TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W114 2185486-1

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Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2185486-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 03.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2874917010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als dem Antrag auf Bewirtschafterwechsel von XXXX , XXXX , XXXX , hinsichtlich des Betriebes mit der BNr. XXXX samt der von ihm eingebrachten Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel vom 04.12.2014 (Antrag zur lfd. Nr. FE28 - Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge), stattgegeben wird.

2. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 17.01.2014 langte bei der AMA ein Formular "Bewirtschafterwechsel" ein, mit welchem XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer, sowie der Vater seiner Lebensgefährtin bzw. Großvater seiner leiblichen Tochter als Übergeber, mit Wirksamkeitsbeginn 01.03.2014 eine Hofübergabe bzw. einen Bewirtschafterwechsel aufgrund eines Pachtvertrages vom 04.02.2014 anzeigten.

2. Am 04.12.2014 langte dazu bei der AMA eine vom BF und dem Übergeber mit 04.12.2014 unterzeichnete "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer "(vorweggenommenen) Erbfolge" für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 ein.

3. Am 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

4. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2874917010, wies die AMA den Antrag des BF auf Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, dem die lfd. Nr. FE28 zugewiesen wurde, ab, wies dem BF für das Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zu und gewährte damit dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 auch keine Direktzahlungen.

Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

­ Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG);

­ Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG);

­ Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014);

­ Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)

­ Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch

* Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

* Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

* die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen hätten nachgewiesen werden können, wären keine Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Der Antrag mit der lfd. Nr. FE28 sei abgewiesen worden, da der Übergeber und der Übernehmer (= Beschwerdeführer) nicht gemäß Art. 14 VO 639/2014 dem begünstigten Personenkreis angehören würde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2016 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 03.06.2016 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass er der Lebensgefährte der Tochter des Übergebers sei, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Er sei der Auffassung, dass er dem begünstigten Personenkreis angehöre. Aus beruflichen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Hauptwohnsitz in XXXX anzumelden.

6. Am 07.02.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.03.2014 begann der Beschwerdeführer im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX als Bewirtschafter.

1.2. Der Bewirtschafterwechsel von XXXX , geboren am XXXX , auf den Beschwerdeführer wurde der AMA am 04.02.2014 angezeigt, wobei im entsprechenden Formular beim Grund für den Bewirtschafterwechsel auf eine Pacht hingewiesen wurde.

1.3. Am 04.12.2014 langte bei der AMA eine vom BF und dem Übergeber mit 04.12.2014 unterzeichnete "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer "(vorweggenommenen) Erbfolge" für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 ein. Dieser Meldung wurden Ablichtungen von Meldebestätigungen des BF, seiner Lebensgefährtin XXXX , seiner Tochter XXXX , Geburtsurkunden seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter sowie eine Ablichtung des Pachtvertrages vom 04.02.2014 angeschlossen.

Aus diesen Meldebestätigungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bei seiner Tochter bzw. seiner Lebensgefährtin gemeldet war.

Der Beschwerdeführer und die Tochter des Übergebers XXXX , XXXX sind die leiblichen Eltern von XXXX .

1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2015 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015.

1.5. Im Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA ist unter Pkt. 7.1 "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" hingewiesen, dass für einen Bewirtschafterwechsel (BWW) nach dem MFA 2013 unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen mittels Ergänzungsformular zu erheben sei, ob der BWW im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Die betroffenen Betriebsinhaber würden von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt erhalten. Wenn eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden könnte, werde das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung automatisch an den neuen Betriebsinhaber übertragen werden. Bei BWW mit Übertragung des Gesamtbetriebs nach dem MFA 2014 werde auch der Referenzbetrag des Antragsjahres 2014 an den Folgebewirtschafter übertragen werden.

Im Punkt 7.1.1 des Merkblattes wird zum Formular - Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel hingewiesen, dass das Formular aus zwei Seiten bestehe. Auf Seite 1, das teilweise bereits von der AMA vorausgefüllt sei, wären Angaben zur (vorweggenommenen) Erbfolge zu machen, und nähere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen anzuführen. Auf Seite 2 wären nähere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen angeführt. Diese Informationen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Hat der aktuelle Bewirtschafter den Betrieb durch Übergabe-, Schenkungs- oder Leibrentenvertrag erworben, wird das Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge angenommen.

Bei Kauf- und Pachtverträgen sowie sonstigen Grundlagen gilt Folgendes:

I. Zum begünstigten Personenkreis, in dessen Rahmen die Übertragung des Betriebs als

vorweggenommene Erbfolge angesehen werden kann, gehören:

1. Ehegatten,

2. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern,

3. Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel,

4. Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager,

5. Wahleltern, Wahlkinder,

6. Lebensgefährten sowie deren Kinder und Enkel,

7. eingetragene Partner.

Anmerkung zu den Nachweisen über das Naheverhältnis:

Bei den in den Z. 5. und 7. genannten Personen sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen (Adoptions-, Eintragungsurkunde), bei Lebensgefährten die Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz, hinsichtlich deren Kinder die Geburtsurkunden. Bei den in den Z. 1., 2., 3. und 4. genannten Personen sind die Heirats- und/oder Geburtsurkunden vorzulegen, aus denen das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Schwägerschaft in der gesamten "Kette" zwischen dem Verpächter/Verkäufer und dem Pächter/Käufer hervorgeht.

Beispiele: Erforderliche Nachweise bei Verpachtung an

­ den Enkel: Geburtsurkunden des Enkels und des Kindes (= Vater/Mutter des Enkels);

­ die Nichte: Geburtsurkunden des Verpächters, dessen Schwester/Bruder und der Nichte;

­ den Bruder: Geburtsurkunden des Verpächters und seines Bruders;

­ die Schwägerin: Heiratsurkunde des Verpächters sowie die Geburtsurkunden des Ehegatten/der Ehegattin und der Schwägerin;

­ den Schwiegersohn: dessen Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Gattin (= Tochter des Verpächters).

[...]."

Das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und einer Einschau in das Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten,

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie

Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...]"

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...]."

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[...].

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [...].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab.

Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 bedeutet das, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachflächen-Antrag gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die diesem zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber beantragen kann. Diese Konstellation liegt in der gegenständlichen Angelegenheit vor.

Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat der BF Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihm im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 04.02.2014 angezeigt. Dabei hat er bereits im Zuge der Anzeige des Bewirtschafterwechsels diesen damit begründet, dass es sich um eine Verpachtung handle und dass damit alle Ansprüche aus der (ehemaligen) Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen worden wären.

Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, erfolgte der Bewirtschafterwechsel auf der Grundlage eines am 04.02.2014 abgeschlossenen Pachtvertrages im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Das erkennende Gericht schenkt diesen Beschwerdeausführungen Glauben, zumal es sich beim Beschwerdeführer auch um den Vater der noch minderjährigen Enkelin des Übergebers des gegenständlichen Betriebes bzw. um den Lebensgefährten der Tochter des Übergebers handelt.

Der Vater eines Enkels bzw. der Lebensgefährte der Tochter eines Übergebers wird nicht explizit auf der 2. Seite des Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" als zum begünstigten Personenkreis, in dessen Rahmen die Übertragung des Betriebs als vorweggenommene Erbfolge angesehen werden kann, angeführt.

Soweit die AMA die Auffassung vertritt, dass eine vorweggenommene Erbfolge nur aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erblasser und Erben erfolgen kann, wird dieser Ansicht vom BVwG nicht zugestimmt. Auf der Rückseite des Formulars, wo Personen, die zum begünstigten Personenkreis angeführt sind, sind auch Personen genannt, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen. Exemplarisch wird dabei auf Lebensgefährten sowie deren Kinder und Enkel oder eingetragene Partner hingewiesen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Erbe jede natürliche Person werden kann, den ein Erblasser als Erben bezeichnet bzw. als Erben einsetzt.

Ein Verwandtschaftsverhältnis ist somit keine Voraussetzung für eine Erbeinsetzung.

Diesen Gedanken fortführend ist somit das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses auch keine Voraussetzung für eine Übertragung im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge.

Sowohl die Verordnung (EU) 1307/2013 als auch die Verordnung (EU) 639/2014 verwenden den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge, ohne jedoch darzulegen, was darunter zu verstehen ist bzw. die verfahrensgegenständliche Frage zu beantworten, wer als berechtigte Person einer vorweggenommenen Erbfolge anzusehen sein könnte.

Auch den einschlägigen österreichischen Vorschriften kann keine Definition der vorweggenommenen Erbfolge bzw. welche Personen als begünstigte Personen in den Rechtsgenuss einer vorweggenommenen Erbfolge kommen können, entnommen werden.

Die AMA listet auf der Rückseite des Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" zwar mehrere in Frage kommende Personen- bzw. Personengruppen auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. In dieser Auflistung wird nämlich nicht berücksichtigt, dass ein Erblasser selbst - unter Berücksichtigung allfälliger Pflichtteilsansprüche - mit Testament oder letztwilliger Verfügung entscheiden kann, wer sein Erbe sein soll.

Vom BVwG wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rs C-384/00 vom 16.05.2002, Bredemeier hingewiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass sich für eine "erbähnliche" Übernahme aus den rechtlichen Umständen ergeben müsse, dass das begünstigende Rechtsverhältnis in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs zugunsten des vorgesehenen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen wollte, dauerhaft, und zwar (im dortigen Fall:) auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet sei.

Das BVwG ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung Bredemeier der Auffassung, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die hiefür erforderlichen rechtliche Umstände vorliegen, dass das begünstigende Rechtsverhältnis (abgeschlossener Pachtvertrag) in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs des ehemaligen Bewirtschafters zugunsten des vorgesehenen Erben und in weiterer Folge zugunsten seiner noch minderjährigen Tochter (Enkelin des Übergebers) und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Übergeber seinem Erben verschaffen wollte, dauerhaft gewährleistet sein sollte.

Wenn die AMA die Auffassung vertritt, dass in einem Fall, wie dem Gegenständlichen, auch ein Lebensgefährte einer Tochter eines Übergebers nur dann zum Kreis des begünstigten Personenkreises gezählt werden könnte (vgl. dazu BVwG 22.02.2018, W114 2185447-1/2E, wenn er und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz haben bzw. an einer gemeinsamen Adresse gemeldet wären, kann eine derartige Einschränkung den relevanten Vorschriften nicht entnommen werden.

Im Ergebnis kommt daher das erkennende Gericht zur Auffassung, dass auch der Beschwerdeführer als vom ehemaligen Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX ausgewählter Erbe im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als neuer Bewirtschafter eingesetzt wurde, um über Generationen hinweg den Fortbestand des Betriebes aufrecht zu halten und für die noch minderjährige Enkeltochter des ehemaligen Bewirtschafters des verfahrensgegenständlichen Betriebes zu sichern.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übernommen hat, wodurch ihm auch gemäß seinem für das Antragsjahr 2015 gestellten MFA Zahlungsansprüche zuzuweisen sind und dafür sowohl die Basis- als auch die Greeningprämie zu gewähren sind.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob bei einem Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge jede Person berechtigt werden kann, die vom Erblasser im Hinblick auf eine Weiterführung des Wirtschaftsbetriebes dazu auserkoren wird, oder ob nur ein bestimmter Personenkreis, der über bestimmte Voraussetzungen (z.B. Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses) verfügen muss, berechtigt werden kann, liegt keine Rechtsprechung des VwGH vor.

Schlagworte

begünstigter Personenkreis beihilfefähige Fläche Berechnung Bescheidabänderung Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Ergänzungsantrag INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Nachweismangel Pacht Prämiengewährung Revision zulässig Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzungen Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2185486.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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