ha ausgegangen. Sämtliche dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurden bedient. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verfügt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Am 31.08.2017 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2016 für den BF statt einer im MFA beantragten anteiligen Fläche mit einem Ausmaß von 9,9552 ha eine solche mit 8,1029 ha und damit eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -1,8523 ha festgestellt wurde.

5. Mit Schreiben der AMA vom 17.10.2017, AZ GB I/Abt.27641192010, wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm der Kontrollbericht über die am 31.08.2017 stattgefundene VOK zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Ausgehend von der VOK auf der XXXX am 31.08.2017, auf die der Beschwerdeführer sowohl im Antragsjahr 2015 als auch im Antragsjahr 2016 aufgetrieben hatte, reduzierten sich die dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche von 17,8702 auf 17,4167 Zahlungsansprüche.

Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8097378010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 17,4167 Zahlungsansprüche zugewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

7. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8105489010, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 17,4167 Zahlungsansprüchen und das Ergebnis der VOK auf der XXXX vom 31.08.2017 berücksichtigend für das Antragsjahr 2016 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Sämtliche dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurden bedient. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verfügt.

8. Gegen diese dem BF am 17.01.2018 zugestellte Entscheidungen hat der Beschwerdeführer am 22.01.2018 elektronisch Beschwerde erhoben. Dabei hat er unter Hinweis darauf, dass er die Futterfläche auf der XXXX nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet habe, dargelegt, dass ihn an einer Fehlbeantragung kein Verschulden treffe. Daher sei von der Verhängung einer Flächensanktion und von Rückforderungen Abstand zu nehmen.

9. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.07.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2016 für seinen Heimbetrieb und die von ihm bewirtschaftete XXXX elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 43,0588 ha.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2016 auch Auftreiber auf die XXXX , für die von deren Bewirtschafterin in ihrem MFA für das Antragsjahr 2016 ebenfalls eine beihilfefähige Almfutterfläche beantragt wurde.

1.3. Auf der XXXX fand am 31.08.2017 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2016 für den BF eine anteilige Fläche mit einem Ausmaß von 8,1029 ha und damit eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -1,8523 ha festgestellt wurde.

1.4. Ausgehend vom Ergebnis der VOK auf der XXXX am 31.08.2017 reduzierten sich die dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche von 17,8702 auf 17,4167 Zahlungsansprüche.

1.4. Da die einem Bewirtschafter für das Antragsjahr 2016 zuzuweisenden Zahlungsansprüchen an den ihm im Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen orientiert, waren dem Beschwerdeführer in weiterer Folge auch für das Antragsjahr 2016 nur mehr 17,4167 Zahlungsansprüche zuzuweisen.

1.5. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8105489010, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 17,4167 Zahlungsansprüchen und das Ergebnis der VOK auf der XXXX vom 31.08.2017 berücksichtigend, für das Antragsjahr 2016 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Sämtliche dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurden bedient. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verfügt.

1.6. Am 17.09.2018 teilte die AMA dem BVwG in einem sogenannten Report mit Berechnungsstand zum 11.07.2018 mit, dass sich die Grundlage für die Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche, die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 gewährte Einheitlichen Betriebsprämie geändert habe, was in weiterer Folge auch zu einer Änderung der dem Beschwerdeführer für die Antragsjahre 2015 und 2016 zu gewährenden Direktzahlungen führen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer nur insoweit bestritten, als er in seiner Beschwerde auf eine Flächensanktion hinweist. Eine solche Flächensanktion wurde in der angefochtenen Entscheidung der AMA jedoch nicht verhängt.

Das Ergebnis der VOK auf der XXXX am 31.08.2017 wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft oder bestritten, sodass auch das erkennende Gericht von einer für das Antragsjahr 2016 rechtskonform ermittelten Almfutterfläche auf dieser Alm durch das sachverständige Kontrollorgan der AMA ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]

Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]"

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.

Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX stattgefunden, deren Ergebnis in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass nicht die gesamte beantragte Almfutterfläche auf der XXXX festgestellt werden konnte. Dadurch wurde jedoch nicht - wie vom BF behauptet - eine Flächensanktion verhängt.

Die verfügte Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX ist somit nicht auf eine Flächensanktion zurückzuführen, sondern auf die vom BF nicht bestrittene Tatsache, dass im MFA 2014, im MFA 2015 als auch im MFA 2016 bei der Beantragung der förderfähigen Fläche auf der XXXX ein falsches Flächenausmaß beantragt wurde, was auch zu einer Änderung der dem BF zu gewährenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 und in weiterer Folge darauf aufbauend auch für das Antragsjahr 2016 geführt hat.

Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform erlassen wurde.

Sofern die AMA am 17.09.2018 in einem sogenannten Report mit Berechnungsstand zum 11.07.2018 mitgeteilt hat, dass sich die Grundlage für die Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche, die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 gewährte Einheitliche Betriebsprämie geändert habe, was in weiterer Folge auch zu einer Änderung der dem Beschwerdeführer für die Antragsjahre 2015 und 2016 zu gewährenden Direktzahlungen führen würde, wird die AMA diesbezüglich nach vorherigem Parteiengehör an den Beschwerdeführer - auch diese Änderungen zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2200316.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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