Entscheidungsdatum
17.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W118 2224158-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13042523010, betreffend Direktzahlungen 2018:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 24.03.2018 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.
2. Mit Bescheid vom 09.01.2019 wies die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ab.
Begründend wurde ausgeführt, die AMA habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2018 mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des Mehrfachantrages-Flächen 2018 Plausibilitätsfehler ergeben habe. Eine rechtzeitige Korrektur des Antrages sei allerdings nicht erfolgt. Aufgrund Unterschreitung der Betriebsmindestgröße für die Gewährung der Basisprämie könne keine Prämie gewährt werden. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass sämtliche Betriebsflächen "übernutzt" (d.h. von mehreren Betriebsinhabern beantragt wurden).
3. Mit Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 wies die AMA neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ab. Abweichend vom abgeänderten Bescheid wurde nun ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer 12,5037 Zahlungsansprüche (statt bisher 10,7251 Zahlungsansprüche) zur Verfügung stünden.
4. Hiergegen wurde mit Datum vom 17.05.2019 Beschwerde eingebracht. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Flächen, bei denen laut Schreiben der AMA vom 29.05.2018 eine Übernutzung vorliege, gepachtet habe und bewirtschafte.
5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage mit Datum vom 08.10.2019 führte die belangte Behörde insbesondere aus, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Übernutzung behoben worden sei. Dies könnte seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde kommen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
6. Mit Schreiben vom 05.11.2019 teilte der Beschwerdeführer der AMA, er ziehe seine Beschwerde vom 17.05.2019 zurück, sofern es dadurch zu einer Bearbeitung seiner Anträge kommen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2018 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Bescheidabänderung Direktzahlung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Plausibilität Prämiengewährung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W118.2224158.1.00Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020